Für das Filesharing genutzte Tauschbörsen wie Emule, Bitttorent, Azureus, Bearshare usw. werden heutzutage großflächig von den Rechteinhabern überwacht. Egal ob Filme, Serien, Musik, Computerspiele oder Erotik praktisch alles was aus dem Internet heruntergeladen werden kann wird mittlerweile überwacht. Die Folge ist eine teure kostenpflichtige Abmahnung.

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1) Was Filesharing und wieso wird die Verbreitung vorgeworfen?

Viele Adressaten einer Abmahnung sind überrascht von dem Vorwurf und fragen im Familienverbund nach. Auf die Frage ob das in der Abmahnung genannte Werk verbreitet wurde, wird dies verneint. Diese Aussage kann sich in Nachhinein als unzutreffend darstellen.

Wer etwas herunterlädt, verbreitet diese Datei auch!

Ohne es zu wollen oder besonders zu veranlassen, wird eine Datei, die über eine Tauschbörse heruntergeladen wird, automatisiert verbreitet. Eine Tauschbörse oder auch P2P (Peer to Peer) funktioniert so, dass alle Personen, welche eine Datei herunterladen, bereits wenige Sekunden nach dem Start des Downloadvorgangs, die ersten wenigen Megabyte automatisch verbreiten. Alle Nutzer der Tauschbörse sind wie bei einer Bienenwabe fest mit den anderen Nutzern verbunden und befinden sich im Austausch miteinander. Einer der Gründe warum sich BitTorrent durchsetzte, ist, dass für jede Datei ein eigenes Netzwerk aufgebaut wird und dass eben automatisiert von Anfang an, ohne dass der Nutzer etwas besonderes tun muss – oder er es überhaupt weiß – die bereits heruntergeladenen Teile automatisch verbreitet werden.

Filesharingsystem Infografik
Filesharing-Modell - Teile der Grafik stammen von Freepik
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2) Wie kommen die Kanzleien an die Adresse des Abgemahnten?

Von den Rechteinhabern beauftragte Spezialfirmen nutzen Programme (Ermittlungssoftware), mit der die IP Adresse des Anschlussinhabers ermittelt werden können. Die IP Adresse wird dann über ein sog. Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 an dem Gericht, an dem der Provider einen Sitz hat, durch den Internetprovider dem Anschluss zugeordnet. Vom Internetprovider wird danach die Adresse des Anschlussinhabers mitgeteilt. Der Provider wird gerichtlich verpflichtet dies zu unternehmen. Das für die Telekom zuständige LG Köln hat zu dem Ablauf des Verfahrens eine lesenswerte Erklärung auf der Seite des Gerichts veröffentlicht, die auszugsweise zitiert werden soll:

Bei Rechtsverletzungen im Internet kann der Urheber eines Werkes zwar regelmäßig die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermitteln (lassen); er weiß aber nicht, wer sich hinter der IP-Adresse verbirgt. Die Regelung in § 101 Abs. 9 UrhG gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern dergestalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Auskunftsanspruchs trifft nach § 101 Abs. 9 S. 2, 3 UrhG die Zivilkammer des Landgerichts. Solche Auskunftsansprüche sind regelmäßig nur die erste Stufe einer Handlungskette, die der Urheber zur Abwehr der angeblichen Rechtsverletzung einleiten wird: Mit den über § 101 Abs. 9 UrhG vom Internetprovider erlangten Informationen kann er einzelne Nutzer identifizieren, die unter Umständen seine Urheberrechte verletzt haben (zum Beispiel Personen, die mutmaßlich Musikdateien in File-Sharing-Netzwerken heruntergeladen und eingestellt haben). Mit diesem Gestattungsbeschluss ist das Verfahren zunächst abgeschlossen.
[…]
Erst nachdem der Urheber die Namen und Anschriften der Anschlussinhaber erhalten hat, kann er nämlich auf der zweiten Stufe – zumeist über außergerichtliche Abmahnungen – gesonderte rechtliche Schritte gegen die ermittelten Nutzer (Unterlassungs- oder Schadensersatzbegehren) einleiten. Führen diese nicht zu einer außergerichtlichen Einigung und wird sodann der Rechtsweg beschritten (insbesondere zur Klärung der vorgenannten Fragen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG sind), handelt es sich dabei um gesonderte und von § 101 Abs. 9 UrhG zu trennende Verfahren, die vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.Diese IP-Adresse dann die IP-Adresse des Internetanschlusses. Bei der Güte der Ermittlungsmethoden gibt es durchaus Unterschiede.“

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4) Ist die Ermittlung sicher korrekt erfolgt?

Wie bereits das LG Köln am Ende des Zitats ausführte, gibt es durchaus Unterschiede in der Güte der Ermittlungsmethoden. Während zum Beispiel das Ermittlungsunternehmen, mit dem die Kanzlei Waldorf Frommer zusammenarbeitet, schon einige Male von unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, gibt es bei anderen Ermittlungsunternehmen dagegen größere Bedenken. Klar ist aber auch, selbst bei besten Ermittlungen können Fehler auftreten. Bei einigen Unternehmen treten sie aber deutlich öfter auf. Ferner kann natürlich auch auf Seiten des Providers ein Fehler auftreten. In den letzten 8 Jahren wurden wahrscheinlich deutlich über 3.000.0000,00 Abmahnungen versandt. Eine durchschnittliche Fehlerquote (durch alle Ermittlungsunternehmen hindurch) von nur 1 % würde 30.000,00 zu Unrecht versandte Filesharing Abmahnungen bedeuten.

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5) Welcher Kanzleien versenden Abmahnungen?

Es gibt 2018 noch ca. fünf Kanzleien, die aktiv Abmahnungen versenden:

Waldorf Frommer Gutsch und Schlegel Daniel Sebastian

Rechtsanwalt Sarwari .rka Rechtsanwälte

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6) Was wird in den Abmahnungen vorgeworfen?

Der Filesharing Vorwurf richtet sich an den Anschlussinhaber, dass er entweder selber Filesharing betrieben hat, oder dass Dritte das mit oder ohne dessen Wissen getan haben. Der Vorwurf des Filesharings richtet sich also an die Eltern, auch wenn deren minderjährige Sprösslinge im Internet oftmals in völliger Unkenntnis der rechtlichen Tragweite Musik, Filme oder Computerspiele heruntergeladen haben.

Es gibt mittlerweile knapp ein Dutzend BGH Entscheidungen, die Anschlussinhabern, welche die Rechtsverletzung nicht begangen haben, deutlich bessere Verteidigungsoptionen an die Hand geben.

a) BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 – “Sommer unseres Lebens“ zur eingeschränkten Haftung bei W-Lan
b) BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 “Morpheus” – keine Haftung für belehrte Minderjährige
c)  BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 “BearShare“ – keine Haftung für volljährige Familienmitglieder
d) BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I – Anforderung an Nachweis der Aktivlegitimation
e) BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II – Aufsichtspflichtsverletzung der Eltern § 832 BGB
f) BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III – Täterschaftvermutung und alternativer Geschehensablauf
g) BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 – Tannöd – Gegenstandswert für Abmahnungen von Filmwerken
h) BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch – Anforderungen an sekundäre Darlegungslast
i) BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook – Aufklärung von Volljährigen Familienmitgliedern
j) BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15 – Afterlife – Keine Überprüfung des Nutzungsverhaltens der Ehefrau
k) BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud – Kenntnis über Täterschaft von Familienmitgliedern ist mitzuteilen
l) BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16 – Ego Shooter-Computerspiel

Diese Enthaftung besteht aber nur für die Anschlussinhaber, der Verletzer also  das minderjährige Kind oder das volljährige Familienmitglied haften natürlich selber und können auch danach abgemahnt und/oder verklagt werden. Hier finden sie die BGH-Entscheidungen ausführlicher dargestelltWaldorf Frommer Klagen, rka Klagen und einige weitere beschäftigen uns ständig.

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7) Sind Filesharing Abmahnungen wirklich das richtige Mittel gegen Tauschbörsennutzungen vorzugehen?

Wir sind da zwiegespalten. Auch wenn das Bestreben der Unterhaltungsindustrie den Diebstahl ihrer Werke einzuschränken nachvollziehbar und richtig ist, wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber einschreiten würde und zumindest die Höhe der möglichen Zahlungsverpflichtungen auf ein vertretbares Maß beschränken würde. Zwar gab es in den letzen fünf Jahren mehrere Gesetzesänderungen, mit denen das beabsichtigt wurde, diese haben leider nicht den erhofften Erfolg gehabt.

Wenn Sie in Zusammenhang mit dem Vorwurf der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen oder sonstiger Werke also wegen Filesharing Post bekommen haben, melden Sie sich bei uns. Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren Abgemahnte aus ganz Deutschland. Ein erstes telefonisches Gespräch zur Einschätzung über Kosten und Risiken Ihrer Abmahnung ist in unserer Kanzlei kostenlos. Sie erreichen uns unter 040 411 881 570 .

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