Joyn ARD Mediathek Urteil: Embedding reicht nicht!
Das Oberlandesgericht Köln hat am 27. Februar 2026 unter dem Zeichen 6 U 75/25 eine Entscheidung getroffen, die im digitalen Medienrecht für Klarheit sorgt. Auch wenn nicht ganz klar ist, warum es dazu das OLG gebraucht hat. Das Urteil ist rechtskräftig und stellt fest: Wer Inhalte öffentlich-rechtlicher Anbieter ohne deren Zustimmung in das eigene Streaming-Angebot integriert, handelt rechtswidrig. Das Embedding ist kein Freifahrtschein.
Der Ausgangspunkt: Gescheiterte Verhandlungen und eigenmächtiges Handeln
Dem Joyn ARD Mediathek Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, der Anfang 2025 seinen Anfang nahm. Der private Streaming-Dienst Joyn begann damit, Inhalte der ARD Mediathek in sein eigenes Angebot einzubinden – und das, obwohl zuvor geführte Kooperationsverhandlungen mit der ARD gescheitert waren. Joyn argumentierte, die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Mediathek seien frei zugänglich und dürften daher auch ohne ausdrückliche Erlaubnis eingebunden werden. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Auffassung klar zurückgewiesen.
Mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig betroffen
Was das Joyn ARD Mediathek Urteil besonders bemerkenswert macht, ist der Umstand, dass das Gericht die Rechtsverletzung nicht auf ein einzelnes Rechtsgebiet stützt, sondern gleich auf mehreren Ebenen argumentiert. Zunächst stellt das Gericht fest, dass die ARD Mediathek als Ganzes urheberrechtlichen Schutz genießt. Geschützt ist dabei nicht nur der einzelne Film oder die einzelne Sendung, sondern auch die Struktur und Zusammenstellung der Datenbank als solche.
Darüber hinaus bewertet das Gericht das Verhalten von Joyn als unlauteren Wettbewerb. Hinzu kommt ein Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag, der ausdrücklich regelt, dass Inhalte öffentlich-rechtlicher Anbieter nicht ohne deren Zustimmung durch Dritte vermarktet werden dürfen. Das Joyn ARD Mediathek Urteil verdeutlicht damit einen Grundsatz, der für die gesamte Branche gilt: Selbst wenn einzelne technische Maßnahmen für sich genommen zulässig erscheinen mögen, kann das Gesamtverhalten dennoch rechtswidrig sein.
Embedding ist keine Freifahrt
Einer der zentralen Streitpunkte im Verfahren war die Frage, ob das sogenannte Embedding – also die technische Einbindung von Inhalten über einen Link – als eigenständige Nutzung zu werten ist. Joyn vertrat die Position, lediglich auf vorhandene Inhalte zu verweisen, ohne diese selbst zu verbreiten. Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht.
Das Joyn ARD Mediathek Urteil macht deutlich, dass die technische Umsetzung nicht isoliert betrachtet werden darf. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein durchschnittlicher Nutzer von dem Angebot gewinnt. Entsteht dabei der Eindruck, die eingebundenen Inhalte seien ein integraler Bestandteil des Streaming-Dienstes, liegt eine eigenständige Nutzung vor – unabhängig davon, wie sie technisch realisiert wurde. Eine clevere technische Konstruktion ersetzt eben keine rechtliche Erlaubnis.
Nutzerwahrnehmung als rechtlich entscheidender Faktor
Eng damit verbunden ist ein weiterer Aspekt, den das Gericht in seiner Begründung besonders hervorhebt: die Wahrnehmung durch die Nutzer. Das OLG stellt fest, dass die weitgehende Übernahme von Aufbau und Inhalt der ARD Mediathek dazu führt, dass Nutzer über die tatsächliche Herkunft der Inhalte getäuscht werden. Wer die nachgebildete Oberfläche sieht, könnte zu Recht annehmen, es handele sich um ein offiziell lizenziertes Angebot oder gar eine Kooperation mit der ARD. Genau darin liegt der wettbewerbsrechtliche Verstoß.
Das Gericht bringt dies in seiner Begründung auf den Punkt: „Das Recht zur Verlinkung deckt es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern.“ Dieser Grundsatz aus dem Joyn ARD Mediathek Urteil dürfte künftig als Leitlinie für vergleichbare Fälle dienen.
Auch das Markenrecht spielt eine Rolle
Neben dem Urheber- und Wettbewerbsrecht berücksichtigt das Joyn ARD Mediathek Urteil auch markenrechtliche Gesichtspunkte. Die Verwendung der ARD-Kennzeichen durch Joyn wird als unzulässig bewertet, weil dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Nutzer könnten den Eindruck gewinnen, zwischen den beiden Anbietern bestehe eine offizielle Partnerschaft. Dass dies nicht der Fall ist, ändert nichts daran, dass der äußere Auftritt genau diesen Eindruck erweckt – und das reicht für eine Markenrechtsverletzung aus.
Öffentlich-rechtliche Inhalte sind nicht frei durch Dritte auswertbar
Das Gericht stellt klar, dass die ARD das Recht hat, ihre Investitionen zu schützen und die Kontrolle über die Verbreitung ihrer Inhalte zu behalten. Die kostenfreie Zugänglichkeit begründet kein Recht Dritter, diese Inhalte in eigene kommerzielle Angebote zu integrieren.
Joyn hatte zudem argumentiert, öffentlich-rechtliche Inhalte müssten grundsätzlich auch über Drittplattformen verbreitet werden dürfen. Auch diese Position weist das Gericht zurück. Eine solche Pflicht zur Öffnung besteht nicht. Die Entscheidungshoheit über die Verbreitung liegt beim Rechteinhaber – und das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlich-rechtlichen Anbieter handelt.
Warum...warum?
Die Entscheidung ist nicht sehr überraschend, die Inhalte sind schließlich durch die GEZ bezahlt und nur weil sie „kostenlos“ zur Verfügung stehen, darf nicht ein anderes Unternehmen diese Inhalte wirtschaftlich auswerten. Embedding reicht halt nicht. Auch Joyn war das wohl von Anfang an klar, sonst hätten sie kaum zunächst Gespräche geführt. Aber man kann es ja mal versuchen.

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