Geoblocking schützt Urheberrecht: EuGH stärkt wirksame Geosperren
Das Internet kennt technisch kaum Staatsgrenzen, das Urheberrecht dagegen sehr wohl. Ein Werk kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union frei genutzt werden, während in einem anderen Staat noch urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte bestehen. Für Archive, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken und digitale Verlage führte dieser Unterschied bislang zu einer schwierigen Frage: Darf ein gemeinfreies Werk online veröffentlicht werden, wenn Menschen aus einem Staat mit fortbestehendem Schutz die dort eingerichtete Ländersperre über ein virtuelles privates Netzwerk umgehen können? Der Europäische Gerichtshof hat hierzu am 9. Juli 2026 eine wegweisende Entscheidung getroffen. Sein Urteil folgt dem Grundsatz: Geoblocking schützt Urheberrecht, obwohl eine technische Umgehung niemals vollständig ausgeschlossen werden kann.
In der Rechtssache Anne Frank Fonds, Az. C-788/24, stellt der EuGH klar, dass keine absolut unüberwindbare Sperre erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die eingesetzte geografische Zugangsbeschränkung dem neuesten Stand der Technik entspricht und den Zugang aus dem noch geschützten Gebiet grundsätzlich verhindert. Für Anbieter digitaler Inhalte schafft das mehr Rechtssicherheit. Einen Freibrief enthält die Entscheidung jedoch nicht. Wer ein Werk online stellt, bleibt dafür verantwortlich, eine geeignete technische Schutzmaßnahme einzurichten und deren Wirksamkeit fortlaufend zu überprüfen.
Warum der urheberrechtliche Schutz nicht überall gleichzeitig endet
Urheberrechte gelten territorial. Das bedeutet, dass sich Schutzdauer, Übergangsvorschriften und einzelne Rechtsfolgen nach dem Recht des jeweiligen Staates richten können. Selbst innerhalb der Europäischen Union muss ein Werk deshalb nicht in allen Mitgliedstaaten am selben Tag gemeinfrei werden. Gemeinfreiheit bedeutet, dass die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist und das Werk grundsätzlich ohne Zustimmung eines Rechteinhabers genutzt werden darf. Bestehen in einem anderen Staat weiterhin Rechte, darf die dortige Öffentlichkeit das Werk aber nicht ohne entsprechende Erlaubnis zugänglich gemacht bekommen.
Genau an dieser Schnittstelle gewinnt die Aussage „Geoblocking schützt Urheberrecht“ an Bedeutung. Eine geografische Sperre ordnet einen Internetzugriff anhand technischer Standortinformationen einem bestimmten Staat zu. Regelmäßig ist dafür die IP-Adresse maßgeblich. Erkennt das System einen Abruf aus einem Land, in dem das Werk noch geschützt ist, verweigert die Internetseite den Zugang. Besucher aus Staaten, in denen das Werk gemeinfrei ist, können die Inhalte dagegen weiterhin nutzen.
Die Technik ist nicht lückenlos. Mit einem VPN lässt sich eine Verbindung über einen Server in einem anderen Land leiten. Für die aufgerufene Internetseite kann es dadurch so aussehen, als erfolge der Zugriff aus dem Staat dieses Servers. Der EuGH musste daher entscheiden, ob schon diese Umgehungsmöglichkeit dazu führt, dass das Werk rechtlich auch gegenüber der Öffentlichkeit des gesperrten Staates wiedergegeben wird.
Der Streit um die Manuskripte von Anne Frank
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine wissenschaftliche Online-Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank. Der Anne Frank Fonds ist Inhaber der betreffenden Urheberrechte. In zahlreichen Staaten sind die Rechte an den Werken erloschen. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile aufgrund besonderer Übergangsregelungen dagegen noch bis 2037 geschützt.
Die Anne-Frank-Stiftung und wissenschaftliche Einrichtungen stellten im Jahr 2021 eine niederländischsprachige wissenschaftliche Ausgabe unentgeltlich im Internet bereit. Um den fortbestehenden Schutz in den Niederlanden und weiteren betroffenen Staaten zu beachten, wurde der Zugriff geografisch beschränkt. Der Anne Frank Fonds verlangte gleichwohl die Unterlassung. Sein Einwand lautete im Kern, niederländische Internetnutzer könnten die Sperre mit einem VPN oder einem vergleichbaren Dienst umgehen.
Der Hoge Raad der Nederlanden, der Oberste Gerichtshof der Niederlande, legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Im Mittelpunkt stand der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Nur wenn die Online-Veröffentlichung auch als Wiedergabe gegenüber der Öffentlichkeit des weiterhin geschützten Staates einzuordnen ist, wird dort in das ausschließliche Recht des Rechteinhabers eingegriffen.
Geoblocking schützt Urheberrecht ohne absolute technische Sicherheit
Nach Auffassung des Gerichtshofs setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe und die Zugänglichmachung gegenüber einer Öffentlichkeit voraus. Richtet der Veröffentlichende eine wirksame geografische Sperre ein, bringt er damit zum Ausdruck, dass er die Menschen im geschützten Staat nicht als sein Publikum erreichen will. Der Inhalt wird ihnen durch den Anbieter gerade nicht regulär zugänglich gemacht. Der EuGH verlangt keine absolute technische Sicherheit. Wörtlich stellt der Gerichtshof hierzu ausdrücklich fest:
„dass die Wirksamkeit einer technischen Maßnahme nicht absolut sein muss“.
Entscheidend sind vielmehr die Verhältnismäßigkeit, die technische Entwicklung, bestehende Umgehungsmöglichkeiten sowie ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und den betroffenen Informationsinteressen. Damit bestätigt das Gericht: Geoblocking schützt Urheberrecht, wenn die eingesetzte Sperre dem neuesten Stand der Technik entspricht und zur territorialen Begrenzung des Angebots grundsätzlich geeignet ist.
Die bloße Möglichkeit, eine Sperre über ein VPN auszutricksen, macht die Schutzmaßnahme daher nicht automatisch unwirksam. Andernfalls könnten gemeinfreie Werke faktisch nur noch unter sehr strengen Zugangsvoraussetzungen bereitgestellt werden. Das würde den freien Zugang in den Staaten beeinträchtigen, in denen keine ausschließlichen Rechte mehr bestehen. Zugleich würde der territoriale Schutz eines einzelnen Staates mittelbar auf Gebiete ausgedehnt, in denen das Werk bereits frei genutzt werden darf.
Was „neuester Stand der Technik“ in der Praxis bedeutet
Das Urteil definiert keine bestimmte Software und schreibt auch kein dauerhaft gültiges technisches Verfahren vor. Der Ausdruck „neuester Stand der Technik“ ist bewusst entwicklungsoffen. Eine Sperre muss nach den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Möglichkeiten geeignet sein, gewöhnliche Zugriffe aus den geschützten Staaten zu erkennen und zu blockieren. Weil sich IP-Datenbanken, Proxy-Dienste, VPN-Techniken und Erkennungsmethoden verändern, genügt es für professionelle Anbieter nicht, ein einmal eingerichtetes System unbegrenzt unverändert weiterlaufen zu lassen.
Für die praktische Umsetzung gilt: Geoblocking schützt Urheberrecht nur dann zuverlässig, wenn die Schutzarchitektur dokumentiert, gepflegt und bei erkennbaren technischen Veränderungen angepasst wird. Anbieter sollten nachvollziehbar festhalten können, welches System eingesetzt wird, welche Staaten gesperrt sind, wann Aktualisierungen erfolgen und wie bekannte Fehler behandelt werden. Der EuGH entscheidet nicht selbst, ob die im Ausgangsverfahren verwendete Sperre tatsächlich alle Anforderungen erfüllt. Diese Prüfung bleibt dem niederländischen Gericht vorbehalten.
Bemerkenswert ist außerdem die Bewertung einer zusätzlichen Selbsterklärung auf der Internetseite. Nutzer sollten dort bestätigen, aus einem Staat mit Gemeinfreiheit zuzugreifen. Nach dem Urteil ist eine solche Erklärung für sich genommen keine wirksame technische Maßnahme, weil der Zugang allein von der wahrheitsgemäßen Antwort des Besuchers abhängt. Ein bloßer Hinweis, eine Checkbox oder eine vertragliche Zusicherung ersetzt daher keine technisch geeignete Standortbegrenzung.
Wer haftet bei einer unzureichenden geografischen Sperre?
Eine weitere Vorlagefrage betraf die Verantwortlichkeit, falls die geografische Sperre nicht wirksam ist. Der Gerichtshof ordnet eine dann vorliegende öffentliche Wiedergabe grundsätzlich der Person zu, die das Werk auf der Internetseite veröffentlicht hat. Sie entscheidet über die Bereitstellung und muss den territorialen Schutz beachten. Geoblocking schützt Urheberrecht daher nur, wenn der Veröffentlichende seiner technischen Verantwortung tatsächlich gerecht wird.
Dem Anbieter eines VPN oder eines vergleichbaren Dienstes wird die Wiedergabe dagegen nicht allein deshalb zugerechnet, weil sein legal einsetzbarer Dienst zur Umgehung genutzt werden kann. Er verschafft den Endnutzern nicht selbst den konkreten Inhalt und übernimmt nach der Begründung des EuGH bei dessen Wiedergabe keine zentrale Rolle. Das Gericht bewertet damit die bloße Bereitstellung einer allgemein nutzbaren technischen Infrastruktur anders als die eigentliche Veröffentlichung des Werks.
Diese Aussage sollte jedoch nicht überdehnt werden. Das Urteil beantwortet die konkrete Frage der Zurechnung einer öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Es entscheidet nicht abstrakt über jede denkbare Haftung eines Dienstes in jedem Geschäftsmodell. Würde ein Anbieter gezielt an einer Rechtsverletzung mitwirken oder sein Angebot entsprechend ausgestalten, könnten sich andere rechtliche Fragen stellen.
Folgen für Archive, Verlage und Streaming-Angebote
Das Urteil betrifft unmittelbar eine wissenschaftliche Veröffentlichung, seine Grundsätze reichen jedoch weiter. Archive und Bildungseinrichtungen können gemeinfreie Werke grenzüberschreitend zugänglich machen, wenn sie fortbestehende territoriale Rechte technisch angemessen berücksichtigen. Für sie bestätigt die Formel Geoblocking schützt Urheberrecht, dass ein zeitgemäßes Sperrsystem trotz verbleibender Umgehungsrisiken rechtlich wirksam sein kann.
Auch Verlage, Plattformen und Streaming-Dienste arbeiten häufig mit territorialen Lizenzen. Die Entscheidung stärkt grundsätzlich die Möglichkeit, digitale Angebote nach Ländern zu begrenzen. Sie hebt jedoch nicht andere europarechtliche Vorgaben auf und entscheidet nicht über sämtliche Formen des kommerziellen Geoblockings. Insbesondere darf das Urteil nicht mit einer allgemeinen Erlaubnis verwechselt werden, Verbraucher ohne sachlichen Grund geografisch unterschiedlich zu behandeln. Für den Onlinehandel gilt weiterhin die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302.
Anbieter sollten deshalb zuerst klären, in welchen Staaten Rechte bestehen und welches Publikum sie mit ihrem Angebot erreichen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Aussage „Geoblocking schützt Urheberrecht“ in der konkreten Konstellation trägt. Fehlerhafte Rechteketten, unvollständige Länderlisten oder veraltete Sperrtechnik können weiterhin zu Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüchen führen.
Geoblocking schützt Urheberrecht: rechtliche Einordnung des Urteils
Das Urteil vom 9. Juli 2026, Az. C-788/24, schafft einen praxistauglichen Maßstab für den Konflikt zwischen territorialem Urheberrecht und weltweiter Internetverfügbarkeit. Eine geografische Sperre kann wirksam sein, obwohl technisch versierte Nutzer sie mit einem VPN überwinden. Voraussetzung bleibt, dass die Maßnahme dem neuesten Stand der Technik entspricht und den gewöhnlichen Zugriff aus dem geschützten Gebiet grundsätzlich verhindert.Damit gilt der Leitsatz „Geoblocking schützt Urheberrecht“ nicht als starre technische Garantie, sondern als rechtlich anerkannte Form der territorialen Angebotsbegrenzung.

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