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Rasch: Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen, hier Mando Diao – Give me fire

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Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnt weiter die unerlaubte Verwertung einzelner Tonträger ab. Nach den jüngsten Abmahnungen für das Werk „Stadtaffe“ des Künstlers Peter Fox wird nun das Spektrum der Abmahnungen erweitert.
Interessanterweise werden nun auch die Werke ausländischer Künstler abgemahnt. Dies überrascht den aufmerksamen Beobachter insoweit, als die Kanzlei Rasch in der Vergangenheit vornehmlich Test-Downloads von deutschen Interpreten (wie Monrose, Wir sind Helden, Rosenstolz) vornahm.

Dies geschah wohl auch vor dem Hintergrund im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung – möglichst unkompliziert –  für den Nachweis der Rechte an den entsprechenden Werken die Verträge der betreffenden Künstler vorlegen zu können.

Die Kanzlei Rasch erhält die Adresse der Abgemahnten ausweislich des der Abmahnung beigefügten Beschlusses durch das Landgericht Köln. Das Interessante dabei ist, dass noch nicht durch den Kostensenat beschlossen ist, ob die Rechteinhaber für jede IP-Adresse 200 EUR zahlen müssen. Zwar gibt es bereits gegenteilige Beschlüsse anderer Landgerichte, aber ein Beschluss aus Köln liegt noch nicht vor. Für die Rechteinhaber besonders prekär ist dabei, dass Anschlussinhaber wegen der wechselnden IP-Adressen mehrfach ermittelt werden können. Dies wird jedoch erst offenbar, wenn die Auskunft des Providers vorliegt. Daher kann es sein, dass die Musikindustrie, wenn sie ein Werk über zwei bis drei Tage überwacht, sehr hohe Kosten produziert, bei denen rechtlich fraglich ist, inwiefern diese 1:1 auf den Abgemahnten übertragen werden können. Insoweit sollte das „Vergleichsangebot“ von 1.200 EUR kritisch überprüft werden.

Die Vergleichsannahmeerklärung, die der Abmahnung beigefügt wird, wurde auch ein wenig überarbeitet. So wird in der Vergleichsannahmeerklärung nunmehr neben einem eindeutigen Schuldanerkenntnis  auch die Kontoverbindung angeführt, um eine möglichst schnelle Abwicklung durchzusetzen. Hier heißt es klar „Obacht!“. Die Unterlassungserklärung sollte ebenfalls nicht in der beigefügten Form unterschrieben werden. Die unbedingte Rücksendung der Unterlassungserklärung kann nach einigen Urteilen bereits den vollen Kostenerstattungsanspruch auslösen.

Für eine kurze kostenlose Ersteinschätzung über Kosten sowie Chancen und Risiken im Umgang mit einer Abmahnug stehe ich zu Ihrer Verfügung.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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