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Beim Versenden eines Bildes über WhatsApp droht keine Abmahnung

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Versenden eines Bildes über Whatsapp

Irgendwie scheint langsam aber sicher eine Hysterie zu jedem urheberrechtlich relevanten Thema auszubrechen, die darin ihren Höhepunkt findet, dass einige Anwälte in Blogs von einer Abmahngefahr raunen. Das bringt sicher Leserzahlen und wird dann in sozialen Netzwerken verbreitet, was das Google Ranking steigert, hat aber mit der realen „Gefahrenlage“ nur peripher zu tun.

Aufhänger ist diesmal, der unzutreffende Aufhänger dass WhatsApp sich die Rechte einräumen lasse, die  Nutzerinhalte wie z.B. Fotos zu nutzen und auch kommerziell zu Werbezwecken unterzulizenzieren mithin auszuwerten.

Nun wird aktuell auch die Rolle des Nutzers auf „Abmahngefahren“ durchleuchtet und davor gewarnt fremde Bilder über das Chat Programm „WhatsApp“ zu verbreiten, weil das eine Urheberrechtsverletzung sein könnte. Dem ist aber nicht so, wenn ein Bild im Rahmen einer individuellen Kommunikation zugänglich gemacht wird, ist das kein „Öffentlich Zugänglich Machen“ im Sinne des 19a UrhG. Der Unterschied zu dem Posten eines Bildes auf  der Plattform Facebook ist insoweit evident. Anders könnte der Fall liegen, wenn das Bild innerhalb einer sehr großen Chatgruppe, bei dem die einzelnen Nutzer auch untereinader nicht oder kaum bekannt sind, geteilt wird. Das wird aber eher die Aunahme und nicht die Regel sein.

Übrigens kann sich auch nicht WhatsApp darauf berufen, die Rechte am fremden Bild über ihre aktuell diskutierten aber unwirksamen AGB erlangt zu haben. Ein gutgläubiger Erwerb ist nämlich nicht möglich.

Fazit: Wenn WhatsApp ein Bild eines Fotografen zu Werbezwecken verwendet, kann der Fotograf gegen WhatsApp vorgehen. Diese haben das Recht an dem Bild nicht erlangt. Insbesondere nicht vom Nutzer, der es innerhalb einer geschlossenen Kommunikation verwandte (was nach aktuellster (siehe obigen Link)  Lesart der AGB auch niemals vorgesehen war, wie  nun auch übrigens  in der Presse richtiggestellt wurde, nachdem die AGB nochmal durchgelesen wurden!). Die entsprechenden AGB Klauseln sind überraschend und halten einer Prüfung nicht stand. Ein gutgläubiger Erwerb des Bildes durch WhatsApp ist ohnehin ausgeschlossen.

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