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Zehn Jahre Schweigen, dann die Klage: Willkommen im Wunderland der Filesharing-Altfälle

Von
Filesharing-Klage nach 10 Jahren

Wenn alte Abmahnungen (vor allem von Frommer Legal) plötzlich aus dem Keller zurückkehren – und warum die Rechnung am Ende fast die gleiche ist, als hätte man einfach sofort geklagt.

Sie dachten, das wäre erledigt? Dieser eine Brief von 2016, in dem Ihnen vorgeworfen wurde, einen Spielfilm über BitTorrent geteilt zu haben? Sie haben damals brav die Unterlassungserklärung unterschrieben, vielleicht sogar ein paar Euro gezahlt, und dann – Funkstille. Drei Jahre später trudelte noch ein Mahnbescheid herein, den Sie fristgerecht widersprochen haben. Und dann? Nichts. Jahrelang. Sie haben das Ganze längst unter „ärgerliche Jugendsünde" verbucht.

Überraschung: Die Klage liegt jetzt in Ihrem Briefkasten. Willkommen zurück, 2016 ruft an.

Warum das rechtlich tatsächlich sauber ist (leider)

Wer sich fragt, wie zum Teufel nach fast zehn Jahren noch ein Gericht über einen Film streiten will, den man damals angeblich über eine Tauschbörse angeboten hat, dem hat der Bundesgerichtshof 2016 einen Bärendienst erwiesen. Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, liebevoll „Everytime we touch" genannt.

Der BGH hat entschieden: Der sogenannte Restschadensersatzanspruch nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB verjährt nicht nach den üblichen drei Jahren, sondern erst nach zehn Jahren. Begründung: Der Rechteinhaber sei durch die ungenehmigte öffentliche Zugänglichmachung „auf Kosten des Berechtigten ungerechtfertigt bereichert" – und auf Bereicherung darf man eben zehn Jahre lang klagen.

Übersetzt heißt das: Zwischen der Abmahnung und dem Gerichtstermin dürfen fast zehn Jahre liegen. Die Abmahnkanzlei darf Ihren Fall bis kurz vor knapp in der Schublade liegen lassen – und dann den Staub abwedeln.

Die Rechnung – oder: Warum sich Warten für die Gegenseite lohnt

Jetzt wird es richtig schön. Schauen wir uns das Standardpaket an, mit dem gerade reihenweise Anschlussinhaber vor deutsche Amtsgerichte gezerrt werden:

  • Schadensersatz für einen Spielfilm: pauschal 1.000 € (ins Ermessen des Gerichts gestellt, „jedoch nicht weniger als")
  • Zinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf den Schadensersatz

Bei einer Abmahnung aus, sagen wir, 2016 und einer Klageerhebung Ende 2025 kommen da mal eben rund 365 € aufgelaufene Zinsen obendrauf. Macht in Summe: 1.365 €.

Und jetzt kommt das Absurde: Hätte die klagende Seite den Fall direkt nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid weiterverfolgt – also ca. 2018 – wäre die Forderung bei 1.000 € Schadensersatz plus vielleicht 100 € Zinsen gelandet. Heute sind es 1.365 €. Das Warten hat sich für die Gegenseite also verzinst wie ein ordentlich geführtes Sparbuch. Zwar sind die Anwaltskosten verjährt, aber das wird durch die Zinsen wieder reingeholt.

Die „sekundäre Darlegungslast" – klingt harmlos, ist es nicht

In der richterlichen Verfügung steht dann so ein Satz, bei dem Laien reflexartig weiterlesen, ohne zu merken, dass er gerade den halben Prozess entscheidet:

„Der Beklagten trifft eine Recherchepflicht. Sie muss unter Namensnennung konkret darlegen, welche Personen im fraglichen Zeitraum Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten…"

Auf Deutsch: Sie müssen dem Gericht heute, zehn Jahre später, noch erklären können, wer 2016 an einem bestimmten Dienstagabend Zugriff auf Ihr WLAN hatte, ob Sie diese Personen nach einer etwaigen Urheberrechtsverletzung befragt haben und mit welchem Ergebnis. Dazu bitte noch: Wie war das WLAN verschlüsselt? Wie viele internetfähige Geräte gab es? Wie viel Zeit pro Tag und pro Woche haben Sie und die in Frage kommenden Personen am Rechner verbracht? Es gibt gute Gründe hier gegenzuhalten, aber ohne Vortrag geht es nicht.

Was man nicht tun sollte

  • Den Termin verpassen. Dann gibt's ein Versäumnisurteil, und die Zwangsvollstreckung läuft ohne Sicherheitsleistung. Der Gerichtsvollzieher schickt keinen Adventskalender.
  • Einfach irgendwas schreiben. Die Klageerwiderung ist die wichtigste Zeile Ihrer Verteidigung. Wer hier vage bleibt („ich weiß nicht mehr"), hat die sekundäre Darlegungslast faktisch nicht erfüllt – und das Gericht nimmt dann die Täterschaftsvermutung an.
  • Anerkennen, um Ruhe zu haben. Führt zum Anerkenntnisurteil, das zwar die Gerichtskosten reduziert, aber eben auch bedeutet: Sie zahlen die vollen 1.365 € plus Kosten.
  • Hoffen. Hoffnung ist keine Strategie vor dem Amtsgericht.

Was man tun sollte

Sich anwaltlich vertreten lassen. Und zwar von jemandem, der solche Fälle schon gesehen hat – weil die Verteidigung im Filesharing-Altfall eine ganz eigene Disziplin ist. Es geht um die korrekte Darlegung der Haushaltsstruktur von damals und die Argumentation warum hier kein zu hoher Detailgrad gefordert werden darf. Es geht um die Frage, ob die Ermittlung der IP-Adresse überhaupt sauber war. Und es geht darum, dem Gericht plausibel zu machen, dass die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person besteht.

Vor den Amtsgerichten Düsseldorf, Köln, München, Hamburg, Berlin, Frankfurt und Leipzig – verteidigen wir regelmäßig Mandant:innen in genau dieser Konstellation: alte Abmahnung, alter Mahnbescheid, späte Klage. Wir wissen, welche Argumente die einzelnen Kammern erwarten, welche Richter:innen welche Position zur sekundären Darlegungslast vertreten, und wo man mit einem Vergleichsvorschlag weiterkommt als mit einem kompromisslosen Abwehrschriftsatz.

Kurz zusammengefasst

Wenn Sie 2016 oder 2017 eine Abmahnung bekommen haben, danach einen Mahnbescheid, und jetzt flattert Ihnen eine Klage ins Haus: Das ist kein Missverständnis und keine Fristversäumnis der Gegenseite. Das ist Geschäftsmodell. Die 10 Jährige Verjährung und die aufgelaufenen Zinsen machen den Altfall für die Klägerseite inzwischen fast genauso lukrativ wie den sofort durchgezogenen Prozess.

 

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