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Scheuermann, Westerhoff, Strittmatter Rechtsanwälte – Abmahnung für „Heul doch“

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Auch die Kanzlei Scheuermann, Westerhoff, Strittmatter Rechtsanwälte aus Köln mahnen nun vermeintliche Urheberrechtsverletzungen ab. In der mir vorliegenden Abmahnung geht es konkret um das Werk „Heul doch“, welches sich auf dem Musikalbum „LaFee – Jetzt erst Recht“ befunden haben soll.

Alleinige Urheber der Tonaufnahme „Heul Doch“ sind laut der Abmahnung die Künstler Bob Arnz und Gerd Zimmermann.Gefordert wird eine Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Pauschalbetrages von 590,00 EUR.
Interessant ist vor allem, dass die Kazlei Scheuermann, Westerhoff, Strittmatter nach einem Hinweis auf die gesetzlich geregelten Kosten, berechnet nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR, in Höhe von 651,80 EUR wie folgt ausführt:

„Allerdings hat uns unsere Mandantschaft gebeten, bezüglich unserer Rechtsanwaltsgebühren im Hinblick auf das folgende Vergleichsangebot erhebliches Entgegenkommen zu zeigen und nicht die vollen gesetzlich vorgesehenen Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen. Sollte dieses Vergleichsangebot jedoch von Ihnen nicht rechtzeitig angenommen werden, so sind wir an dieses Entgegenkommen nicht mehr gebunden und berechtigt, sämtliche gesetzlich vorgesehenen Gebühren geltend zu machen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dies die genannten 651,80 EUR. Wir weisen Sie darauf hin, dass es bei dieser Gebührenhöhe nur dann bleibt, wenn nicht die Notwendigkeit erneuter anwaltlicher Tätigkeit weitere Kosten auslöst.“

Nach meiner Meinung ist der Streitwert von 10.000,00 EUR bei einem Lied deutlich zu hoch angesetzt. Ich bezweifle, dass solch hohe Streitwerte aufgrund der aktuellen Entwicklung beibehalten werden. Allerdings begrüße ich es, wenn die Kollegen mitteilen, dass mit den Mandanten eine Vereinbarung getroffen wurde, nach dem zumindest im ersten Schreiben nicht die vollen gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden.

Wenn die Kanzlei ausführt, dass der Schaden mit 350,00 EUR angesetzt wird (inklusive Ermittlungskosten) und pauschalisiert 590,00 EUR gefordert werden, wäre rechnerisch davon auszugehen, dass die Anwälte ein Honorar von ca. 240,00 EUR geltend machen. Ob und inwieweit dies mit dem § 97 a Abs. 2 UrhG in Einklang zu bringen ist, wird sich zeigen.

Allgemein ist festzuhalten, dass die Kanzlei SWS in der Vergangenheit nicht durch das gewerbsmäßige Versenden von Abmahnungen aufgefallen ist, sondern es sich um eine klassische Medienkanzlei handelt. Gerade in diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass die bestehenden Verfahren sehr ernsthaft geführt werden. Ich rate daher bei Erhalt einer Abmahnung hier zu besonderer Vorsicht. Insbesondere die Gefahr von „Einstweiligen Verfügungen“ sollte besonders hoch sein.

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, zögern Sie nicht mich anzurufen, gerne stehe ich Ihnen im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung über Chancen und Risiken bei Erhalt einer Abmahnung zur Verfügung.

 

Ihr

Dr. Alexander Wachs

 

 

 

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