71 Abs. 2 Nr. 7 GVG - Zuständigkeit der Landgerichte bei allen Filesharingklagen?
Seit dem 01.01.2026 enthält § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eine neue streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte:
„Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig … in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet."
Liest man den Wortlaut isoliert, liegt der Gedanke nahe, dass jede Urheberrechtsverletzung im Internet – das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes, eines Computerspiels oder eines Films per Filesharing – als „Veröffentlichung im Internet" unter die Norm fällt und damit unabhängig vom Streitwert vor das Landgericht gehört. Offen gestanden: Ich habe die Norm genauso gelesen und seit drei Monaten auf entsprechende Verweisungen gewartet. Den meisten neu eingehenden Klagen gingen zwar noch Mahnbescheide aus dem letzten Jahr voraus, aber dieser Bestand ist mittlerweile weitgehend abgearbeitet.
Der Beschluss des LG Köln
Die 14. Zivilkammer des LG Köln hatte ersichtlich keine Lust, sich künftig täglich mit Filesharing-Klagen befassen zu müssen, und hat ihre Haltung zu Papier gebracht. Mit Beschluss vom 29.04.2026 (Az. 14 O 113/26) erklärt sich die für Urheberrechtsstreitsachen zuständige Spezialkammer für unzuständig und verweist zurück an das Amtsgericht. Die Kernaussage des Leitsatzes:
§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eröffnet keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts für Urheberrechtsstreitsachen. Die Formulierung „Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art …" umfasst vielmehr Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium.
Danach bleibt es im Urheberrecht bei der bekannten streitwertabhängigen Verteilung nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 105 UrhG.
Wortlaut gegen Gesetzesbegründung
Der Wortlaut spricht gegen die Auslegung des Gerichts, die Gesetzesbegründung aber recht deutlich dafür. Sie zeigt mit erschreckender Klarheit, dass der Gesetzgeber das Urheberrecht schlicht nicht im Blick hatte. Die einschlägigen Passagen aus BT-Drs. 21/1849, S. 24 sprechen für sich:
„Hierzu ist anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassen."
Das ist das definitorische Fundament: Persönlichkeitsrecht und Recht am Gewerbebetrieb. Urheberrecht? Nicht erwähnt.
„Daneben werden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche."
Auch hier wird der Bereich klar abgesteckt – Presserecht und seine vertraglichen Annexe. Wieder kein Wort zum Urheberrecht.BT-Drs. 21/1849, S. 24, zweiter Absatz:
„Im Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen […] fallen damit jedoch nicht sämtliche Streitigkeiten mit einem Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Anwendungsbereich der neuen streitwertunabhängigen Zuständigkeit, sondern nur solche, die sich als Folge einer Veröffentlichung in einem Massenmedium darstellen
Sogar innerhalb des Persönlichkeitsrechts verlangt der Gesetzgeber das Element „Massenmedium". Damit wird das Gegenmodell deutlich, das die Begründung im Auge hat: nicht die Verwertungshandlung eines geschützten Werkes, sondern die Veröffentlichung über jemanden in einem Medium mit Breitenwirkung.BT-Drs. 21/1849, S. 24, zweiter Absatz:
„Hierunter fallen folglich wie bisher auch Veröffentlichungen beispielsweise in einem sozialen Netzwerk. Individualkommunikation zwischen zwei Personen oder innerhalb eines abgrenzbaren Personenkreises ist hingegen weiterhin nicht erfasst."
Hier wird auch der ratio-Aspekt sichtbar: Es geht dem Gesetzgeber um Materien, in denen Grundrechtsabwägungen zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit den Kern der Prüfung bilden – also gerade nicht um die Frage, ob für ein Stockfoto eine Lizenz vorlag oder wie hoch die Lizenzanalogie anzusetzen ist.BT-Drs. 21/1849, S. 24, vierter Absatz:
„Die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche haben ihre Grundlage häufig in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und erfordern vor allem auf der Rechtfertigungsebene eine umfassende Abwägung unter anderem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit."
Diese Abwägungsarbeit lieg bei den spezialisierten Pressekammern an den Landgerichten besser als bei der allgemeinen Zivilabteilung eines Amtsgerichts. Genau diese Spezialisierung wollte die Reform stärken. Man muss es also konstatieren, der Gesetzgeber hat das Urheberrecht einfach nicht bedacht.
Die Argumentation des LG Köln
Auf diese Begründungsmaterialien stützt sich auch das LG Köln und schaut auch noch rechts und links.
- Historisch-genetisch: Die Gesetzesbegründung knüpft an die bereits etablierte Formulierung in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a ZPO sowie § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG an. Dort meint „Veröffentlichungsstreitigkeit" Persönlichkeits-, Gewerbebetriebs- und Presserecht – nicht Urheberrecht. Diese Tradition setzt der Gesetzgeber mit § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG bewusst fort.
- Systematisch: Hätte der Gesetzgeber das Urheberrecht erfassen wollen, hätte er auch § 105 Abs. 2 UrhG anpassen müssen, der weiterhin eine potenziell amtsgerichtliche Zuständigkeit voraussetzt. Auch der Geschäftsverteilungsplan des AG Köln sieht nach wie vor drei funktional zuständige Abteilungen für Urheberrechtssachen vor – die verweisende Abteilung, so die Kammer mit feinem Unterton, gehörte allerdings nicht dazu.
- Teleologisch: Die weite Lesart würde dazu führen, dass praktisch jede Urheberrechtsverletzung beim Landgericht landet, weil aus Sicht der Spezialkammer „nahezu jede Urheberrechtsverletzung im Wege einer Veröffentlichung" erfolgt. Das liefe auf eine faktische Abschaffung der streitwertabhängigen Zuständigkeit im Urheberrecht hinaus – ein so weitreichender Eingriff hätte in der Begründung Erwähnung gefunden. Hat er nicht.
- Urheberrechtsspezifisch: Der Veröffentlichungsbegriff des UrhG (§§ 6, 12 UrhG) bezieht sich nur auf die Erstveröffentlichung. Streitigkeiten hierzu sind selten. Die GVG-Formulierung an diesem engen Begriff festzumachen, wäre systematisch verfehlt.
Bewertung
Der Beschluss überzeugt methodisch. Er zeigt exemplarisch, wie eine reine Wortlautauslegung in die Irre führen kann, wenn die historische und systematische Einbettung der Norm außer Acht bleibt – die Gesetzesbegründung scheint der Kammer recht zu geben. Es ist davon auszugehen, dass sich die übrigen Gerichte dieser Linie anschließen werden. Dafür sprechen mehrere Gründe: Erstens ist die Argumentation der 14. Zivilkammer durchaus hörenswert. Ferner haben sowohl die Amtsgerichte als auch die Landgerichte ein praktisches Eigeninteresse an dieser Auslegung: Die Amtsgerichte verlieren ihre seit Jahren eingespielten Filesharing -Dezernate nicht, und die Landgerichte werden nicht über Nacht mit einem Massengeschäft aus dem Niedrigstreitwertbereich überzogen, für das sie kaum konzeptionell ausgelegt sind. Für Abgemahnte bedeutet das in der Konsequenz: Wer nach einer Filesharing-Abmahnung mit einer Zahlungsklage rechnen muss, wird sich aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht zwingend vor dem Landgericht wiederfinden. Bei den typischen Streitwerten zwischen 1.000 € und 2.000 € bleibt es regelmäßig beim Amtsgericht, mit allen damit verbundenen Vorteilen für die Beklagtenseite: kein Anwaltszwang nach § 78 ZPO, ein deutlich geringeres Kostenrisiko und eine räumlich ortsnahe Eingangsinstanz. Eine Unsicherheit bleibt allerdings bestehen: Eine obergerichtliche Klärung steht noch aus, und ein einzelner Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts ist keine Garantie für die bundesweit einheitliche Auslegung. Vereinzelte Amts- oder Landgerichte werden – wie das verweisende AG Köln gezeigt hat – zumindest in der Übergangszeit der weiten Wortlautlesart folgen. Hier bietet sich für die Beklagtenseite an, den Kölner Beschluss frühzeitig in das Verfahren einzuführen und ggf. selbst auf eine Verweisung an das zuständige Amtsgericht hinzuwirken.

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