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Schadensersatzhöhe von Frommer Legal angemessen?

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Don´t panic with Frommer Legal

Frommer Legal verlangt in Abmahnungen wegen Filesharings neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten regelmäßig auch Schadensersatz. Diese nimmt Frommer Legal meist mit 700,00 EUR an, sofern ein Film öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.  In gerichtlichen Verfahren werden sogar mindestens 1.000,00 EUR gefordert. Nach unserer Überzeugung ist der Betrag zu hoch.

Was sagt der BGH in Tauschbörse I?

Frommer Legal berechnet die Höhe des Schadensersatzes nach der Methode der sog „Lizenzanalogie“. Das bedeutet, dass der Schadensersatz auf Grundlage des Betrages berechnet werden kann, der als angemessene Vergütung hätte bezahlt werden müssen, wenn der Verletzer die Erlaubnis zur Verwertung der Rechte eingeholt hätte. Der BGH formuliert dazu, dass für die Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr objektiv darauf abzustellen sei, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, I ZR 19/14, Urteil vom 11.06.2015 – Tauschbörse I, Rz. 65). 

Frommer Legal behauptet nun, der BGH habe in diesem Verfahren als Schadensersatz für Filesharing im Hinblick auf eine einzige CD einen Betrag von 3.000,00 EUR als angemessen betrachtet. Das ist jedoch nicht zutreffend. Zutreffend ist allerdings, dass Die Kläger des Verfahrens Schadensersatz für 15 Titel von je 200,00 EUR eingeklagt und erhalten hatten. Tatsächlich hatte der Beklagte jedoch insgesamt 5.080 Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht, für die insgesamt die genannten 3.000,00 EUR Schadensersatz zugesprochen worden waren. Das entspricht einem Betrag von 0,59 EUR je Musiktitel. Dementsprechend führt der BGH auch weiter aus, es erscheine ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer 200,00 EUR Lizenzgebühr für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Titel zahlen würde. Nur vor dem Hintergrund der hohen Anzahl von zugänglich gemachten Musiktiteln und weil die Kläger ihre Ansprüche auf wenige Titel beschränkt hätten, hielten sich die Ansprüche „noch“ im Rahmen.

Hilft uns die BGH Loud-Entscheidung?

Nach unserer Meinung muss dieser Abschnitt der BGH-Entscheidung stärkere Beachtung in der Instanzrechtsprechung finden. Nach unserer Auffassung sind die in der Vergangenheit von Amts- und Landgerichten zugesprochenen Schadensersatzbeträge deutlich überhöht und mit der Rechtsprechung des BGH nicht zu vereinbaren. Bedauerlich ist allerdings, dass die Beklagtenseite in der BGH-Entscheidung „Loud“ (I ZR 19/16, Urteil vom 30.09.2017), bei der es tatsächlich nur um ein Musikalbum ging, die Höhe des Schadensersatzes, die das Landgericht mit 2.500,00 EUR angenommen hatte, nicht angegriffen hat. Seitdem hat sich der BGH, soweit ersichtlich, nicht mehr mit der Höhe von Schadensersatz bei Filesharing befasst. Hier wurde seinerzeit eine Chance vertan.

Fazit zur Schadensersatzhöhe?

Leider sind die Gerichte in der aktuellen Auseinandersetzung noch nicht hinreichend sensibilisiert, oftmals fehlt es auch an entsprechend kritischen Vortrag. Wenn Sie hier Unterstützung suchen, besprechen wir dies gern im Detail.
 

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