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Deep Fakes: Strenger bestraft – aber bringt das neue Gesetz wirklich etwas?

Von
Deep Fakes

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt vorgelegt, der gleich mehrere neue Straftatbestände schafft. Was sich für Betroffene, Plattformbetreiber und potenzielle Täter konkret ändert, wo der Entwurf zu Recht gelobt wird – und warum er in der Praxis trotzdem oft ins Leere laufen wird.

Täuschend echte Videos, manipulierte Bilder, gefälschte Tonaufnahmen – Deep Fakes sind längst aus der technischen Spielerei-Ecke heraus. Sie sind zur Waffe geworden: gezielt eingesetzt, um Menschen zu demütigen, zu erpressen oder ihren Ruf systematisch zu zerstören. Dass der Gesetzgeber dieser Entwicklung jahrelang hinterhergelaufen ist, war ein offenes Geheimnis. Damit soll nun Schluss sein. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat in Berlin einen Gesetzentwurf vorgestellt, der den Schutz vor digitaler Gewalt erheblich ausweiten soll. Für Betroffene, Plattformbetreiber und potenzielle Täter hat das spürbare Konsequenzen – wenn auch nicht alle, die man sich erhoffen würde.

Was sind Deep Fakes – und warum sind sie so gefährlich?

Deep Fakes sind mit künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Inhalte – Videos, Bilder, Tonaufnahmen –, die täuschend echt wirken, obwohl sie schlicht erfunden sind. Technisch dahinter stehen sogenannte Deep-Learning-Verfahren, die Gesichter, Stimmen oder Bewegungen realer Personen nachbilden oder verfremden. Für das ungeübte Auge sind solche Inhalte praktisch nicht mehr als Fälschung erkennbar – und genau hier liegt das Problem.

Deep Fakes sind eben nicht nur ein digitales Ärgernis. Sie greifen unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht ein. Betroffene verlieren die Kontrolle über ihr eigenes Bild und werden gegen ihren Willen in Kontexte gezerrt, die von peinlich bis entwürdigend reichen. Die Folgen sind real: nachhaltige Rufschädigung, berufliche Nachteile, erhebliche psychische Belastungen. Dass der Inhalt künstlich erzeugt wurde, macht die Verletzung kein bisschen weniger echt.

Der Fall Collien Fernandes: Ein Weckruf

Bundesweite Aufmerksamkeit bekam zuletzt der Fall der Schauspielerin Collien Fernandes. Sie berichtete öffentlich, dass gefälschte pornografische Darstellungen mit ihrem Gesicht im Netz kursierten, und erhob daneben schwere Vorwürfe gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen, den sie auch anzeigte. Nach aktuellem Stand wirft Frau Fernandes ihrem Ex-Mann nicht vor, Deep Fakes erstellt zu haben.

Die bisherige Rechtslage: Stückwerk mit Lücken

Das geltende Strafrecht hat Deep Fakes bislang nur halbherzig erfasst. Zwar lassen sich verschiedene Tatbestände bemühen – Beleidigung, Verleumdung, Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild. Doch diese Normen greifen oft nur punktuell und passen nur mit Mühe auf das, was Deep Fakes eigentlich sind. Das bloße Erstellen war in Deutschland überhaupt nicht strafbar; erfasst wurde nur das Verbreiten, und die Strafdrohung lag mit einem Jahr deutlich unter dem, was nun vorgeschlagen wird.

Für Betroffene bedeutete das in der Praxis: Strafrechtlich passierte häufig wenig bis nichts, während die Inhalte sich im Netz schon längst ihren Weg bahnten. Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven von der Universität Leipzig brachte es gegenüber ZDFheute auf den Punkt: Die bisherigen Strafvorschriften bildeten das spezifische Unrecht von Deep Fakes nicht ausreichend ab – insbesondere die sexualisierte Komponente vieler Fälle bleibe schlicht unberücksichtigt.

Das Zivilrecht ist hier deutlich besser aufgestellt. Auf Basis des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können Betroffene schon heute Unterlassung, Löschung und – bei schweren Eingriffen – Schadensersatz verlangen. Diese Ansprüche richten sich sowohl gegen die Täter als auch gegen Plattformbetreiber. Sobald eine Plattform auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird, entsteht eine Prüfpflicht. Wer dann nicht reagiert, haftet selbst.

Der neue Gesetzentwurf: Was sich konkret ändert

Der vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Entwurf will den strafrechtlichen Schutz ausbauen und schafft drei neue Straftatbestände – mit dem erklärten Ziel, Lücken bei sexualisierten Deep Fakes, voyeuristischen Bildaufnahmen und sogenannten Rache-Pornos zu schließen.

§ 184k StGB – Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen

Im Kern ist Folgendes geplant: Erstens soll die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen umfassender geahndet werden, einschließlich des Herstellens und Verbreitens pornografischer Deep Fakes – mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der entscheidende Bruch mit der bisherigen Rechtslage liegt darin, dass künftig auch das bloße Erstellen unter Strafe gestellt werden soll.

§ 201b StGB – Täuschende Inhalte jenseits der Pornografie

Zweitens soll ein neuer § 201b StGB Deep Fakes auch jenseits pornografischer Inhalte erfassen. Täuschende, mit Computerprogrammen erzeugte Inhalte sollen strafbar sein, wenn sie den Anschein erwecken, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben. Die Ministerin nennt als Beispiel einen bekannten Arzt, der per Deep Fake scheinbar Werbung für Pharmaprodukte macht – ein klassischer Grauzonenfall. In unserer Beratungspraxis ist das ein sehr häufiger Fall; wir hatten dieses Jahr bereits mehrere Mandate, die genau dieses Thema betrafen.

Stärkung der Betroffenenrechte

Daneben sollen die Rechte Betroffener gestärkt werden. Ein vereinfachtes gerichtliches Auskunftsverfahren soll es ermöglichen, die Identität von Tätern im Netz zu ermitteln. Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen sollen Gerichte zudem die Sperrung von Nutzerkonten anordnen können – mit Richtervorbehalt, um die Meinungsfreiheit nicht aus den Angeln zu heben.

Deep Fakes als Teil eines größeren Phänomens: Digitale Gewalt

Der Entwurf betrachtet Deep Fakes nicht isoliert, sondern ordnet sie in den größeren Kontext digitaler Gewalt ein: Hassrede, Cybermobbing, das unerlaubte Veröffentlichen persönlicher Daten, Identitätsmissbrauch durch Fake-Profile, Doxing, Cybergrooming und das ungefragte Zusenden gewalttätiger oder sexueller Bilder. Die Erkenntnis dahinter: Digitale Angriffe kommen selten allein, und sie verstärken sich gegenseitig.

Bemerkenswert ist die gesellschaftliche Dimension, die die Ministerin offen anspricht: Millionen Menschen seien betroffen, besonders häufig Frauen. Mehr als jede zweite Form digitaler Gewalt richte sich gegen Frauen. Deep Fakes sind dabei das Werkzeug der Wahl, um zu demütigen, einzuschüchtern und Stimmen aus dem öffentlichen Diskurs herauszudrängen. Wer behauptet, das sei „nur Internet", hat das Phänomen nicht verstanden.

Kritische Würdigung aus anwaltlicher Sicht

Der Entwurf ist überfällig – das vorweg. Die Schließung zentraler Strafbarkeitslücken, die klare Einordnung von Deep Fakes als Unrecht und die Stärkung der Opferrechte verdienen Anerkennung. Gleichzeitig wirft das Vorhaben Fragen auf, die man nicht unter den Tisch kehren sollte.

Der Deutsche Anwaltverein hält den Entwurf in Teilen für zu weitgehend und stellt insbesondere infrage, ob die Strafbarkeit wirklich bereits beim Herstellen ansetzen muss oder erst beim Verbreiten greifen sollte. Hinzu kommen die altbekannten Probleme: die Durchsetzung gegenüber ausländischen Plattformen, die Beweisführung bei anonymen Tätern, die heikle Abgrenzung zwischen erlaubter Satire und strafbarer Manipulation. All das wird die Gerichte noch über Jahre beschäftigen.

Der Entwurf muss nun im Kabinett abgestimmt und anschließend ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden – bis ein neues Gesetz tatsächlich in Kraft tritt, vergeht also noch einige Zeit.

Was können Betroffene von Deep Fakes bereits jetzt tun?

Unabhängig vom weiteren Gesetzgebungsverfahren sind Betroffene heute schon nicht schutzlos. Wer Opfer wird, sollte zuallererst Beweise sichern – Screenshots, URLs, Zeitstempel, alles sauber dokumentieren. Anschließend können Plattformbetreiber zur sofortigen Löschung aufgefordert werden. Parallel dazu lohnt sich die anwaltliche Prüfung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie gegebenenfalls eine Strafanzeige. Eine Faustregel gilt im Digitalen wie sonst auch: Je schneller gehandelt wird, desto größer die Chance, den Schaden zu begrenzen.

Checkliste: Erste Schritte bei einem Deep Fake

  • Screenshots, URLs und Zeitstempel beweissicher dokumentieren
  • Plattformbetreiber unverzüglich zur Löschung auffordern
  • Anwaltliche Prüfung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
  • Gegebenenfalls Strafanzeige erstatten
  • Bei Bedarf: einstweilige Verfügung gegen Täter oder Plattform

Fazit: Ein wichtiger Schritt – mit erkennbaren Schwachstellen

Der Gesetzentwurf ist ein deutliches Signal. Deep Fakes werden erstmals umfassend als das behandelt, was sie sind: eine ernstzunehmende Form digitaler Gewalt. Trotzdem darf man nicht so tun, als sei mit der Reform alles gut.

Zwei Punkte verdienen kritische Aufmerksamkeit. Erstens: Ob bereits das bloße Erstellen eines Deep Fakes strafbar sein sollte, ist alles andere als selbstverständlich. Strafrecht greift in die Freiheit ein und sollte sich daher auf Verhalten konzentrieren, das tatsächlich nach außen wirkt – also auf das Verbreiten. Wer einen Deep Fake erstellt, ihn aber nie veröffentlicht, fügt niemandem einen messbaren Schaden zu. Hier droht das Strafrecht in einen Bereich vorzudringen, in dem es eigentlich nichts verloren hat: die reine Gedanken- und Werkstattphase. Eine Vorverlagerung der Strafbarkeit mag politisch attraktiv klingen, ist rechtsstaatlich aber heikel und wird in der parlamentarischen Beratung zu Recht intensiv diskutiert werden.

Zweitens, und das wiegt in der Praxis vermutlich noch schwerer: Die schärfste Strafnorm bringt nichts, wenn der Täter nicht greifbar ist. Deep Fakes werden typischerweise anonym, über ausländische Plattformen, über Wegwerf-Accounts, über Tor-Netzwerke oder über schlicht nicht kooperationsbereite Anbieter verbreitet. Selbst das vorgesehene Auskunftsverfahren wird daran wenig ändern, wenn die relevanten Daten gar nicht erst erhoben werden oder im außereuropäischen Ausland liegen. Das neue Strafrecht wird in vielen Fällen schlicht ins Leere laufen, weil es niemanden gibt, gegen den sich verfolgen ließe.

Für Betroffene bedeutet das nüchtern: Die zivilrechtlichen Instrumente – Unterlassung, Löschung und das Vorgehen gegen Plattformen – bleiben in der Praxis oft der wirksamere Hebel als das Strafrecht. Das neue Gesetz schärft das Bewusstsein und schließt symbolisch wichtige Lücken. Die eigentliche Schlacht wird aber weiterhin auf dem Feld der Rechtsdurchsetzung geschlagen, und die ist im digitalen Raum mühsam, langwierig und international.

Sie sind von einem Deep Fake betroffen?

Wir beraten Sie schnell, diskret und mit Erfahrung in der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten im digitalen Raum – von der Beweissicherung über Plattform-Takedowns bis zur einstweiligen Verfügung.

Häufige Fragen zu Deep Fakes und der neuen Rechtslage

Sind Deep Fakes in Deutschland strafbar?

Bislang ist nur das Verbreiten von Deep Fakes über Umwege strafbar – etwa als Beleidigung, Verleumdung oder Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild. Der neue Gesetzentwurf will erstmals auch das bloße Erstellen pornografischer Deep Fakes mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe belegen.

Was sieht der neue § 201b StGB vor?

Der geplante § 201b StGB stellt nicht-pornografische Deep Fakes unter Strafe, wenn sie den Eindruck erwecken, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und dadurch deren Ansehen erheblich beschädigt werden kann.

Welche Ansprüche habe ich als Betroffener jetzt schon?

Schon nach geltendem Recht bestehen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und in schweren Fällen Schadensersatz – sowohl gegen die Täter als auch gegen Plattformbetreiber, die nach Hinweis nicht reagieren.

Lohnt sich eine Strafanzeige bei einem Deep Fake?

Eine Strafanzeige kann sinnvoll sein, ist in der Praxis aber häufig wenig erfolgversprechend, weil Täter anonym agieren oder im Ausland sitzen. In den meisten Fällen ist der zivilrechtliche Weg über Unterlassung und Plattform-Takedown der wirksamere Hebel.

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