ZAK-Bescheide gegen Google und Perplexity: Medienrecht für KI-Suchmaschinen
ZAK-Bescheide gegen Google und Perplexity: Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat erstmals regulatorische Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Im Mittelpunkt steht Googles „AI Overviews", das oberhalb der klassischen Trefferliste automatisch erzeugte Zusammenfassungen anzeigt, sowie der KI-Chatbot Perplexity mit seinen Such- und Nachrichtenfunktionen. Damit stellt die Medienaufsicht klar: Medienrecht für KI-Suchmaschinen ist keine Frage künftiger Regulierung, sondern lässt sich bereits auf Basis des geltenden Medienstaatsvertrags durchsetzen.Für Betreiber von KI-Diensten wie für journalistische Angebote sind die Entscheidungen von erheblicher Tragweite. Eine KI-Suche fasst unterschiedliche Informationen zu einer neuen Antwort zusammen und bestimmt dabei zugleich, welche Quellen die Nutzer überhaupt zu sehen bekommen. Genau in dieser doppelten Funktion – als Inhalteanbieter und als Gatekeeper für fremde Angebote – liegt der Ansatzpunkt für Medienrecht für KI-Suchmaschinen.
ZAK betritt mit den Bescheiden rechtliches Neuland
Geführt wurden die Verfahren von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Die ZAK stellte, in der die 14 Landesmedienanstalten bundesweite Aufsichtsfragen abstimmen, erstmals fest, dass deutsches Medienrecht auch auf die untersuchten KI-Such- und Chatbot-Angebote anwendbar ist.
Damit rückt Medienrecht für KI-Suchmaschinen erstmals konkret in die aufsichtsrechtliche Praxis. Die Behörde sieht die Dienste nicht als bloße technische Durchleiter fremder Informationen. Wer Inhalte zu einer neuen Zusammenfassung verbindet, verdichtet und umformuliert, dem wird das Ergebnis als eigener Inhalt zugerechnet. Werden zusätzlich Quellen, Hinweise oder Linklisten eingebunden, beeinflusst der Dienst gleichzeitig die Auffindbarkeit fremder Angebote – und kann damit als Medienintermediär den §§ 91 ff. Medienstaatsvertrag (MStV) unterliegen.
Wie deutlich die Medienaufsicht dabei Position bezieht, zeigt eine Aussage von ZAK- und DLM-Vorsitzendem Dr. Thorsten Schmiege aus der amtlichen Pressemitteilung der Medienanstalten:
„KI-Suchmaschinen und -Chatbots sind Inhalteanbieter – und wir wenden deutsches Medienrecht ab sofort konsequent auf sie an."
Dieses Zitat stammt aus der offiziellen Mitteilung der Medienanstalten, nicht aus dem – bislang unveröffentlichten – Wortlaut der Bescheide selbst. Gegen die Bescheide können die betroffenen Anbieter Rechtsmittel einlegen; eine abschließende gerichtliche Klärung steht damit noch aus.
Warum Googles AI Overviews beanstandet wurden
Bei Google richtet sich die Kritik vor allem gegen die hervorgehobene Platzierung der KI-Übersicht. Die automatisch generierte Antwort erscheint prominent oberhalb der Ergebnisseite, während die klassische Trefferliste mit Links zu externen Webseiten nach unten rutscht und entsprechend seltener wahrgenommen wird. Aus Sicht der ZAK werden damit die eigenen KI-Antworten von Google systematisch bevorzugt, während fremde journalistische Inhalte an Sichtbarkeit verlieren.
An dieser Stelle entfaltet Medienrecht für KI-Suchmaschinen seine vielfaltssichernde Wirkung. § 94 MStV untersagt Medienintermediären unter bestimmten Voraussetzungen, journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote zu diskriminieren – erfasst sind sowohl systematische Abweichungen von veröffentlichten Auswahlkriterien als auch Kriterien, die solche Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig benachteiligen. Ob eine konkrete Gestaltung diese Schwelle überschreitet, hängt von ihrer tatsächlichen Funktionsweise und Wirkung ab; die ZAK jedenfalls wertet die schlechtere Auffindbarkeit der klassischen Linkliste als unzulässige Benachteiligung.
Bekommt der Nutzer bereits auf der Suchseite eine scheinbar vollständige Antwort, sinkt der Anreiz, den zugrunde liegenden Artikel überhaupt noch aufzurufen. Für Presseverlage bedeutet das potenziell weniger Reichweite und weniger Einnahmen – langfristig kann dies die Finanzierung journalistischer Angebote und damit die publizistische Vielfalt insgesamt schwächen.
Weshalb auch Perplexity als Medienintermediär gilt
Perplexity beantwortet Anfragen in zusammenhängendem Fließtext und nennt dazu Quellen sowie weiterführende Links. Gerade diese Verknüpfung von Antwort und Quellenauswahl führt aus Sicht der Medienaufsicht in den Anwendungsbereich des Intermediärsrechts, denn der Dienst entscheidet, welche Drittangebote überhaupt gezeigt, wie sie bezeichnet und an welcher Stelle sie platziert werden.
Medienrecht für KI-Suchmaschinen verlangt in einer solchen Konstellation vor allem Transparenz. Nach § 93 MStV müssen erfasste Anbieter verständlich offenlegen, nach welchen zentralen Kriterien Inhalte aggregiert, ausgewählt und präsentiert werden und wie diese Kriterien gewichtet sind; § 92 MStV verlangt zusätzlich einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Den vorliegenden Medienberichten zufolge betreffen die Beanstandungen bei Perplexity genau diese beiden Punkte: fehlende Transparenzangaben und die fehlende Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten.
Entscheidend ist dabei nicht der bloße Einsatz künstlicher Intelligenz, sondern die konkrete Funktion des Dienstes im Einzelfall. Wer fremde journalistische Inhalte auffindbar macht, auswählt und sortiert, kann als Intermediär gelten; erzeugt der Dienst darüber hinaus einen eigenen Antworttext, tritt er zusätzlich als Inhalteanbieter auf.
KI-Antworten gelten regelmäßig als eigene Inhalte
Eine wichtige Grundlage der rechtlichen Einordnung bildet das von den Medienanstalten in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Prof. Dr. Jan Oster und Prof. Dr. Christoph Busch. Danach sind generierte Antworten medien- und äußerungsrechtlich grundsätzlich als eigener Inhalt des jeweiligen Anbieters zu behandeln. Für Medienrecht für KI-Suchmaschinen ist das eine wichtige Weichenstellung, denn besonders eindeutig gilt das für erfundene, sogenannte halluzinierte Angaben – es kann aber ebenso für Antworten gelten, die vorhandene Quellen lediglich neu formulieren, verdichten und miteinander vermischen.
Für Medienrecht für KI-Suchmaschinen ist diese Zuordnung von zentraler Bedeutung, weil sich daran die Haftungsfrage entscheidet. Die Haftungsprivilegien der Art. 4 bis 6 des Digital Services Act (DSA) knüpfen an Informationen an, die von einem Nutzer bereitgestellt wurden. Für selbst generierten KI-Output kann sich der Betreiber nach Auffassung des Gutachtens grundsätzlich nicht auf diese Privilegierung berufen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede fehlerhafte Antwort automatisch rechtswidrig ist – ob Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen, richtet sich weiterhin nach den im Einzelfall betroffenen Rechten und den allgemeinen Haftungsregeln.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein Dienst erkennbar und ausschließlich fremde Inhalte unverändert wiedergibt. Maßgeblich bleiben stets die konkrete Gestaltung, der Grad der redaktionellen Bearbeitung und der Gesamteindruck beim durchschnittlichen Nutzer.
Medienstaatsvertrag, DSA und KI-Verordnung greifen ineinander
Medienrecht für KI-Suchmaschinen stützt sich nicht auf eine einzelne Vorschrift, sondern auf ein Zusammenspiel mehrerer Regelwerke. Der Medienstaatsvertrag schützt vor allem die Meinungsvielfalt und die diskriminierungsfreie Auffindbarkeit journalistischer Angebote. Der DSA regelt Verantwortlichkeiten und Sorgfaltspflichten digitaler Dienste, während die europäische KI-Verordnung unter anderem Transparenzpflichten für bestimmte synthetische Inhalte sowie Vorgaben für Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck enthält.
Daneben können je nach Fallgestaltung auch Urheber-, Äußerungs-, Datenschutz-, Kartell- und Wettbewerbsrecht berührt sein. Die aktuellen Bescheide beantworten also nicht sämtliche offenen Fragen, markieren aber einen wichtigen Wendepunkt: Anbieter von KI-Suchdiensten sind eben nicht nur neutrale technische Infrastruktur, sobald sie selbst Texte erzeugen und zugleich über die Sichtbarkeit fremder Medien mitentscheiden.
Das Rechtsgutachten selbst empfiehlt darüber hinaus klarere gesetzliche Vorgaben für Quellenangaben, Rankingtransparenz und den Schutz journalistischer Angebote. Auch das Verhältnis zwischen DSA und KI-Suchmaschinen bedarf nach Einschätzung der Autoren noch einer Präzisierung durch den Gesetzgeber.
Welche Bedeutung haben die Bescheide für Unternehmen und Betroffene?
Für Betreiber heißt Medienrecht für KI-Suchmaschinen in der Praxis: Produktgestaltung und rechtliche Verantwortlichkeit müssen von Anfang an gemeinsam gedacht werden. Relevant sind dabei nicht nur die generierten Texte selbst, sondern auch Quellenanzeige, Ranking-Logik, Platzierung der eigenen Antworten, Transparenzinformationen und die Erreichbarkeit im Inland. Wer journalistische Inhalte verarbeitet oder verlinkt, sollte zusätzlich urheber- und leistungsschutzrechtliche Fragen im Blick behalten.
Auch insofern zeigt sich: Medienrecht für KI-Suchmaschinen ist längst kein rein theoretisches Feld mehr. Medienunternehmen erhalten durch die Bescheide einen aufsichtsrechtlichen Ansatzpunkt, wenn ihre eigenen Angebote systematisch an Sichtbarkeit verlieren. Daneben bleiben zivilrechtliche Schritte möglich, etwa bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder der unzulässigen Übernahme geschützter Inhalte – die ZAK-Verfahren ersetzen die individuelle Rechtsdurchsetzung ausdrücklich nicht.
Auch für Personen und Unternehmen, über die eine KI unzutreffende Angaben verbreitet, bleibt eine sorgfältige Dokumentation entscheidend: Suchanfrage, vollständige Antwort, angezeigte Quellen, Datum und die sichtbare Seitengestaltung sollten gesichert werden. Nur so lässt sich im Nachhinein verlässlich klären, welcher Anbieter verantwortlich ist und welche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen.
Ausblick: Die rechtliche Klärung steht erst am Anfang
Die regualatorischen ZAK-Bescheide zeigen, dass sich Medienrecht für KI-Suchmaschinen bereits heute auf Grundlage des geltenden Rechts durchsetzen lässt. Zugleich ist mit weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen: Google hat bereits angekündigt, gegen die Bewertung vorzugehen. Verwaltungsgerichte werden daher voraussichtlich klären müssen, wie die Vorschriften des Medienstaatsvertrags auf generative Suchangebote im Detail anzuwenden sind und wie die nationale Vielfaltssicherung mit dem europäischen Digitalrecht zusammenwirkt.
Unabhängig vom Ausgang möglicher Rechtsmittel zeichnet sich die Richtung bereits ab: Wer Antworten generiert, Quellen auswählt und deren Sichtbarkeit steuert, übernimmt damit auch rechtliche Verantwortung. Medienrecht für KI-Suchmaschinen entwickelt sich so zu einem zentralen Beratungsfeld für Plattformbetreiber, Verlage und alle, die von fehlerhaften KI-Inhalten betroffen sind.
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