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Frommer Legal Verwirkung

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FROMMER LEGAL fILESHARING

Fordert Frommer Legal verwirkte Ansprüche ein? Seit einiger Zeit hat die Kanzlei Frommer Legal damit begonnen, Schadensersatz in Filesharingfällen einzuklagen, in denen die behauptete Rechtsverletzung bis zu zehn Jahre zurückliegt. Unabhängig von der Frage, wer in Filesharingkonstellationen überhaupt für eine – einmal als tatsächlich gegeben angenommene – Rechtsverletzung einzustehen hat, wirft Frommer Legals Vorgehen weitere Probleme auf.

Sind so alte Ansprüche nicht längst verjährt?

Zunächst stellt sich die Frage nach der Verjährung der behaupteten Ansprüche. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung „Everytime we touch“ (I ZR 48/15, Urteil vom 12.05.2016) festgestellt, dass Schadensersatzanspüche aus Filesharing nicht schon nach drei, sondern erst nach zehn Jahren verjähren. Oft wird jedoch übersehen, dass die Verjährungsfrist früher zu laufen beginnt als bei der kurzen Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangte. Das ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung der Fall. Anders ist es bei der zehnjährigen Verjährungsfrist: Sie beginnt taggenau mit dem Entstehen des Anspruchs. Schadensersatzansprüche aus Filesharing, die im März 2013 entstanden sind, sind heute (17.04.2023) bereits verjährt. Die Verjährung tritt nicht erst zum Jahresende ein. Hier muss genau geprüft werden.

Was ist „Verwirkung“?

Aber auch Ansprüche, die noch nicht verjährt sind, können unter Umständen nicht durchgesetzt werden. Angerufene Gerichte haben immer zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch nicht verwirkt ist. Die Verwirkung ist ein besonderer Fall des Prinzips von Treu und Glauben, das im gesamten Recht gilt. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

  • -    Der Berechtigte weiß, dass er einen Anspruch hat, setzt ihn aber nicht durch
  • -    Es ist relativ viel Zeit vergangen (sog. Zeitmoment)
  • -    Der Verpflichtete hat sich aufgrund bestimmter Umstände darauf eingestellt, dass der Anspruch nicht durchgesetzt wird (sog. Umstandsmoment)

Bei den Filesharingfällen, in denen Frommer Legal jetzt noch Schadensersatz verlangt, hat es jedenfalls eine Abmahnung gegeben; Frommer Legal und deren Mandanten haben daher jedenfalls von ihren Ansprüchen gewusst bzw. sind davon ausgegangen, dass diese ihnen zustünden.

Zeitmoment

Hinsichtlich des Zeitmoments muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden. Grundsätzlich kann nur gesagt werden, dass Schadensersatzansprüche um so wahrscheinlicher verwirkt sind, je länger Frommer Legal geschwiegen und abgewartet hat und je näher die Verjährung rückt. Klar ist allerdings, dass Ansprüche während der kurzen, dreijährigen Verjährungsfrist nicht verwirkt sein können. Das hat der BGH bereits vor einigen Jahren entschieden. Bei der zehnjährigen Verjährungsfrist, um die es hier geht, ist das allerdings anders. Der BGH sagt ausdrücklich, dass Ansprüche während der Verjährungsfrist verwirken können.

Umstandsmoment

Reiner Zeitablauf genügt jedoch grundsätzlich nicht, um den Schadensersatzanspruch zu verwirken. Hinzukommen müssen Umstände, die den Abgemahnten berechtigten Anlass geben zu glauben, dass der Anspruch nicht durchgesetzt wird. Es muss also ein vom Gläubiger durch sein Verhalten gesetzter Vertrauenstatbestand vorliegen.

So ein Vertrauenstatbestand könnte nach unserer Überzeugung jedoch ausnahmsweise in der langen Nichtverfolgung der Ansprüche durch Frommer Legal gesehen werden. Frommer Legal hat nämlich regelmäßig in den von ihnen geführten Verfahren Schadensersatz und Kostenerstattung eingeklagt. War auch nur ein Teil der Forderungen verjährt, wie also regelmäßig der Kostenerstattungsanspruch nach drei Jahren, hat Frommer Legal die Ansprüche nicht weiterverfolgt. Das hat sich auch zunächst nicht geändert, nachdem der BGH im Anschluss an die Entscheidungen „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (I ZR 175/10, Urteil vom 27.10.2011) und „Motorradteile“ (I ZR 148/13, Urteil vom 15.01.2015) in dem genannten Urteil „Everytime we touch“ konsequenterweise festgestellt hatte, dass Schadensersatzansprüche in Filesharingfällen ebenfalls der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Bereits im Fall des „Bochumer Weihnachtsmarktes“ hatte der BGH entschieden, dass Ansprüche erst nach zehn Jahren verjähren, wenn der Verletzer durch die Verletzungshandlung etwas erlangt. Erlangt wurde hier wie dort der Gebrauch eines Rechts, so dass dessen Wert zu ersetzen ist. Dies war seit Oktober 2011 bekannt, so dass Frommer Legal zu diesem Zeitpunkt wusste, dass in keinem einzigen der von Ihnen betriebenen Filesharingverfahren Schadensersatzansprüche verjährt sein konnten; Frommer Legal hatte nämlich erst seit dem Jahr 2006 erste Abmahnungen wegen Filesharings ausgesprochen.

Die Gerichtspraxis der damaligen Kanzlei Waldorf Frommer (heute Frommer Legal) war in Bezug auf Filesharing stets im Fokus der Öffentlichkeit. Hier ist kein Fall bekannt, in dem Frommer Legal in Filesharingfällen aus den Jahren bis 2009 lediglich Schadensersatzansprüche, aber keine Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht hätte. Beides wurde stets zusammen eingeklagt. Wenn Kostenerstattungsansprüche verjährt waren wurden auch keine Schadensersatzansprüche durchgesetzt, obwohl bekannt war, dass diese noch nicht verjährt waren. Dadurch hat nach unserer Überzeugung Frommer einen Vertrauenstatbestand gesetzt, der zu Gunsten der Abgemahnten wirkt und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen treuwidrig macht. Dies führt dazu, dass Schadensersatzansprüche in großem Umfang verwirkt sein dürften.

Fazit zur Frommer Legal Verwirkung

Auch wenn Gerichte noch sehr kritisch sind, was eine Abweisung der Klage wegen Verwirkung angeht, wird diese Thema immer wieder kontrovers diskutiert und wir rechnen aufgrund positiver Resonanz durchaus in nächster Zeit mit Abweisungen von Frommer Legal Schadensersatzklagen.
 

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