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Mod. Unterlassungserklärung ist weiterhin auch für ein Lied abzugeben

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Nachdem die Diskussion, offenbar hat der geschätzte Kollege Feil für einigen Wirbel gesorgt, nicht aufhört, will ich meine Meinung gerne konkretisieren:

Die in dem Bereich schreibenden und tätigen Anwälte sollten wissen, dass auf ein Mandat mindestens 40 Abgemahnte kommen, die die veröffentlichten Fachbeiträge für eigene Schriftsätze, mit mal mehr und mal weniger Erfolg nutzen.

Es gilt daher eine gewisse Grundrichtung klarzustellen, um nicht diejenigen, die meinen, auf anwaltlichen Rat verzichten zu müssen/dürfen, „gegen die Wand fahren zu lassen“. Genau dies geschieht aber, wenn Abgemahnte, die ohnehin stark verunsichert sind, bei einem Anwalt lesen, dass eben bei einem Lied keine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Viele glauben leider „später immer noch“, einen Anwalt mit gleichem Erfolg einschalten zu können.

Die rechtliche Beurteilung ist hier selbst für Juristen mit einigen Schwierigkeiten behaftet. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden: Selbst wenn die Daten nicht hätten herausgegeben werden dürfen, begründet dies kein Beweisverwertungsverbot. Diese Diskussion hatten wir schon noch zum Zeitpunkt, als die Auskünfte von den Staatsanwaltschaften kamen zur genüge.

Fazit: Wenn die Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, oder das finanzielle Risiko einer Auseinandersetzng nicht abgeschätzt werden kann, ist weiterhin – auch bei einem Lied – eine mod. UE abzugeben. Alles andere ist „Unsinn“. Damit will ich ausdrücklich nicht die Meinung eines geschätzten Kollegen disqualifizieren, sondern im Interesse der Abgemahnten weiter eine klare Linie halten.

Zu der Problematik der Angreifbarkeit der Sampler-Abmahnungen habe ich mich schon oft geäußert und werde dazu auch hier noch ausführlich berichten.

Ihr 

Dr. Alexander Wachs

  

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