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Mahnbescheid nach Infoscore-Schreiben?

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Derzeit geht ein Schreckgespenst unter den Abgemahnten um – der Mahnbescheid. Die Anzahl der Anrufe und Nachfragen von Abgemahnten, die einen Mahnbescheid der Kanzlei Haas und Kollegen erhalten haben, häufen sich.

Nach Rücksprache mit Kollegen scheint sich zu bestätigen, dass bis jetzt ausschließlich Abgemahnte einen Mahnbescheid erhalten haben, die nicht anwaltlich vertreten wurden, sondern nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung versandt haben.

Mir wurden mehrere Mahnbescheide zur anwaltlichen Bearbeitung vorgelegt. Wichtig ist, dass auf einen gerichtlichen Mahnbescheid reagiert werden muss. Auch wenn eine Rechtsverletzung ausgeschlossen werden kann, führt eine Nichtreaktion zu einem Vollstreckungsbescheid. Wenn auf diesen auch nicht reagiert wird, besteht keine Möglichkeit mehr gegen die Forderung vorzugehen.  Auch mit anwaltlicher Hilfe nicht.

Es ist daher wichtig, sich nach Erhalt eines Mahnbescheids unverzüglich mit einem Anwalt zu beraten. Regelmäßig empfiehlt es sich dann, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Erlass des Mahnbescheides nichts über die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens oder Unterliegens vor Gericht aussagt. Auch ist es nicht zwingend, dass es wirklich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen muss.

Ich werde mich hier morgen ausführlich mit diesem Thema auseinandersetzen.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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