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Die Rolle der Ermittlungsfirmen im Filesharing

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Die Ermittlungsfirmen (auch Log Firmen genannt), die für die Rechteinhaber Tauschbörsen überwachen, sind das erste Glied einer Kette bis es zu einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen kommt. In einem Prozess wird der Zeuge der Ermittlungsfirma gehört, der dann regelmäßig für Anwalt und Gericht überzeugend, darstellen kann, dass die Ermittlungen (meistens) abstrakt oder (bestenfalls) konkret auf den Fall korrekt abgelaufen sind. Das ganze läuft unter der Prämisse, dass ein Zeuge einer Ermittlungsfirma keinen Grund hat vor Gericht unzutreffend auszusagen. Dieses Bild hat nun aber durch ein Urteil des LG Berlins, welches hier veröffentlicht wurde, Risse bekommen.

LG Berlin zur Aufteilung der Einnahmen aus Abmahnungen

Das LG Berlin hat im Rahmen einer Klage eines Rechteinhabers gegen die von ihm beauftrage Kanzlei auf Erstattung von Abmahnkosten Einblicke gewährt in die Abrechnungsmodalitäten wie sie in einem sog. Sideletter (Nebenabrede) vorgehalten waren. Danach bekam die Ermittlungsfirma (g) nämlich 25 % an den eingenommenen Beträgen (abzüglich des Risikofonds). Das bedeutet, dass die Ermittlungsfirma ein hohes eigenes wirtschaftliches Interesse hatte möglichst viele IP-Adresse zu ermitteln (loggen). Je mehr IP-Adressen ermittelt werden, desto mehr Geld fließt der Ermittlungsfirma direkt zu. Die Ermittlungsfirma hat damit ein eignenes Interesse die Hürden bis zu einer Ermittlung möglichst gering anzusetzen. Es gibt eine Vielzahl von technischen Abkürzungen, die genommen werden können, um mehr IP-Adressen zu ermitteln. Dazu gehört etwa:

  • 1. nicht zu prüfen, ob Upload statfindet
  • 2. nicht den Datenverkehr selber, sondern den Download der Torrent Datei (Verzeichnis) abzumahnen.

Beide „Abkürzungen“ wurden schon bei verschiendenen Ermittlungsfirmen gerichtlich festgestellt.

Was sind die prozessualen Folgen

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse wirft zunächst Fragen auf, ob eine Zeugenaussage eines Mitarbeiters einer Ermittlungsfirma, weiterhin unkritisch hingenommen werden kann.  Das denke ich nicht. Mihin ist zu erwägen, den Zeugen nach § 384 ZPO zu belehren. Es kann zukünftig nicht darauf verzichtet werden, dass eine physische Kopie des mitgeschnittenen Datenverkehrs vorgelegt werden muss.

Gilt das in allen Verfahren?

Nach meiner Meinung ist diese kritische Heransgehensweise in allen Fällen angebracht, in denen nicht eine bezahlte Rechnung des Rechteinhabers an das Ermittlungsunternehmen vorgelegt wird oder diese vorgelegt werden kann.

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