Tierhalterhaftung bei Hunden: Wenn der Paketzusteller auf dem Porsche landet
Als stolzer Besitzer eines Junghundes öffnet sich das Sichtfeld des Juristen, daher heute einfach mal etwas zur Tierhalterhaftung. Warum? Darum. Ein Paketzusteller, drei bellende Hunde und ein Porsche Cayenne als unfreiwillige Rettungsinsel – das beschäftigt die bayerische Justiz. Das Amtsgericht München hatte in seinem Urteil vom 12.02.2026 (Az. 223 C 6838/25) zu klären, wer in dieser filmreifen Konstellation haftet. Das Ergebnis dürfte viele Hundehalter aufhorchen lassen, denn es zeigt, wie weit die Tierhalterhaftung bei Hunden in der Praxis reichen kann.
Drei Hunde, ein Sprung, eine Motorhaube
Am 25.09.2024 sollte ein Paketzusteller ein Paket ausliefern – wegen eines fehlenden Übergabecodes musste er allerdings am Nachmittag ein zweites Mal erscheinen. Als er wieder an der Haustür klingelte, öffnete der Kläger die Tür und ließ dabei gleichzeitig zwei Dalmatiner sowie einen Mischlingshund in Richtung des Mannes laufen. Was folgte, war der wohl teuerste Fluchtreflex des Jahres: Der Zusteller sprang kurzerhand auf die Motorhaube des daneben geparkten Porsche Cayenne des Paketempfängers. Dieser erkannte nach dem Stunt des Paketzustellers Kratzer und Dellen auf seinem PKW und machte Reparaturkosten von rund 2.723,74 Euro netto geltend.
Schon die Schreckreaktion genügt
Das Amtsgericht München wies die Klage ab, als den Paketempfänger zumindest ein Mitverschulden für seine Hunde traf:
„Gemäß § 254 BGB ist jedoch ein Mitverschulden des Klägers aufgrund dessen Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Ansatz zu bringen, hinter welchem das Verschulden des Beklagten […] vollständig zurücktritt. […] Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers, des Beklagten […] sowie der Vernehmung der Zeugin G. zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten der von dem Kläger gehaltenen Hunde für den Sprung des Beklagten […] auf das Fahrzeug des Klägers im Sinne einer conditio sine qua non ursächlich geworden ist. […]
Die Tierhalterhaftung bei Hunden gemäß § 833 BGB ist weitreichend. Ein Tierhalter ist für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden – und zwar unabhängig davon, ob das Tier tatsächlich zugebissen oder jemanden körperlich verletzt hat. Das Gericht formulierte es treffend:
„Das Bellen und Zurennen auf eine Person stellt eine typische Tiergefahr dar."
Wer drei bellende Hunde auf sich zulaufen sieht, handelt nach menschlichem Ermessen instinktiv – und genau dieses Instinktverhalten ist von der Tierhalterhaftung bei Hunden erfasst.
War der Sprung zur Rettung nötig?
Das Gericht bejahte diese Frage ausdrücklich. Die Richter erklärten, die Fluchtreaktion des Zustellers sei
„nachvollziehbar, um eine schnelle Barriere zwischen ihm und den Hunden zu begründen."
Diese Formulierung verdient besondere Aufmerksamkeit. Denn in der Theorie mag man einwenden, dass zwischen dem Zusteller und den Hunden noch mehrere Meter Abstand lagen. In der Praxis jedoch – und hier zeigt das Gericht bemerkenswertes Fingerspitzengefühl – entscheidet ein Mensch in der Schrecksekunde nicht nach zivilrechtlichen Zurechnungskriterien. Er handelt. Und genau diese Spontanreaktion ist es, die die Tierhalterhaftung bei Hunden seit jeher erfassen soll. Nicht bekannt ist, ob vielleicht ein PKW mit geringerem Wert ebenfalls vor Ort verfügbar war, aber das ist nun auch wenig relevant.
Kannte der Zusteller die Hunde nicht schon? Sind Hunde ein Berufsrisiko des Paketzustellers
Der Zusteller hatte die Hunde bereits beim ersten Zustellversuch am Vormittag gesehen. Hätte ihn das zu besonderer Vorsicht verpflichtet – oder gar seinen Anspruch ausgeschlossen? Das Gericht verneinte dies. Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit Hunden rechnen muss, verliert deshalb nicht automatisch den Schutz der Tierhalterhaftung bei Hunden. Nur wer bewusst außergewöhnliche, unzumutbare Risiken eingeht, muss sich ein überwiegendes Eigenverschulden anrechnen lassen. Das übliche Risiko, auf Hunde zu treffen, gehört dagegen zum Berufsalltag eines Paketzustellers – nicht aber das bellende Anlaufen durch gleich drei Tiere auf einmal.
Rudeldynamik als entscheidender Faktor
Ein weiteres interessantes Argument des Gerichts betrifft die Gruppe der drei Hunde. Das Amtsgericht München wies darauf hin, dass mehrere Tiere gemeinsam eine andere Dynamik entwickeln als ein einzelnes Tier. Angesichts dessen wäre es dem Hundehalter durchaus zumutbar gewesen, die Tiere beim zweiten Besuch des Zustellers zurückzuhalten – zumal er wusste, dass dieser nochmals erscheinen würde. Hier griff das Mitverschulden nach § 254 BGB, das letztlich dazu führte, dass eine mögliche Fahrlässigkeit des Zustellers vollständig in den Hintergrund trat. Für Halter mehrerer Tiere ist dies ein besonders deutliches Signal: Die Tierhalterhaftung bei Hunden gilt nicht nur für den einzelnen Vierbeiner, sondern erst recht, wenn eine Gruppe gemeinsam auf Personen zuläuft.
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 223 C 6838/25) verdeutlicht, dass die Tierhalterhaftung bei Hunden in der Praxis erheblich weiter reicht, als viele Tierhalter vermuten. Wer glaubt, nur ein Biss könne rechtlich relevant werden, irrt. Eine Haftpflichtversicherung für den treuesten Freund des Menschen sei angeraten. Wer einen Porsche fährt, solte das Geld auch über haben.

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