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Sarwari Abmahnung 2026 erhalten? Ruhe bewahren – so wehren Sie sich richtig

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Sarwari Abmahnung 2026

Sarwari Abmahnung 2026: Sie haben Post von der Kanzlei Sarwari aus Hamburg bekommen und darin eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung im Internet gefunden? Damit sind Sie nicht allein. Auch 2026 verschickt Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag verschiedener Rechteinhaber zahlreiche Filesharing-Abmahnungen – wegen Erotik- und Pornofilmen. Für die Empfänger ist der Schreck zunächst groß – Geldforderung, Unterlassung, kurze Frist. Doch wer jetzt überlegt handelt und nicht vorschnell zahlt oder unpassende Erklärungen abgibt, kann in vielen Fällen viel Geld und Ärger sparen. Als auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei vertreten wir Betroffene bundesweit gegen Abmahnungen der Kanzlei Sarwari.

Was ist eine Sarwari Abmahnung 2026?

Eine Abmahnung der Kanzlei Sarwari ist ein anwaltliches Schreiben, mit dem einem Anschlussinhaber vorgeworfen wird, über eine Internet-Tauschbörse (Filesharing/BitTorrent) ein urheberrechtlich geschütztes Werk – häufig einen Erotik- oder Pornofilm – öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Rechtsanwalt Yussof Sarwari tritt dabei nicht im eigenen Namen auf, sondern als Vertreter von Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften, die ihre Nutzungsrechte an bestimmten Filmwerken durchsetzen wollen.

Grundlage ist in der Regel eine IP-Adresse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt und über ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Ihrem Internetanschluss zugeordnet wurde. Aus dieser Zuordnung leitet die Kanzlei die Vermutung ab, dass Sie für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich seien.

Zentral: Sarwari mahnt Erotik- und Pornofilme ab – und setzt auf Ihre Scham

Ein Muster zieht sich durch die meisten Sarwari-Abmahnungen: Es geht um Erotik- und Pornofilme. In dem uns vorliegenden Schreiben ist es ein  Pornofilm von „Dorcel “ – im Auftrag der Rechteinhaberin VPS Film-Entertainment Filmverwertungsgesellschaft mbH. Wörtlich wird der Vorwurf so eingeleitet:

„wegen Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse“

„Unsere Mandantin ist Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte des Filmwerks ‚Dorcel – Das Hurenhaus – The Brothel‘.“

Dass es sich um einen Erotik- bzw. Pornofilm handelt, ist kein Zufall, sondern Teil des Kalküls. Viele Empfänger wollen um jeden Preis vermeiden, dass Partner, Familie oder Mitbewohner erfahren, worum es geht – oder dass ein solcher Titel in einem Gerichtsverfahren aktenkundig wird. Genau auf diese Scham als Druckmittel wird gesetzt: Wer aus Verlegenheit schnell und unüberlegt zahlt, tut der Gegenseite den größten Gefallen.

Dazu müssen Sie wissen: Der Vorgang läuft diskret über die Kanzleien; für Erotik- und Pornofilme gelten dieselben rechtlichen Prüfmaßstäbe wie für jeden anderen Film. Sie müssen sich für nichts rechtfertigen – und Scham ist der schlechteste Ratgeber. Wichtig ist allein, ob die Abmahnung berechtigt ist.

Die konkrete Forderung im Fall – exakt so aufgeschlüsselt

Im vorliegenden Fall verlangt die Kanzlei Sarwari insgesamt 948,94 €. Die Abmahnung schlüsselt diesen Betrag wie folgt auf (Angaben aus dem Originalschreiben, Az. 26320/26; Frist zur Unterlassungserklärung: 09.07.2026, Zahlung bis 23.07.2026):

Position Betrag
Lizenzschaden für Filmwerk  600,00 €
Anteilige Gerichtskosten Gestattungsverfahren (LG, Az. 214 O 77/26; 1/24) 8,48 €
Anteilige Anwaltskosten Gestattungsverfahren, § 101 Abs. 9 UrhG (Gegenstandswert 3.000,00 €) 19,20 €
Anteilige Auslagenpauschale Gestattungsverfahren 0,83 €
Umsatzsteuer 19 % auf Anwaltskosten (Nr. 7008 VV RVG) 3,81 €
Anteilige Kosten Providerauskunft (24 IP-Adressen beantragt, 1 auf Abgemahnten) 6,69 €
Anteilige Anwaltskosten Geltendmachung Auskunftsanspruch ggü. Provider 2,79 €
Anteilige Auslagenpauschale Auskunftsanspruch 0,56 €
Anteilige Ermittlungskosten für die IP-Adressen 10,50 €
Zwischensumme der bisherigen Kosten 652,87 €
Streitwert der Abmahnung 1.000,00 €
Gegenstandswert (Zwischensumme + Streitwert) 1.652,87 €
Anwaltskosten für die Abmahnung: 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, § 13 RVG 228,80 €
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV 20,00 €
Umsatzsteuer 19 % auf Anwaltskosten, Nr. 7008 VV RVG 47,27 €
GESAMTKOSTEN 948,94 €

Wörtlich heißt es dazu in der Abmahnung:

„Es wird ein Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 € gefordert. Dieser Betrag wurde auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet …“

„GESAMTKOSTEN: 948,94 €“

Wichtig: Sowohl der Lizenzschaden von 600,00 € als auch die Kostenpauschalen sind der Höhe nach häufig angreifbar oder verhandelbar. Zahlen Sie diesen Betrag daher nicht ungeprüft.

Was wörtlich in der Sarwari-Abmahnung steht

Damit Sie die typischen Formulierungen wiedererkennen – weitere zentrale Zitate aus dem Schreiben:

„… eine angemessene und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und bis spätestens zum 09. Juli 2026 an uns zurückzusenden.“

„Hierzu bieten wir Ihnen an, eine sog. Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abzugeben.“

„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, bis auf Härtefälle, ausnahmslos alle Fälle, in denen keine außergerichtliche Einigung erfolgt, gerichtlich geltend gemacht werden.“

„… sämtliche Korrespondenz in dieser Sache [ist] ausschließlich über unsere Kanzlei zu führen …“

So bedrohlich diese Sätze klingen: Es sind Standardformulierungen. Ob die Forderung von rund 949 Euro und die kurze Frist tatsächlich durchsetzbar sind, ist eine ganz andere Frage – und genau die prüfen wir für Sie.

Das steht typischerweise in einer Sarwari-Abmahnung

Die Schreiben folgen meist einem festen Muster. Typische Bestandteile sind:

  • Der Vorwurf: unerlaubte Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eines konkret benannten Filmwerks.
  • Eine Geldforderung, die sich aus Lizenzschadensersatz und Anwalts- sowie Ermittlungskosten zusammensetzt – in der Summe oft rund 900 bis 1.000 Euro oder mehr.
  • Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, meist „nach Hamburger Brauch“ – auffällig dabei: eine fertig vorformulierte Erklärung liegt gerade nicht bei (dazu unten mehr).
  • Enge Fristen – zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung, oft nur wenige Tage bis Wochen.
  • Der Hinweis, dass bei Nichtreaktion gerichtliche Schritte (einstweilige Verfügung, Klage) eingeleitet würden.

So verständlich der erste Impuls ist, schnell zu zahlen oder selbst eine Unterlassungserklärung zu formulieren und abzuschicken – beides kann teuer werden.

Warum liegt der Sarwari-Abmahnung keine Unterlassungserklärung bei? (§ 97a UrhG)

Ein Detail, das vielen Betroffenen zunächst gar nicht auffällt, ist juristisch besonders bedeutsam: Der Abmahnung liegt keine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Es wird lediglich aufgefordert, „eine angemessene und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ abzugeben – ohne dass ein konkreter Text mitgeschickt wird. Aus fachlicher Sicht spricht viel dafür, dass dieses Vorgehen kein Zufall, sondern Strategie ist.

Was § 97a UrhG von einer Abmahnung verlangt

Seit der Reform durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ stellt § 97a Abs. 2 UrhG strenge formale Anforderungen an jede urheberrechtliche Abmahnung. Sie muss in klarer und verständlicher Weise:

  1. Name oder Firma des Verletzten angeben, wenn – wie hier – nicht der Rechteinhaber selbst, sondern ein Anwalt abmahnt (Nr. 1),
  2. die Rechtsverletzung genau bezeichnen (Nr. 2),
  3. die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln (Nr. 3) und
  4. und das ist der entscheidende Punkt – wenn eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, angeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (Nr. 4).

Die Rechtsfolge steht ausdrücklich im Gesetz: Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam. Und eine unwirksame oder unberechtigte Abmahnung eröffnet dem Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 UrhG sogar einen eigenen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten – der Spieß kann sich also umdrehen.

Warum das Weglassen der Unterlassungserklärung für Sarwari sinnvoll ist

Genau hier setzt die Strategie an. Die Offenlegungspflicht aus Nr. 4 knüpft an die „vorgeschlagene“ Unterlassungsverpflichtung an. Wer einen konkreten Erklärungstext beilegt, muss also transparent machen, wie weit dieser Text über die eigentliche Rechtsverletzung hinausgeht – und vorformulierte Erklärungen der abmahnenden Kanzleien gehen praktisch immer deutlich weiter, als es der einzelne Vorwurf hergibt. Wird diese Angabe versäumt, ist die gesamte Abmahnung angreifbar und im Zweifel unwirksam.

Legt die Kanzlei Sarwari dagegen gar keinen Erklärungsentwurf bei, entsteht das Argument, es gebe schlicht keine „vorgeschlagene“ Unterlassungsverpflichtung, deren Reichweite offenzulegen wäre. Auf diese Weise lässt sich die formale Angriffsfläche des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG umgehen – und damit auch das Risiko des Gegenanspruchs aus § 97a Abs. 4 UrhG verringern. Ob diese Umgehung juristisch trägt, ist durchaus umstritten – und genau deshalb im Einzelfall prüfenswert.

Der Nachteil verlagert sich auf Sie

Das Weglassen hat für den Abgemahnten eine unangenehme Kehrseite: Das Risiko der Formulierung wird auf Sie abgewälzt. Sie sollen selbst eine Erklärung entwerfen – und dabei gibt es nur falsche Wege, wenn man es ohne fachliche Hilfe versucht:

  • Zu weit formuliert: Sie binden sich über 30 Jahre und unter Androhung einer empfindlichen Vertragsstrafe an mehr, als Sie eigentlich müssten.
  • Zu eng formuliert: Ihre Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus – die Gegenseite kann trotz Ihrer Mühe weiter vorgehen, notfalls per einstweiliger Verfügung mit zusätzlichen Kosten.

Aus einem vermeintlichen Entgegenkommen („formulieren Sie es doch einfach selbst“) wird so eine Falle. Der sichere Weg ist eine anwaltlich formulierte, modifizierte Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr wirksam ausräumt, Sie aber nicht weiter bindet als nötig – und zugleich die Formanforderungen des § 97a UrhG im Blick behält.

Ist die Sarwari Abmahnung 2026 überhaupt berechtigt?

Ob eine Abmahnung der Kanzlei Sarwari berechtigt ist, lässt sich nur nach Prüfung des Einzelfalls beantworten. In der Praxis gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, die für Betroffene sprechen können:

  • Sie waren nicht der Täter: Als Anschlussinhaber haften Sie nicht automatisch. Nutzen mehrere Personen im Haushalt oder Dritte den Anschluss (Familie, Mitbewohner, WLAN-Gäste), greift die sekundäre Darlegungslast – hier kommt es auf den richtigen Vortrag an.
  • Fehler bei der IP-Ermittlung: Die Zuordnung der IP-Adresse ist technisch fehleranfällig und muss belastbar nachgewiesen werden.
  • Überhöhte Forderung: Lizenzschadensersatz und Kostenpauschalen sind der Höhe nach oft angreifbar.
  • Verjährung und Formfehler: Auch die Wirksamkeit der Abmahnung selbst kann in Frage stehen.

Welche dieser Punkte in Ihrem Fall greifen, sollte ein spezialisierter Anwalt bewerten – bevor Sie reagieren.

Was Sie jetzt bei einer Sarwari Abmahnung 2026 tun sollten

  1. Ruhe bewahren. Die gesetzte Frist wirkt bedrohlich, ist aber kein Grund für vorschnelles Handeln.
  2. Nichts unterschreiben und nichts zahlen – zumindest nicht, ohne die Erklärung anwaltlich prüfen zu lassen.
  3. Keinen direkten Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen und keine Angaben zur Sache machen.
  4. Fristen notieren, aber die Bearbeitung einem Anwalt überlassen.
  5. Alle Unterlagen sichern – das Abmahnschreiben vollständig mit allen Anlagen.

Wie wir Sie gegen die Kanzlei Sarwari verteidigen

Als spezialisierte Kanzlei im Urheberrecht kennen wir die Vorgehensweise der Kanzlei Sarwari und die typischen Schwachstellen ihrer Abmahnungen. Für Sie bedeutet das konkret:

  • Prüfung der Abmahnung auf Berechtigung, Formfehler und Höhe der Forderung.
  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die Sie wirksam schützt, ohne unnötige Risiken einzugehen.
  • Verhandlung über die Kosten – in vielen Fällen lässt sich die Forderung deutlich reduzieren oder ein günstiger Vergleich erzielen.
  • Konsequente Abwehr unberechtigter Ansprüche, notfalls auch vor Gericht.
  • Klare Kommunikation – Sie wissen jederzeit, woran Sie sind und was der nächste Schritt kostet.

Das Ziel ist immer dasselbe: die Sache mit möglichst geringen Kosten und ohne weiteren Ärger für Sie zu erledigen.

Häufige Fragen zur Sarwari Abmahnung 2026

Es geht um einen Porno-/Erotikfilm – muss das jemand erfahren?
Nein. Die Bearbeitung läuft diskret über die Kanzleien. Lassen Sie sich von der vermeintlichen Peinlichkeit des Themas nicht zu einer vorschnellen Zahlung drängen – genau darauf zielt die Abmahnung.

Muss ich die geforderten 948,94 € zahlen?
Nicht ungeprüft. Ob und in welcher Höhe eine Zahlung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Sowohl der Lizenzschaden als auch die Kostenpauschalen sind oft verhandelbar oder angreifbar. In mehreren hundert bearbeiteten Abmahnungen mit Erotik Bezug, konnte nicht iin einem Fall raten einfach die Zahlung zu zahlen.

Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?
Dann drohen gerichtliche Schritte und höhere Kosten. Deshalb sollten Sie die Frist ernst nehmen. Die Kanzlei Sarwari schickt oft noch ein Erinnerungsschreiben, aber einen Anspruch darauf gibt es nicht. 

Ich habe den Film gar nicht heruntergeladen. Was nun?
Als Anschlussinhaber haften Sie nicht automatisch. Egal ob Fehlermittlung oder Dritte - wir lassen Sie nicht allein. Gerade dann ist der richtige Vortrag entscheidend, und genau dabei unterstützen wir Sie mit der Erfahrung aus dutztenden bearbeiteten Abmahnungen jedes Jahr.

Der Abmahnung liegt keine Unterlassungserklärung bei – ist das ein Fehler?
Nicht unbedingt ein Fehler, sondern oft Kalkül. Ohne beigefügten Entwurf umgeht die Kanzlei die Offenlegungspflicht aus § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG und wälzt das Formulierungsrisiko auf Sie ab. Für Sie heißt das: keinesfalls selbst „ins Blaue“ formulieren, sondern eine anwaltlich geprüfte, modifizierte Erklärung abgeben.

Was kostet mich die anwaltliche Vertretung bei einer Sarwari Abmahnung 2026?
Wir informieren Sie vorab transparent über die Kosten. In vielen Fällen ist die Abwehr deutlich günstiger als die vorbehaltlose Zahlung der Abmahnung.

 

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