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Wenn die ARAG eine Unterlassungserklärung (mod. UE) bastelt (oder basteln lässt)

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Auf der Internetseite der ARAG bloggt der von mir sehr geschätzte Strafrechtler Udo Vetter. Aufgrund seines bekannten Blogs äußert sich der Kollege immer mal wieder auch zu zivilrechtlichen Themen, insbesondere wenn diese mit dem Internet zu haben. Das ist oft lesenswert. Schwierig wird es immer, wenn versucht wird Muster bereitzustellen. Das geht dann halt manchmal schief. So zuletzt geschehen am 14.7.2014, als unter der Überschrift „Oft reicht ein dickes Fell“ ein Entwurf einer Unterlassungserkärung veröffentlicht wurde. Eine abgeänderte Unterlassungserklärung wird auch gern als mod UE bezeichnet. Daher soll diese Terminologie hier verwandt werden.

1. Unterlassungserklärung (mod UE) auf Seite der ARAG

Die auf der Seite vorgehaltene Unterlassungserklärung gehört in die Kategorie „klingt-doch-ok“. Nur leider reicht das dann eben nicht. Die „mod UE“ hat folgenden Wortlaut:

Vorschlag für eine Unterlassungserklärung
Hiermit verpflichte ich (Name, Adresse) mich ohne Anerkennntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber (Name des Rechteinhabers) zu folgendem:

Ich werde es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk (Titel des Werks) ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und / oder der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen, insbesondere dieses Werk im Internet Dritten zum Download bereitzustellen oder aber solche Handlungen über den Internetanschluss zu ermöglichen.

(Unterschrift)

2. Warum ist diese mod. UE nicht empfehlenswert?

Die bloße Abänderung einer Unterlassungserklärung ist kein Selbstzweck. Die Unterlassungserklärung hat im wesentlichen die Zielsetzung die Wiederholungsgefahr auszuräumen gleichzeitig muss aber die Gefahr eine Vertragsstrafe minimiert werden.

a. Ausräumung der Wiederholungsgefahr erfolgreich

Die Wiederholungsgefahr kann freilich  durch eine Täter Unterlassung „zugänglich zu machen“ – oder durch eine Störer Unterlassung „über den Internetanschluss zu ermöglichen“ ausgeräumt werden. Wer sich wie mit dem Muster zu beidem verpflichtet ist natürlich auf der „sicheren Seite“, denn an so einer Unterwerfung hat kein Gläubiger etwas auszusetzen.

b. Risiko einer Vertragsstrafenverwirkung extrem hoch

Problematisch ist aber, dass durch die extrem weite Formulierung „oder solche Handlungen über den Internetanschluss zu ermöglichen“ jeder Fall eines zukünftigen Verstosses 100 % eine Vertragsstrafe bedeutet. Es ist egal, ob die minderjährigen Kinder nicht (ausreichend) belehrt wurden, oder ob das W-lan unzureichend verschlüsselt war oder ob Freunde bei einer Lan Party oder einfach zu Besuch waren einen Download tätigten. Der Anschlussinhaber hängt danach immer, es wird eine Vertragsstrafe verwirkt (fällig). Vertragsstrafen in Höhe von 15.000,00 EUR sind dabei keine Seltenheit.

3. Gibt es bessere Formulierungen einer mod. UE?

Selbstverständlich gibt es bessere Formulierungen einer mod. UE. Die Auseinandersetzung mit der zitierten mod UE ist rein exemplarisch. Die wenigsten Anwälte habe eine bessere Formulierung, einige verwenden sogar noch schlechtere. Das kann aber mit guter anwaltlicher Beratung aufgefangen werden. Eine schlechte Unterlassungserklärung ist bei einer guten Beratung über die Folgen durchaus vertretbar. Bei öffentlich vorgehaltenen Mustern versuche ich regelmäßig, wenn ich davon Kenntnis erhalte, auf eine Verbesserung hinzuwirken. Schließlich laufen Abgemahnte ohne Anwalt schnell ins Messer.

4. Was ist mit mod UEs von Verbraucherzentralen?

Die sog. Abänderungen von Verbraucherzentralen sind in vielen mir bekannten Fällen so veraltet, dass sie was die Gefahr einer Vertragsstrafenverwirkung aufgrund des ausschließlichen Täterbezugs ironischerweise unbedenklicher sein könnten. Hier droht das böse Erwachen nur im Fall einer Kostenklage, die nach Aufklärung des Sachverhalts auf Störer Unterlassung erweitert wird, was die – aus Sicht der abmahnenden Rechteinhaber – lästigen Amtsgerichte auch gleich unzuständig macht.

5. Soll  die  der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung versandt werden?

Das ist sicherlich aufgrund des Schuldanerkenntnisses wenig sinnvoll. Allerdings könnte es ironischerweise für den Abgemahnten besser sein, eine der beiden Vordruck Alternativen, welche einer Sasse und Partner Abmahnung beigelegt sind zu versenden, als das hier diskutierte Muster. Zu der Unterlassungserklärung von Waldorf Frommer habe ich mich bereits hier ausführlich geäußert.

6. Fazit

Die Modifikation der Unterlassungerklärung ist kein Selbstzweck. Viele mir bekannte Vordrucke sind mangelhaft, egal ob sie auf Anwaltsseiten vorgehalten werden oder auf Seiten einer Rechtsschutzversicherung. Verbraucherzentralen bekleckern sich hier auch eher nicht mit Ruhm. Beratung und mangelhafte Unterlassungserklärung sticht eine mäßige Unterlassungserklärung. Am Besten ist es natürlich eine gute Unterlassungserklärung und eine gute Beratung in Anspruch zu nehmen.

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