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Kein Unterlassungsanspruch wegen Google Fonts Abmahnung

Von
DSGVO Abmahnung

Das LG München hat in einer negativen Feststellungsklage des Kollegen Dr. Max Greger entschieden, dass der ihm gegenüber von Herrn Martin Ismail geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenso unbegründet war wie dessen behaupteter Schmerzensgeldanspruch (aus einer sog. Google Fonts Abmahnung). Das erstrittene positive Urteil des LG München I (AZ 4 O 13063/22) hat der Kollege auf dessen Webseite veröffentlicht. Im wesentlichen argumentiert das LG München, dass der Betroffene Abmahner Herr Ismail nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, weil er 

  • die Verletzung gar nicht "erlebte" als die Seite nicht durch den Betroffenen besucht worden war sondern durch einen Roboter (Crawler);
  • gezielt Seiten aufgesucht worden waren, die vermeintlich nicht rechtskonform waren. 

Man könnte auch sagen, dass die Verarbeitung der IP Adresse nicht Folge der Handlung des Betroffenen Herrn Ismail war, sondern dass die Verarbeitung das einzige Ziel der Handlung des Betroffenen Herrn Ismail war. Die Ausführungen des Kollegen finden Sie hier.

Was wird als nächstes passieren?

Herr Ismail und sein Anwalt sehen sich jetzt der theoretischen Gefahr hunderter negativer Feststellungsklagen ausgesetzt. Das könnte sehr teuer werden.  Nach meiner Erfahrung sind aber die wenigsten Menschen daran interessiert vor Gericht zu gehen, zumal nicht klar ist, ob die Kosten dann auch wirklich durchsetzbar sind. In vergleichbaren Fällen gescheiterter Abmahnwellen haben Abmahner Schreiben verschickt, dass sie die behaupteten Ansprüche nicht aufrechterhalten. Damit wird negativen Feststellungsklagen das Rechtsschutzbedürfnis entzogen. Da müsste Herr Ismail aber nochmals ordentlich viele Briefe versenden lassen. Ausgehend von 100.000,00 Abmahnschreiben scheint das aber auch keine für Herrn Ismail (günstige) Alternative. 
 


 


 

 

 

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