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Strafanzeige wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen, oder: wenn die pro Media GmbH zweimal klingelt

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Die Anzahl der Strafanzeigen wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen oder sonstiger geschützter Werke reißt nicht ab. Die Strafanzeigen werden in geschätzt über 90 % der Fälle umgehend eingestellt, regelmäßig ohne dass es zu einer Vernehmung oder gar einer Hausdurchsuchung kommt.

Grundsätzlich ist wohl davon ausgehen, dass das strafrechtliche Verfahren bereits eingestellt worden ist, wenn Sie erst durch ein Schreiben einer Anwaltskanzlei davon Kenntnis erlangen, dass überhaupt gegen Sie ermittelt worden war. Falls Sie wider Erwarten doch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in Ihrem Briefkasten finden, hier einige Hinweise:

Sie sind nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen, sich also zu dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu äußern. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht. Nutzen Sie es. Dadurch können Ihnen keine Nachteile entstehen, nach dem Motto, wer schweigt, hat etwas zu verbergen. Das Aussageverweigerungsrecht ist grundgesetzlich gewährleistet.
In der weit überwiegenden Zahl der Fälle meiner täglichen Praxis wurden Urheberrechtsverletzungen mutmaßlich durch minderjährige Schützlinge begangen. Die Erziehungsberechtigten stehen dann vor dem Problem, wie sie sich verhalten sollen. Viele Erziehungsberechtigte nehmen die Schuld auf sich, um – im Sinne des richtig verstandenen Kindeswohls – ihre  Zöglinge zu schützen. Dieser Ansatz ist falsch. Auch hier gilt, Schweigen ist Gold und das Aussageverweigerungsrecht sollte genutzt werden.
Lassen Sie sich auch nicht durch kumpelhaftes Auftreten von Polizeibeamten zu einer Aussage hinreißen. Gerne treten Polizisten augenzwinkernd mit Sätzen auf wie: „Na Sie Schwerverbrecher, da haben wir ja einen ganz Schlimmen.“ Auch wenn die Polizisten Ihnen wahrscheinlich nichts Böses wollen, eine Aussage ist eine Aussage. Bleiben Sie freundlich, reden Sie über das Wetter oder Fußball und bei Nachfragen wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung, sagen Sie nichts mehr. Weisen Sie darauf hin, dass Sie sich ja gerne äußern würden, aber leider die Angelegenheit erst mit Ihrem Anwalt besprechen müssten. Bleiben Sie in der Sache hart, aber immer freundlich, schieben Sie ihr „unkooperatives Verhalten“ auf Ihren Anwalt.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn Ihnen signalisiert wird, dass die Angelegenheit bei einem Geständnis wahrscheinlich eingestellt wird. Das Gesagte gilt natürlich erst Recht, wenn es gar zu einer der äußerst seltenen Hausdurchsuchungen kommt.

Sie müssen den Beamten Zugang zu den in dem Beschluss genannten Räumen verschaffen, bleiben Sie auch hier freundlich. Manchmal versuchen Vertreter der Rechteinhaber (etwa proMedia GmbH) ebenfalls Zugang zu Ihren Räumen zu erlangen. Es scheint mehr als fraglich, ob Sie dies zulassen müssen. Das Landgericht Kiel (AZ: 37 Qs 54/06) hat zutreffend festgestellt, dass die Hausdurchsuchung einen Grundrechteingriff darstellt und nur soweit gehen darf wie unbedingt erforderlich. Die Mitarbeiter der proMedia GmbH beispielsweise sind aber bestenfalls Informatiker und keine Staatsbeamten wie Staatsanwalt oder Polizisten. Gründe, warum diese selbsternannten Hilfssheriffs ohne entsprechende Legitimation staatliche Hoheitsgewalt ausüben dürfen sollten, sind mir insoweit nicht ersichtlich. Mithin sind Sie nicht unparteiisch wie die Staatsanwaltschaft. Jedenfalls dürfen nur durch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen PCs, Cds und ähnliche Gegenstände mitgenommen werden.

Einer der Hauptgründe, warum Sie im Strafverfahren schweigen sollten, ist, dass in jedem Fall ein zivilrechtliches Nachspiel kommt, in dem die Rechteinhaber wegen der Urheberrechtsverletzung Geld von Ihnen haben wollen. In diesen Fällen ist es nachvollziehbar nicht von Vorteil, wenn Sie die Urheberrechtsverletzung bereits gestanden haben.
Es ist ratsam bei Kenntnis einer Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung, unverzüglich Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen, der in der Materie versiert ist und in Vorbereitung auf ein zivilrechtliches Verfahren die notwendigen Schritte veranlasst.

Ihr

Dr. Alexander Wachs 
 

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