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Rasch Abmahnung

Die Kanzlei Rasch vertritt die rechtlichen Interessen der großen Tonträgerhersteller wie Universal Music GmbH, EMI Music Germany GmbH + Co. KG und Warner Music Group Germany Holding. Sie überschreibt Ihre Abmahnungen seit Jahren mit der Bezeichnung „Unerlaubte Verwertung geschützer Tonaufnahmen„.

1.Wie sieht eine Rasch Abmahnung aus?

Die Gestaltung einer Rasch Abmahnung hat sich in den letzten Jahren nur leicht verändert. Eine etwas ältere Darstellung könnnen Sie sich in dem Video anschauen.

httpv://www.youtube.com/watch?v=kZekUeSJkx8

Während in der Vergangenheit (bis ca. 2008) die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg Abmahnungen überwiegend wegen mehrerer hundert Lieder, welche über Tauschbörsen verbreitet wurden, im Auftrag der Major Label abmahnten, konzentriert sich die Kanzlei Rasch später scheinbar schwerpunktmäßig auf einzelne aktuelle Alben.

a. Entwicklung von Emule und Bittorrent

Das hängt mit der Entwicklung der Filesharing Programme zusammen. Während nämlich von 2007-2011 Programme wie Emule sehr beliebt waren, sind dann später die Bittorrent Programme in den Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit der Kanzlei Rasch gerückt. Bei den älteren Tauschbörsenprogramme wie emule konnten die Tauschbörsennutzer ihre gesamten Festplatten freigeben, was vielen zum Verhängnis wurde. Abmahnungen wegen mehr als 3.000 Liedern waren keine Seltenheit. Die Nutzer der Bittorrent Tauschbörsen sind aber immer nur wegen eines einzigen Werks mitteinander verbunden. Damit kann aber auch immer nur eine Verletzung nachwiesen werden.

b. Entwicklung der Summen, welche in Rasch Abmahnungen gefordert wurden

Die Kanzlei Rasch hat in den alten Fällen besonders von 2007-2008 für mehrere Rechteinaber bei vielen hundert Liedern ca. 3.500,00 EUR und bis zu 10.000,00 EUR Vergleichsbetrag gefordert. Ab 2009 wurde dann besonders für Universal Music viele Abmahnungen wegen einzelner Alben verschickt. In diesen wurden dann ein Vergleichsbetrag von 1.200,00 EUR gefordert.

c. Stand einer Rasch Abmahnung 2014

Unter der Überschrift „Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen (Filesharing) wird in der Rasch Abmahnung wird dokumentiert, wann  der urheberrechtlich geschützte Titel  illegal zur Verfügung gestellt worden sein soll. Dies sieht dann z. B. so aus:
„Gegenstand dieses Schreibens ist die Verletzung von Tonträgerherstellungsrechten (§ 85 UrhG) durch die unerlaubte Verwertung der Tonaufnahmen.“ Dann erfolgt eine Liste aller Lieder auf dem Album und die Bezeichnung des Albums und der Künstlergruppe sowie Datum, Urhzeit und IP Adresse.

Um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, fordert die Kanzlei Rasch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.  Bei einem Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung muss der Abgemahnte eine „ angemessene Vertragsstrafe“.  Der Abgemahnte wird in den aktuellen Rasch Abmahnungen außerdem regelmäßig aufgefordert einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 900,00 EUR zu zahlen. Vorher wird aber darauf hingewiesen, dass bei einem Album ein Schadensersatz von 2.500,00 EUR gefordert werden kann und dass  ( bei z.B. 14 Titeln) ein Unterlassungsstreitwert von 35.000,00 EUR angemessen sei, was anwaltliche Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 1.239,40 EUR zur Folge haben solle.

2. Ist eine Rasch Abmahnung ernst zu nehmen?

Die Kanzlei Rasch gehört sicher zu den Top 5 der Kanzleien, die am meisten Filesharing Abmahnungen überhaupt versendet haben. Sicher ist eine Besonderheit bei den Abmahnungen der Kanzlei Rasch, dass der Kanzleigründer auch Geschäftsführer der promedia GmbH ist, also dem Ermittlungsunternehmen, welches die Verletzungen im Auftrag der namhaften Mandanten im Internet aufspürt, welche dann von der Kanzlei Rasch verfolgt werden. Das hat zwar nach unserer Meinung ein Geschmäckle hat aber nach unserer Kenntnis in keinem Gerichtsverfahren dazu geführt, dass die Ermittlungen deswegen als unglaubwürdig galten. Ferner ist die Klageaktivität der Kanzlei Rasch hervorzuheben, welche dazu führt dass eine blauäugige Verteidigung oder bloßes Hoffen, dass Rach nicht klagt, gehörig nach hinten losegehen kann.

3. Reicht es nicht eine mod UE abzugeben?

In Foren wird immer gern und viel über die sog. mod. UE berichtet also die sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung. Nach Abgabe der sog. mod. UE sei die Rasch Abmahnung erledigt und es passiere nichts mehr, auch einige Anwälte und Verbraucherzentralen beraten nach einem ähnlichen Prinzip. Der Vorteil ist klar, nach dem einmaligen Ratschlag ist die beratende Tätigkeit erledigt. Weder die Verbraucherzentrale noch ein „Foren Berater“ muss sich dann mit Ihnen herumschlagen. Der Fall kann abgerechnet bzw. zur Seite gelegt werden. Ob dem Abgemahnten damit immer geholfen wird steht auf einem anderen Blatt. Es gibt Fälle, in denen das funktionieren mag, insbesondere wenn der Anschlussinhaber viele Schufa Einträge hat und ALG Empfänger ist. Das Risiko einer Rasch Klage ist aber nicht ohne.

4. Kann es auch zu einer Klage nach der Rasch Abmahnung kommen?

Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass in den Fällen in denen nur eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, auch eine Klage eingereicht wird. Wir haben schon viele dutzende Abgemahnte vor Gericht vertreten und konnte schon eine Vielzahl von Gerichtsverfahren vor Amts- und Landgerichten gewinnen. Ein solcher Rechtsstreit ist aber „hartes Brot“. Die Kanzlei Rasch klagt gern Anwaltskosten von über 1200,00 EUR ein und einen Schadensersatz von 2.500,00 EUR. Bei diesen Summen entstehen hohe Kosten für den Fall, dass das Gerichtsverfahren verloren wird. Viele Beklagte fürchten dieses Risiko oder das Risiko der Berufungsinstanz und vergleichen sich dann lieber. Ausgehend von Klagesummen von knapp 3.7000,00 EUR kann aber auch ein Vergleich kostspielig sein. Es ist daher ratsam sich vernünftig und seriös von seinem versierten Anwalt bereits nach Erhalt einer Rasch Abmahnung beraten zu lassen.

5. Dürfen die Rasch Anwälte nicht nur ca. 100 EUR fordern?

Nachdem die Gerichte u.a. in vielen Fällen nicht bereit waren, die sog. 100 EUR Deckelung auf eine Rasch Abmahnung anzuwenden,  hat der Gesetzgeber nachgebessert und das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“  verabschiedet, welches Oktober 2013 in Kraft getreten ist. Danach sollen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 1000,00 EUR berechnet werden, was Summen von ca. 130 EUR ergeben sollte. Die Kanzlei Rasch vertritt in den aktuellen Abmahnungen aber die Rechtsauffassung, dass die Kostenbegrenzung nicht auf ihre Abmahnung anzuwenden sei.

Wenn dem aber so wäre, ist es nicht ersichtlich, warum die Kanzlei Rasch nunmehr statt wie früher 1.200,00 EUR auf einmal 900,00 EUR als Vergleichsbetrag fordert. Dazu habe ich hier einige Thesen aufgestellt. Für Abgemahnte ist wichtig zu wissen, dass die Frage in welcher Höhe außergerichtliche Anwaltskosten nun geltend gemacht werden dürfen, noch nicht entschieden ist. Allerdings  ist ebenfalls wichtig zu wissen, dass neben den zu erstattenden Anwaltskosten auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Für diese gilt die Kostendeckelung nicht.

6. Was wenn ich einfach 150,00 EUR gezahlt habe?

Oft wurde im Internet oder von Verbraucherzentralen geraten nach einer Rasch Abmahnung einfach 150,00 EUR zu leisten. Diese Fälle gingen aber regelmäßig nach hinten los. Ironischerweise kann es aufgrund der Änderungen, welche das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken mit sich gebracht hat, bei Abmahnungen welche ab Oktober 2013 verschickt wurden, doch sinvoll sein eine Teilzahlung zu leisten. Dazu hatte ich hier auch schon entsprechend vorgetragen.

7. Woher hat die Kanzlei Rasch Ihre Adresse?

Die Kanzlei Rasch lässt über einen Gerichtsbeschluss Ihren Provider den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers herausgeben. Dieses Vorgehensweise ist legal und verletzt auch nicht die Persönlichkeitsrechte. Der Gesetzgeber hat hier bereits eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten und den durch die Tauschbörsen geschädigten Rechteinhabern durchgeführt. Es gibt aber die Möglichkeit gegen diese Erstattung eine Beschwerde einzulegen. Falls Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden. Mehr Infos finden Sie auch hier.

8. Lohnt es sich bei einer Rasch Abmahnung einen Anwalt einzuschalten?

Viele  Adressaten einer Rasch Abmahnung fragen sich, ob es sich wirtschaftlich lohnt einen Anwalt einzuschalten. Gern können Sie sich dazu auch mein Video im Anschluss anschauen.

httpv://www.youtube.com/watch?v=_aNnDOUH2Pk

Die Kanzlei Rasch fordert in aktuellen Abmahnungen 900,00 EUR. Wenn Ihr Anwalt für seine Vertretung schon 300,00 EUR berechnet und Sie sich später mit Rasch vergleichen, ist es unwahrscheinlich, dass Sie viel Geld einsparen. Eine Komplett Zurückweisung ist dagegen in einigen Fällen möglich, aber auch mit dem Risiko verbunden, hinterher dann doch mehr bezahlen zu müssen.  Wir, die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs, versuchen durch ein angemessens Honorar sicherzustellen, dass Ihr Fall angemessen individuell bearbeitet wird – und Sie nicht nur ab und zu eine Massen E-Mail bekommen, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass Sie auch in dem Fall eines Vergleichsschlusses noch Geld sparen.

9. Warum Dr. Wachs Rechtsanwälte?

Wir die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte können auf eine umfangreiche Bearbeitung von Abmahnungen und Klagen der Kanzlei Rasch verweisen. Dabei haben wir

1. wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar war, eine Vielzahl von Gerichtsverfahren gegen die Kanzlei Rasch vor Amts- und Landgerichten gewinnen können;
2. viel Erfahrung in der außergerichtlichen Vertretung, um das Klagerisiko zu minimieren oder einen wirtschaftlich vertretbaren Vergleich auszuhandeln;
3 . in vielen Interviews in namhaften Fernsehsendungen ( wie z.B. Spiegel TV, WISO, Heute Journal und Tageeschau) unsere besondere Expertise im Urheberrecht bewiesen.

 

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