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BGH v. 11. März 2009 (I ZR 114/06) und Tauschbörsenhaftung

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Der BGH hatte  sich in seiner Entscheidung vom 11. März 2009 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Inhaber eines eBay Mitgliedskontos sich die Rechtsverletzungen, die seine Frau über seinen eBay Zugang begangen hat, zurechnen lassen muss.
Der Leitsatz lautet:
„Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Fall einer Vertrags- und Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.“
Zu Recht wurde in letzter Zeit diskutiert, inwiefern diese Entscheidung auf die Tauschbörsenkonstellationen angewendet werden kann.

 Mit anderen Worten, haftet nun auch der Anschlussinhaber wenn über seinen Anschluss Rechtsverletzungen vorgenommen werden, weil er sich eine mögliche Unklarheit über den echten Rechtsverletzer (Kinder, Freunde, Dritte) zurechnen lassen muss?

Nach meiner Meinung kann dieser Schluss aus der BGH-Entscheidung nicht gezogen werden. Zunächst muss festgehalten werden, dass der BGH eine Haftung gerade nicht über die Störerhaftung bejaht hat. Wörtlich: „Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen […] selbstständigen Zurechnungsgrund dar.“
Der BGH bejahte hier eine Haftung des Inhabers des Mitgliedskontos als Täter. Die zugrunde liegende Argumentation ist aber auf Inhaber eines Internetanschlusses nicht übertragbar. Der BGH führt nämlich zu Recht aus, dass die „Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay […] eine besondere Identifikation […] nach außen hin“ ermöglichen. Der BGH weiter: „ Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten geht dabei weit über die Verwendung eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden können.“
Die Haftung wird also mit dem Vertrauen des Verkehrs , dass sich hinter dem eBay Mitgliedsnamen auch eine bestimmte Person verbirgt, begründet.

Dies kann aber auf den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses nicht übertragen werden. Hier tritt der Anschlussinhaber nach außen hin nur über eine IP-Adresse auf. Eine IP-Adresse ist bestenfalls als flüchtig zu bezeichnen, sie würde nach meiner Meinung noch nicht einmal mit dem Briefpapier verglichen werden können. Darüber hinaus ist es bekannt und auch gewünscht, dass mehrere Personen einen Internetanschluss teilen. Der Verkehr wird also gerade nicht erwarten, dass sich hinter der IP-Adresse nur der Anschlussinhaber verbirgt.
Es bleibt also weiterhin umstritten, ob der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter einzustehen hat.

Ihr

Dr. Alexander Wachs 

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