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WhatsApp: Weihnachtsmann als Profilbild?

Von
weihnachten

WhatsApp: Weihnachtsmann als Profilbild? - Ein Gastbeitrag unseres Auszubildenden Alexander Poschlod.

Sollte man sich nun sogar vor dem Weihnachtsmann in Acht nehmen?

Achtung - derzeit kursiert ein dabbender Weihnachtsmann in den sozialen Medien. Er wird vor allem über WhatsApp-Kettenbriefe verbreitet. 
Vorsicht ist geboten - die Zipfelmütze ist urheberrechtlich geschützt und kann bei Verwendung eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach sich ziehen. Ähnliche Kettenbriefe sind bereits aus den Jahren 2014 und 2016 bekannt und tauchen immer wieder auf. In einigen Fällen soll es sogar schon zu Abmahnungen gekommen sein.

WhatsApp: Weihnachtsmann als Profilbild? – Inhalt des Kettenbriefs

Mit Spielchen ist das ja immer so eine Sache…was eigentlich Spaß machen soll, kann schnell zu einer ernsthaften Angelegenheit werden und einen dann möglicherweise teuer zu stehen kommen. Empfänger des nachfolgenden Textes und Rätsels, die einen Weihnachtsmann als Profilbild setzen sollen, können auf perfide Art und Weise in eine Urheberrechtsfalle tappen und mit einer Abmahnung bestraft werden.
Herzchen, Puschel, Kerzen, Giraffen und Co. sind in aller Munde und erscheinen in so mancher Kontaktliste. Heute ist es eben der Weihnachtsmann.
In dem Kettenbrief heißt es:

„Ein Spielchen für dich
Du kommst in ein Zimmer.
Auf dem Bett liegen 2 Hunde und 3 Katzen.
Der Weihnachtsmann, ein Esel und 5 Rentiere
stehen da auch rum…3 Tauben und eine kleine
Ente fliegen durch die Gegend…so! Wie viele
Füße stehen im Zimmer?
Wenn du falsch antwortest, musst du 3 Tage
das Bild vom Weihnachtsmann bei WhatsApp
als Profilbild haben.
Antwort???“

Ein eigentlich harmloses Spiel im Bekannten- und Freundeskreis, vor dem man sich aber unbedingt hüten sollte. Wer die falsche Antwort gibt, wird durch den vorstehenden Text zu einer Urheberrechtsverletzung angestachelt. Das hinterlistige daran ist, dass selbst diejenigen Gefahr laufen eine Abmahnung zu erhalten, denen der Begriff Urheberrecht eigentlich etwas sagt.
Wie folgenschwer die Teilnahme an einem solchen Spiel im Verlauf werden kann, soll nachfolgend erläutern werden.

Warum überhaupt so viele Menschen an diesem Spiel teilnehmen?

Problem ist folgendes. Wer das obige Rätsel falsch beantwortet, erhält kurzerhand die Auflösung. In dieser wird der Empfänger erneut dazu aufgefordert den beigefügten Weihnachtsmann als Profilbild zu setzen.

„Falsch
Hier die richtige Lösung
Richtig sind 8 Füße.
2 von dir 2 vom Weihnachtsmann
und 4 vom Bett. Rentiere und Esel
haben Hufe. Jetzt musst du das Bild 
vom Weihnachtsmann bei WhatsApp
als Profilbild einstellen für 3 Tage.
Und wenn du das mit deinen Freunden
machst wirst du bald in deinen Kontakten
nur noch Weihnachtsmänner sehen.
Sei kein Spielverderber.“


Die Vorstellung, dass man in den nächsten Tagen nur noch Weihnachtsmänner in seiner Kontaktliste sehen würde, animiert natürlich zusätzlich das Profilbild zu ändern. Und weil schließlich niemand zum Spielverderber werden oder ein schlechtes Gewissen haben will, wird der Aufforderung Folge geleistet.
Mit etwas Glück erhält man kurze Zeit später eine Warnung darüber, dass es sich wohmöglich um eine Masche handelt, dass das Bild urheberrechtlich geschützt sei und man es besser wieder entfernen solle. Spätestens jetzt fällt es dann auch den eigentlich Wissenden wie Schuppen von den Augen und das Bild wird schleunigst entfernt.

WhatsApp: Weihnachtsmann als Profilbild? – Urheberrechtsverletzung

Bereits die unerlaubte Verwendung des Weihnachtsmanns als Whatsapp-Profilbild stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Eine solche Verletzung liegt immer dann vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubter Weise kopiert, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird.
Bei der Verwendung des Weihnachtsmanns als Profilbild (Kopie) ist dies definitiv zutreffend. Die Rechte des Urhebers würden durch die unerlaubte Nutzung verletzt und rechtfertigten eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Um eine Abmahnung wegen eines verwendeten Bildes in jedem Falle zu vermeiden, müssen sich Nutzer im Vorwege immer über die eventuell bestehenden Schutzrechte informieren und gegebenenfalls eine Erlaubnis des Rechteinhabers einholen.

In einem Urteil des Amtsgerichts München vom 09.06.2017, Az. 231 C 25600/16 lautet es hierzu folgendermaßen:

„Die Beklagte handelte auch fahrlässig. Vor der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss sich der Nutzer über das Bestehen eines Schutzes und über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüf- und Erkundigungspflicht des Benutzers.“

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis verwendet, ist den vorbezeichneten Prüf- und Erkundigungspflichten höchst wahrscheinlich nicht ausreichend genug nachgekommen und hat daher wenigstens fahrlässig gehandelt. Etwaige Ansprüche des Rechteinhabers wären somit zulässig. Ein Abgemahnter müsste dann nicht nur eine Unterlassungserklärung abgeben und Schadensersatz leisten, sondern ebenso für die Kosten der eigenen Abmahnung aufkommen.

Wer ein Bild ohne Erlaubnis verwendet, kann jederzeit zivilrechtlich zur Haftung herangezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn kein Copyright-Zeichen verwendet wurde.

WhatsApp: Weihnachtsmann als Profilbild? Wer mit einer Abmahnung rechnen muss

Wie bereits erwähnt, stellt die unerlaubte Verwendung des Weihnachtsmannes eine Urheberrechtsverletzung dar. Wer den Weihnachtsmann jedoch lediglich als Profilbild bei WhatsApp genutzt hat und diesen nicht weiter in die sozialen Medien hinausgetragen hat, macht sich zwar einer Urheberrechtsverletzung schuldig, doch da die Sichtbarkeit des Profilbildes auf die eigene Kontaktliste beschränkt ist und eine Überwachung durch Dritte in Deutschland derzeit noch nicht befürchten werden muss, würde die unerlaubte Verwendung des Weihnachtsmannes vermutlich niemals zu Tage treten. Solange der Urheber also nicht aus den eigenen Reihen stammt oder über ihre Rufnummer verfügt, ist eine Rechtsverfolgung äußerst unwahrscheinlich.

Die Angelegenheit wird allerdings problematisch, wenn das Rätsel nicht nur bei WhatsApp, sondern beispielsweise auch in einem Twitter-, Facebook oder Messenger-Account geteilt wird. Sofern der Weihnachtsmann dort als Profilbild genutzt wird, ist die Rechtsverletzung leicht aufzuspüren und ohne weiteres zu ahnden.
Im Zweifelsfall stünde dann nicht nur die Verwendung des Bildes in Form einer Kopie bei Whatsapp zur Debatte, sondern gegebenenfalls auch dessen Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung in einem der bezeichneten Netzwerke.
In solchen Fällen wäre, wegen des öffentlichen Auftretens, eine zivilrechtliche Verfolgung in Form einer Abmahnung also um Längen wahrscheinlicher, als bei einer ausschließlichen Nutzung im engsten Freundeskreis. Denn: Wo kein Kläger – da kein Richter. 

WhatsApp: Weihnachtsmann als Profilbild? –Wer ist der Urheber?

Bereits bei den ersten Kettenbriefen dieser Art war es nicht immer eindeutig wer der Urheber war bzw. die Rechte an den Bildern besaß.
Unsere Recherche ergab, dass es sich bei dem verwendeten Weihnachtsmann um ein Design handelt, das sich sowohl auf der Plattform Etsy, als auch bei Spreadshirt auffinden lässt.
Auf Etsy wird dasselbe Motiv wie im Kettenbrief von einem Shop namens „DixtaDigitalCo“, mit Sitz in den USA, zum kostenpflichtigen Download angeboten.
Bei dem Motiv auf Spreadshirt handelt es sich hingegen um eine Darstellung, die in ihrem Farbspiel geringfügig von dem Design im Kettenbrief abweicht. Der bzw. die Designer(in) nennt sich Crazy Cow.
Es bleibt letztlich die Frage wer wohl von wem abgeguckt hat, eine sog. Doppelschöpfung erscheint überraschend.
Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte ist um Aufklärung bemüht und gespannt wie es in der Sache weitergehen wird. Selbstverständlich werden wir Sie über alles Weitere auf dem Laufenden halten.

WhatsApp: Weihnachtsmann als Profilbild? - Alles nur Abzocke?

Ob es sich bei dem Rätsel nun um eine gezielte Masche handelt, die nur zum Zweck hat die Nutzer sozialer Medien oder WhatsApps in eine Falle zu locken, ist noch nicht zu klären. Falls es der Rechteinhaber tatsächlich darauf abgesehen hat, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wäre dies arglistig – und wahrscheinlich rechtsmissbräuchlich. Zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings nicht davon auszugehen. 
Solange man dem Rechteinhaber nicht nachweisen kann (was schwer werden könnte), dass das Rätsel von diesem produziert und eigenständig in Umlauf gebracht wurde um dann abmahnen zu lassen, muss immer davon ausgegangen werden, dass einem Kosten entstehen können.
Wir von der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte rechnen aber nicht mit einer raffinierten Abmahnwelle und wünschen allen Lesern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest
 

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