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Prüfpflichten von Bewertungsportalen: OLG Frankfurt stärkt Rechte bewerteter Unternehmen

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Prüfpflichten von Bewertungsportalen

Bewertungsportale dürfen die Prüfung einer beanstandeten Bewertung nicht vollständig hinter verschlossenen Türen vornehmen. Erhält ein Portal vom Verfasser Nachweise über einen angeblichen Geschäfts- oder Kundenkontakt, muss es diese dem betroffenen Unternehmen grundsätzlich zugänglich machen. Dies gilt erforderlichenfalls in anonymisierter Form. Die Prüfpflichten von Bewertungsportalen erschöpfen sich daher nicht darin, Unterlagen selbst zu sichten und anschließend lediglich mitzuteilen, die Bewertung sei nach eigener Einschätzung berechtigt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 31. August 2026 entschieden, dass ein Portalbetreiber bei unzureichender Weitergabe der erhaltenen Informationen als mittelbarer Störer haften kann (Az. 16 W 40/26). Die Entscheidung betrifft eine anonyme Unternehmensbewertung und konkretisiert die Rechte bewerteter Unternehmen im Prüfverfahren.

Prüfpflichten von Bewertungsportalen nach einem konkreten Hinweis

Portalbetreiber müssen grundsätzlich nicht jede Nutzerbewertung vor ihrer Veröffentlichung rechtlich kontrollieren. Eine solche Vorabkontrolle wäre angesichts der großen Zahl täglich eingestellter Beiträge kaum durchführbar. Die rechtliche Situation ändert sich jedoch, sobald ein Betroffener das Portal hinreichend konkret auf eine mögliche Rechtsverletzung hinweist.

Ab diesem Zeitpunkt entstehen Prüfpflichten von Bewertungsportalen. Der Betreiber muss der Beanstandung nachgehen und darf sie nicht ohne sachliche Prüfung zurückweisen. Wird etwa bestritten, dass zwischen dem Verfasser und dem bewerteten Unternehmen überhaupt ein geschäftlicher Kontakt bestanden hat, muss das Portal den Bewerter zur Stellungnahme auffordern und geeignete Nachweise verlangen.

Eine solche Rüge besitzt erhebliches Gewicht. Ohne tatsächlichen Kontakt fehlt einer negativen Bewertung regelmäßig die erforderliche Erfahrungsgrundlage. Die Bewertung kann dann das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betroffenen verletzen.

Anonyme Warnung vor einem Unternehmen führte zum Rechtsstreit

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte ein Nutzer unter einem Pseudonym eine eindringliche Warnung vor einem Unternehmen veröffentlicht. In der Bewertung wurde unter anderem auf einen angeblich eingeschalteten Anwalt und einen Strafantrag verwiesen. Das betroffene Unternehmen bestritt gegenüber dem Portal, jemals geschäftlichen Kontakt zu der bewertenden Person gehabt zu haben.

Die Betreiberin hörte daraufhin den Verfasser an und erhielt Unterlagen, die aus ihrer Sicht einen Geschäftskontakt belegten. Sie leitete diese Dokumente jedoch nicht an das Unternehmen weiter. Damit wurden die Prüfpflichten von Bewertungsportalen nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Das Unternehmen konnte weder feststellen, auf welchen Vorgang sich die Bewertung beziehen sollte, noch die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise kontrollieren.

Erst während des gerichtlichen Verfahrens wies die Portalbetreiberin den Geschäftskontakt nach. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Zu entscheiden war noch, wer die Kosten des Verfahrens tragen musste.

Warum eine interne Prüfung der Unterlagen nicht ausreicht

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Kosten der Portalbetreiberin auferlegt. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht des 16. Zivilsenats wäre die Klage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt ihrer Einreichung erfolgreich gewesen. Das betroffene Unternehmen hätte damals einen Anspruch auf Unterlassung beziehungsweise Löschung der Bewertung gehabt.

Die Prüfpflichten von Bewertungsportalen verlangen demnach mehr als eine interne Plausibilitätskontrolle. Das Portal darf sich nicht darauf beschränken, dem Betroffenen das positive Ergebnis seiner eigenen Prüfung mitzuteilen. Vielmehr muss das bewertete Unternehmen in die Lage versetzt werden, die behauptete geschäftliche Beziehung selbst zu überprüfen und sich mit den Nachweisen inhaltlich auseinanderzusetzen.

Der Senat brachte dies nach der amtlichen Pressemitteilung des OLG Frankfurt deutlich zum Ausdruck:

„Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung […] darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht […] genommen werden.“

Wann haftet ein Portalbetreiber als mittelbarer Störer?

Die Prüfpflichten von Bewertungsportalen entstehen nicht allein durch die Veröffentlichung einer fremden Bewertung. Eine Haftung als mittelbarer Störer kommt jedoch in Betracht, wenn er nach einem konkreten Hinweis zumutbare Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt. Dazu kann auch die Pflicht gehören, entscheidungserhebliche Unterlagen an den Betroffenen weiterzugeben.

Im vorliegenden Fall waren die Prüfpflichten von Bewertungsportalen verletzt, weil die Betreiberin über relevante Informationen verfügte, diese aber zurückhielt. Das Portal hatte dem Unternehmen dadurch die Möglichkeit genommen, seinen zunächst zulässigen Vortrag zum fehlenden Geschäftskontakt anhand der neuen Erkenntnisse zu prüfen und gegebenenfalls zu konkretisieren.

Die spätere Vorlage der Unterlagen im Prozess beseitigte diesen ursprünglichen Pflichtverstoß nicht. Die Portalbetreiberin musste deshalb die Verfahrenskosten tragen. Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 31. August 2026, Az. 16 W 40/26, ist nicht anfechtbar. Vorausgegangen war die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2026, Az. 2-03 O 53/26[OR1] .

Bedeutung der Entscheidung für betroffene Unternehmen

Für Unternehmen verbessert der Beschluss die Möglichkeiten, gegen anonyme und möglicherweise rechtswidrige Bewertungen vorzugehen. Wer einen tatsächlichen Kontakt substantiiert bestreitet, muss sich nicht mit der bloßen Erklärung des Portals zufriedengeben, der Bewerter habe ausreichende Nachweise eingereicht. Die Prüfpflichten von Bewertungsportalen umfassen eine transparente Durchführung des Beanstandungsverfahrens.

Betroffene sollten eine Bewertung präzise bezeichnen, den zugrunde liegenden Kontakt ausdrücklich bestreiten und die Weiterleitung geeigneter Belege verlangen. Verweigert das Portal trotz konkreter Rüge die Herausgabe oder anonymisierte Übermittlung der entscheidenden Informationen, kann ein Anspruch auf Löschung oder Unterlassung bestehen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt damit: Prüfpflichten von Bewertungsportalen verlangen ein nachvollziehbares Verfahren. Eine nicht überprüfbare interne Einschätzung des Portalbetreibers genügt nicht, wenn der Betroffene ohne die zurückgehaltenen Informationen seine Rechte nicht wirksam geltend machen kann.

Benötigen Sie Hilfe bei einer rechtswidrigen Online-Bewertung?

Unsere Kanzlei prüft die beanstandete Bewertung und klärt, ob das Portal seinen Prüfpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies umfasst insbesondere die Frage, ob ein tatsächlicher Geschäfts- oder Kundenkontakt nachgewiesen wurde und Ihnen die maßgeblichen Unterlagen zur eigenen Prüfung zugänglich gemacht worden sind. Wir bewerten die Erfolgsaussichten und begleiten Sie bei der außergerichtlichen sowie – falls erforderlich – gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber dem Portalbetreiber.

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