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LG Köln vom 11. Mai 2011 AZ 28 O 763/10 – Unterlassungserklärung

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Das LG Köln hat sich am 11. Mai 2011 AZ 28 O 763/10 mal wieder  – auch – mit der Fassung und Weite einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden  Unterlassungserklärung auseinandergesetzt. Der Abgemahnte wurde unter anderem auf Unterlassungserklärung verklagt, trug aber im gerichtlichen Verfahren vor, bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung zwei Unterlassungserklärungen dahingehend abgegeben zu haben, es zu unterlassen „geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen“.

Das Gericht führte dazu aus:  „Diese Unterlassungsverpflichtungserklärungen sind einerseits schon inhaltlich unbestimmt, indem sie sich ohne Konkretisierung und ohne Rücksicht auf den konkreten Gegenstand der Abmahnung auf sämtliche „geschützte Werke“ der Klägerin beziehen. Überdies begründet die darin liegende Weite der Erklärung auch durchgreifende Zweifel an deren Ernsthaftigkeit“.

Die Ausführungen des Gerichts lassen hier Raum nachzufragen, ob das Tatobjekt „geschützte Werke“ oder die Tathandlungen zu unbestimmt waren. Hinsichtlich des Tatobjekts hat das OLG Köln in einem Beschluss ausgeführt, dass das Tatobjekt durchaus auslegungsfähig ist – auch wenn dem OLG Beschluss das Tatobjekt als „urheberrechtlich geschützte(n) Werke der oben genannten Firmen“ bezeichnet war, und damit ein wenig mehr Argumentationsgrundlade für eine Auslegung nach dem Horizont eines verständigen Dritten vorhanden war, wäre es richtig gewesen auch die Formulierung „geschützte Werke“ als die Wiederholungsgefahr ausreichend zu werten.

Eine Auseinandersetzung mit den „Tathandlungen“ ist hingegen noch deutlich komplexer – offen gestanden hadern hier wohl fast alle Anwälte seit der BGH Enscheidung Sommer unseres Lebens mit einer geeigneten Formulierung. Hierauf möchte ich mit einem gesonderten Beitrag zurückkommen. Das Landgericht Köln hat jedenfalls wie folgt die Unterlassungsverpflichtung tenoriert:

„Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetztenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den Film „Z“ oder Teile davon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.“

Fazit: Die Unterlassungserklärung muss immer wieder aktualisiert und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden. Manchmal ist es einfach besser einen Anwalt zu beauftragen oder sich vernünftig beraten zu lassen. Zumindest die Beklagte in dem obigen Verfahren hätte viel Geld sparen können.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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