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Kornmeier und Partner Abmahnung: Unsere Hilfe bei Filesharing Abmahnung

Stand 2014: Kornmeier und Partner Rechtsanwälte zeigen in einer Vielzahl aktuell versandter Schreiben (Kornmeier und Partner Abmahnung) an, dass sie verschiedene Künstler in der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen vertreten. Sie gehen „gegen Verletzungen seiner Rechte aus § 2 UrhG mit Bezug auf Filesharing in sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken („Tauschbörsen“)“ vor. Sie gehen davon aus, dass der Abgemahnte Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Tauschbörsen begangen hat. Die Verfahren landen auch durchaus vor Gericht. Die Verteidigungslage hat sich aber im Vergleich zu älteren Gerichtsverfahren gebessert.

httpv://youtu.be/jvuKc9iwXsE

Wenn vertrat oder vertritt die Kanzlei Kornmeier und Partner in Filesharing Angelegenheiten?

Die Kanzlei Kornmeier und Partner hat in der Vergangenheit  unter anderem für folgende Werke Abmahnungen ausgesprochen:

Musik:

  • EMI Music Germany GmbH & Co. KG David Guetta – One more Love
  • David Guetta ft Rihanna – Who’s That Chick? (div. Sampler)
  • GSDR GmbH Anthony Rother Meets Loveparade – The Art Of Love
  • Avicii & Sebastién Drums – My Feelings For You (div. Sampler)
  • Ben Onono – Rainbow Of Love (div. Sampler)
  • Benny Benassi feat. Kelis & Jean-Baptiste – Spaceship (Div. Sampler)
  • Bob Sinclair & Sahara feat. Shaggy – I Wanna (div. Sampler)
  • Bob Sinclar – Rainbow of Love (div. Sampler)
  • Deine Lakaien – Indicator

Spiele:

  • Sniper – Ghost Warrior
  • Alter Ego
  • Schlag den Raab

Filme:

Die Kanzlei Kornmeier und Partner hat dabei eine Vielzahl von Recheinhabern über die letzten Jahre vertreten. Aktuell 2014 beschäftigen uns viele Abmahnungen, welche von Kornmeier und Partner für die Embassy of Music GmbH ausgesprochen wurden. Dabei ging es zum Beispiel um das Lied „Passenger – Let her go“

Was schreibt die Kanzlei Kornmeier und Partner zu der Rechteinhaberschaft?

Seit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken muss die Rechtsverletzung genau bezeichnet werden. Entsprechend detailiert liest sich daher in einer aktuellen Kornmeier und Partner Abmahnung die Darstellung:

„Die Firma Inertia hat das Album „All the Little Lights Lights“ der Künstlergruppe „Passenger“auf eigene Kosten produziert und die Auswertungsrechte mit Vertrag vom 28.3./5.4.2012 („Heads of Agreement“) exklusiv auf unsere Mandantschaft für die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz übertragen. Unsere Mandantschaft ist damit Inhaberin der ausschließlichne Nutzungs- und Verwertungsrechte in den oben genannten Ländern.“

Die Beschreibung der Rechtsverletzung in der Kornmeier und Partner Abmahnung

Die Beschreibung der Rechtsverletzung ist leicht in der aktuellen Kornmeier und Partner Abmahnung aus 2014 geändert. Früher hieß es noch: „Über Ihren Internetanschluss wurde in einem sogenannten Peer-to-Peer Netzwerk vorstehend genannte Datei anderen Nutzern zum Download angeboten.“ Danach folgt ein Kasten mit einem Dateinamen und einer Benutzerkennung.

In der jüngeren Kornmeier und Partner Abmahnung steht lediglich nach dem Kasten zu den Details knapp: „Zu der oben genannten Zeit wurde die streitgegenständliche Datei unter Verstoß gegen die Rechte unserer Mandantschaft über Ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht.“ Ferner wird auf ein beiliegendes Datenblatt verwiesen.

Was wird in der Kornmeier und Partner Abmahnung gefordert?

In neueren Kornmeier und Partner Abmahnung fordert die Kanzlei Kornmeier und Partner die Abgabe einer strafbewehrter Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines Betrages der sehr sauber zwischen Anwaltskosten, Aufwendungen und Schadensersatz trennt. Dazu haben wir hier schon einiges geschrieben. Die Summe beträgt in einer uns vorliegenden Abmahnung § 289,95 EUR, die Summe kann aber auch 10,00 EUR-50,00 EUR höher sein.

In der Kornmeier und Partner Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung beigelegt, in der gefordert wird

„es  zu unterlassen die Tonaufnahme […] oder einzelne Teile davon öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen bzw. es zu ermöglichen, dass die Tonaufnahme über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wird.“

Die Kanzlei Kornmeier und Partner führt aus, dass diese geforderte Unterlassungserklärung nicht über die Abmahnung hinausgehe. Zwar gibt es zu dieser Frage noch keine Rechtsprechung, aber ich hege hier vorsichtige Zweifel.

Warum erhielten Sie eine Kornmeier und Partner Abmahnung? Bzw. Wie sind die an Ihre Adresse gekommen?

Zunächst muss man wissen, dass die Mandanten von Kornmeier und Partner wie auch viele andere Firmen, Internettauschbörsen großflächig überwachen lassen. Das heißt es wird durch spezialisierte Firmen untersucht, ob sich jemand ein Musikstück oder einen Film heruntergeladen hat und verbreitet hat (jedenfalls hoffentlich !). Diese Daten werden an die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte weitergeleitet, die daraufhin einen Antrag nach § 101 UrhG beim zuständigen Landgericht stellen, dass der Provider diese IP-Adresse dem jeweiligen Anschluss zuordnet. Wenn das Gericht der Auffassung, dass die Rechtsverletzung schwer genug ist, wird der Provider verpflichtet Ihren Namen und Ihre Adresse herauszugeben. Allerdings handelt es sich bei diesem Verfahren um ein Massenverfahren, sodass aus der Herausgabe keineswegs geschlossen werden kann, dass die Forderung auch berechtigt ist.

Das LG Köln, welches eine Vielzahl solcher Verfahren betraut schreibt dazu wörtlich auf der eigenen Internetseite.

„Bei Rechtsverletzungen im Internet kann der Urheber eines Werkes zwar regelmäßig die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermitteln (lassen); er weiß aber nicht, wer sich hinter der IP-Adresse verbirgt. Die Regelung in § 101 Abs. 9 UrhG gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern dergestalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Auskunftsanspruchs trifft nach § 101 Abs. 9 S. 2, 3 UrhG die Zivilkammer des Landgerichts. Solche Auskunftsansprüche sind regelmäßig nur die erste Stufe einer Handlungskette, die der Urheber zur Abwehr der angeblichen Rechtsverletzung einleiten wird: Mit den über § 101 Abs. 9 UrhG vom Internetprovider erlangten Informationen kann er einzelne Nutzer identifizieren, die unter Umständen seine Urheberrechte verletzt haben (zum Beispiel Personen, die mutmaßlich Musikdateien in File-Sharing-Netzwerken heruntergeladen und eingestellt haben). Mit diesem Gestattungsbeschluss ist das Verfahren zunächst abgeschlossen.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.10.2010 (6 W 82/10) steht einem Anschlussinhaber gegebenenfalls ein Beschwerderecht nach § 62 FamFG zu.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG wird jedoch nicht geprüft, ob eine bestimmte Person eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es wird beispielsweise auch nicht darüber entschieden, ob ein Anschlussinhaber sein W-LAN ungenügend gesichert oder im Haushalt wohnende Kinder, die Tauschbörsen genutzt haben, unzureichend beaufsichtigt hat. Auch über die Berechtigung von Abmahnkosten wird in diesem Verfahren keine Entscheidung getroffen.

Erst nachdem der Urheber die Namen und Anschriften der Anschlussinhaber erhalten hat, kann er nämlich auf der zweiten Stufe – zumeist über außergerichtliche Abmahnungen – gesonderte rechtliche Schritte gegen die ermittelten Nutzer (Unterlassungs- oder Schadensersatzbegehren) einleiten. Führen diese nicht zu einer außergerichtlichen Einigung und wird sodann der Rechtsweg beschritten (insbesondere zur Klärung der vorgenannten Fragen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG sind), handelt es sich dabei um gesonderte und von § 101 Abs. 9 UrhG zu trennende Verfahren, die vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.“

Zu der Rechtslage über die Kornmeier und Partner Abmahnung hinaus, können Sie auch im Rahmen unserer „Ersten Hilfe Filesharing“ einiges finden.

Folgeabmahnungen bei Samplern?

Immer wieder beschäftigt uns in der Praxis das Problem, dass die Kanzlei Kornmeier und Partner ein Lied abmahnt, welches auf einem Sampler oder einer German Top 100 Sampler zu finden ist. Nach und nach trudeln aber weitere Abmahnungen ein, etwa von Fareds aus Hamburg, We save your Copyrights aus Frankfurt  und Daniel Sebastian aus Berlin. Früher gab es auch immer wieder Fälle, in denen die Kanzlei Rasch aus Hamburg eine Abmahnnung wegen Liedern aus der German Top 100 versandte. Hier konnten tatsächlich Summen von mehr als 5000,00 EUR zusammenkommen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll mit einem Anwalt zu besprechen ob sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen versandt werden sollen. Ob dies wirklich sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die vorbeugende Unterlassungserklärung sollte nicht zu pauschal abgefasst werden. Lassen Sie sich nach Erhalt einer Kornmeier und Partner Abmahnung in Ruhe beraten.

Was tun bei einer Kornmeier und Partner Abmahnung?

Falls Sie eine Kornmeier und Partner Abmahnung erhalten haben nutzen Sie die Möglichkeit einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zu Chancen und Risiken durch den Unterzeichner. Sie erreichen uns unter 040 411 88 15 70.

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