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Kornmeier und Partner Rechtsanwälte Abmahnung

Kornmeier und Partner Rechtsanwälte zeigen in einer Vielzahl aktuell versandter Schreiben (Kornmeier und Partner Abmahnung) an, dass sie verschiedene Künstler in der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen vertreten. Sie gehen „gegen Verletzungen seiner Rechte aus § 2 UrhG mit Bezug auf Filesharing in sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken („Tauschbörsen“)“ vor. Sie gehen davon aus, dass der Abgemahnte Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Tauschbörsen begangen hat.

 

Die Kanzlei Kornmeier und Partner spricht unter anderem für folgende Werke Abmahnungen aus:

Musik:

  • EMI Music Germany GmbH & Co. KG David Guetta - One more Love
  • David Guetta ft Rihanna - Who’s That Chick? (div. Sampler)
  • GSDR GmbH Anthony Rother Meets Loveparade - The Art Of Love
  • Avicii & Sebastién Drums - My Feelings For You (div. Sampler)
  • Ben Onono - Rainbow Of Love (div. Sampler)
  • Benny Benassi feat. Kelis & Jean-Baptiste - Spaceship (Div. Sampler)
  • Bob Sinclair & Sahara feat. Shaggy - I Wanna (div. Sampler)
  • Bob Sinclar - Rainbow of Love (div. Sampler)
  • Deine Lakaien – Indicator

Spiele:

  • Sniper - Ghost Warrior
  • Alter Ego
  • Schlag den Raab

Filme:

  • Lucky trouble
  • Yolki

„Über Ihren Internetanschluss wurde in einem sogenannten Peer-to-Peer Netzwerk vorstehend genannte Datei anderen Nutzern zum Download angeboten.“ Danach folgt ein Kasten mit einem Dateinamen und einer Benutzerkennung.

In einer uns vorliegenden Kornmeier und Partner Abmahnung fordert die Kanzlei Kornmeier und Partner die Abgabe einer strafbewehrter Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 600,00 EUR. Das Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken ist eine Straftat. Es heißt wörtlich: „Schuldner wird es ab sofort unterlassen, […], den Film oder einzelne Teile hiervon, im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen zu lassen bzw. es zu ermöglichen, dass den Film über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wird.“ Sollte gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen werden, ist eine hohe Vertragsstrafe fällig. Eine Abmahnung Kornmeier und Partner ist sicher kein „Beinbruch“, sollte aber ernst genommen werden.

Warum wurden Sie von Kornmeier und Partner abgemahnt? Bzw. Wie sind die an Ihre Adresse gekommen?
Zunächst muss man wissen, dass die Mandanten von Kornmeier und Partner wie auch viele andere Firmen, Internettauschbörsen großflächig überwachen lassen. Das heißt es wird durch Spezialfirmen untersucht, ob sich jemand ein Musikstück oder einen Film heruntergeladen hat und verbreitet hat (jedenfalls hoffentlich !). Diese Daten werden an die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte weitergeleitet, die daraufhin einen Antrag nach § 101 UrhG beim zuständigen Landgericht stellen, dass der Provider diese IP-Adresse dem jeweiligen Anschluss zuordnet. Wenn das Gericht der Auffassung, dass die Rechtsverletzung schwer genug ist, wird der Provider verpflichtet Ihren Namen und Ihre Adresse herauszugeben.

Allerdings handelt es sich bei diesem Verfahren um ein Massenverfahren, sodass aus der Herausgabe keineswegs geschlossen werden kann, dass die Forderung auch berechtigt ist.

Das LG Köln, welches eine Vielzahl solcher Verfahren betraut schreibt dazu wörtlich auf der eigenen Internetseite.

“Bei Rechtsverletzungen im Internet kann der Urheber eines Werkes zwar regelmäßig die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermitteln (lassen); er weiß aber nicht, wer sich hinter der IP-Adresse verbirgt. Die Regelung in § 101 Abs. 9 UrhG gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern dergestalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Auskunftsanspruchs trifft nach § 101 Abs. 9 S. 2, 3 UrhG die Zivilkammer des Landgerichts. Solche Auskunftsansprüche sind regelmäßig nur die erste Stufe einer Handlungskette, die der Urheber zur Abwehr der angeblichen Rechtsverletzung einleiten wird: Mit den über § 101 Abs. 9 UrhG vom Internetprovider erlangten Informationen kann er einzelne Nutzer identifizieren, die unter Umständen seine Urheberrechte verletzt haben (zum Beispiel Personen, die mutmaßlich Musikdateien in File-Sharing-Netzwerken heruntergeladen und eingestellt haben). Mit diesem Gestattungsbeschluss ist das Verfahren zunächst abgeschlossen.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.10.2010 (6 W 82/10) steht einem Anschlussinhaber gegebenenfalls ein Beschwerderecht nach § 62 FamFG zu.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG wird jedoch nicht geprüft, ob eine bestimmte Person eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es wird beispielsweise auch nicht darüber entschieden, ob ein Anschlussinhaber sein W-LAN ungenügend gesichert oder im Haushalt wohnende Kinder, die Tauschbörsen genutzt haben, unzureichend beaufsichtigt hat. Auch über die Berechtigung von Abmahnkosten wird in diesem Verfahren keine Entscheidung getroffen.

Erst nachdem der Urheber die Namen und Anschriften der Anschlussinhaber erhalten hat, kann er nämlich auf der zweiten Stufe – zumeist über außergerichtliche Abmahnungen – gesonderte rechtliche Schritte gegen die ermittelten Nutzer (Unterlassungs- oder Schadensersatzbegehren) einleiten. Führen diese nicht zu einer außergerichtlichen Einigung und wird sodann der Rechtsweg beschritten (insbesondere zur Klärung der vorgenannten Fragen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG sind), handelt es sich dabei um gesonderte und von § 101 Abs. 9 UrhG zu trennende Verfahren, die vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.”

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Die geltend gemachte Forderung bewegt sich zwischen 450,00 EUR (Musik) und ca. 600,00 EUR bis 800,00 EUR (Film). Ob diese Forderung in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist, darüber kann man trefflich streiten. Zumindest wenn Sie die Rechtsverletzung nicht selber begangen haben, gibt es hier gute Argumente gegen die Höhe der Forderung.

Falls Sie eine Kornmeier und Partner Abmahnung erhalten haben nutzen Sie die Möglichkeit einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zu Chancen und Risiken durch den Unterzeichner. Sie erreichen uns unter 040 411 88 15 70.

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