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Kanzlei Rasch mahnt unerlaubte Verwertung des Albums „Stadtaffe“ des Künstlers Peter Fox ab

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Die Kanzlei Rasch ist – wie bereits mitgeteilt – nunmehr dazu übergegangen, einzelne Alben wie etwa das Album „Stadtaffe“ des Künstlers Peter Fox abzumahnen. Die Kanzlei Rasch benennt dabei in den neuen Abmahnungen die konkrete Zahl der Nutzer, mit denen der Internetanschluss des Abgemahnten verbunden gewesen sein soll und errechnet dabei beispielhaft den Schaden. Sinngemäß heißt es da: „Ausweislich der Dokumentation der proMedia GmbH wurde das streitgegenständliche Musikalbum am [Datum] um [Uhrzeit] innerhalb des genutzten „Torrents“ [Anzahl] Nutzern zugänglich gemacht. Diese waren alle zur Tatzeit miteinander verbunden und riefen das vorliegende Album ab. Hätten die [Anzahl] Nutzer das Album legal über das Internet erworben (z.B. bei www.musicload.de oder bei www.itunes.de) wäre hierfür ein durchschnittlicher Preis von ca. 11,00 EUR zu zahlen gewesen und damit ein Gesamtbetrag in Höhe von [x]-tausend EURO erlöst worden.“

Offenbar sollen diese Bezifferungen dazu dienen, die Abgemahnten einzuschüchtern. Möglicherweise plant die Musikindustrie in neueren Verfahren auch dazu überzugehen, den Schaden konkret zu benennen. Das wäre ein spannende Entwicklung – weg von der Lizenzanalogie.

Weiter nennt die Kanzlei Rasch als Schadenspositionen „Verfahrenskosten“ von bis zu 300 EUR sowie „Rechtsanwaltsgebühren“ von mindestens 1.479,90 EUR. Als Vergleichsangebot wird dann eine Summe von  1.200,00 EUR angegeben. Bei all diesen Zahlen wird allerdings der § 97a Abs. 2 UrhG sowie die Deckelung der Anwaltskosten auf 100 EUR komplett ausgespart.

Es kann daher nicht empfohlen werden, das Vergleichsangebot der Kanzlei Rasch vorschnell anzunehmen. Auf gar keinen Fall sollte die Unterlassungserklärung in der mitgesandten Form unterschrieben werden. Sie können mich zu einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung über Kosten und Risiken kontaktieren.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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