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Google Cache abgeschaltet: Welche Löschpflichten nach einer Abmahnung bleiben

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Löschpflicht bei Google Cache nach Abmahnung

Google hat seine frühere Cache-Funktion Anfang 2024 eingestellt. Nutzer können daher nicht mehr über einen Google-eigenen Zwischenspeicher auf ältere Fassungen einer Webseite zugreifen. Für den abgeschalteten Google Cache entfällt der frühere Bereinigungsschritt damit. Die allgemeinen Pflichten nach einer Abmahnung, einer Unterlassungserklärung oder einem gerichtlichen Verbot bestehen jedoch fort.

Warum der Google Cache rechtlich problematisch war

Google durchsuchte Internetseiten regelmäßig und speicherte zeitweise Momentaufnahmen der gefundenen Inhalte. Selbst wenn ein Betreiber einen beanstandeten Text, ein Foto oder eine Werbung auf seiner Seite entfernt hatte, konnte die ältere Fassung weiterhin im Cache aufgerufen werden. Die Rechtsverletzung war damit technisch noch erreichbar.

Die Löschpflicht bei Google Cache nach Abmahnung war deshalb besonders bei urheberrechtlichen, markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen bedeutsam. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben oder ein gerichtliches Verbot erhalten hatte, durfte sich grundsätzlich nicht auf die Entfernung von der eigenen Webseite beschränken. Wurde der Cache übersehen, konnten eine Vertragsstrafe oder gerichtliche Ordnungsmittel drohen.

Was die Rechtsprechung vom Unterlassungsschuldner verlangt

Eine Unterlassungsverpflichtung beschränkt sich regelmäßig nicht darauf, einen beanstandeten Inhalt künftig nicht erneut einzustellen. Der Schuldner muss auch einen fortwirkenden Störungszustand beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Dazu gehört, den Inhalt aus dem eigenen Einflussbereich zu entfernen und erforderlichenfalls auf beteiligte Dritte einzuwirken.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die frühere Löschpflicht bei Google Cache nach Abmahnung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Unterlassungsgebot. Nach dem Beschluss vom 12. Juli 2018, Az. I ZB 86/17, war „durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen […] sicherzustellen“, dass der gelöschte Beitrag nicht weiterhin aus deren Cache abgerufen werden konnte. Der Schuldner musste den fremden Speicher somit nicht selbst beherrschen, aber die verfügbaren Schritte gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber einleiten.

Ist nach dem Cache-Aus nichts mehr zu veranlassen?

Die Löschpflicht bei Google Cache nach Abmahnung hat ihren unmittelbaren Anwendungsfall verloren, weil Google keine entsprechenden Cache-Kopien mehr anbietet. Ein Löschantrag für diese nicht mehr vorhandene Funktion wäre sinnlos. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Entwarnung. Abgemahnte müssen weiterhin kontrollieren, ob der Inhalt auf der eigenen Webseite, über Dateilinks, in sozialen Netzwerken, Onlineshops, Anzeigen oder anderen selbst veranlassten Veröffentlichungen erreichbar ist.

Hat ein Dritter Inhalte übernommen, muss der Verantwortliche zumindest im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eine Entfernung hinwirken. Kann er die Löschung nicht selbst vornehmen, sollte er den Dritten nachweisbar und erforderlichenfalls mehrfach dazu auffordern.

Wenn gelöschte Bilder weiterhin bei Google erscheinen

Von dem abgeschalteten Google Cache zu unterscheiden ist die Google-Bildersuche. Dort kann ein Foto - etwas eines Schweins mit einer Rose im Maul - noch als Vorschaubild angezeigt werden, obwohl es auf der verlinkten Internetseite bereits gelöscht wurde. Ursache ist regelmäßig, dass Google das Bild zuvor indexiert hat und der Suchindex noch nicht aktualisiert wurde. Beim Besuch der Ursprungsseite ist das Bild dann nicht mehr vorhanden, während es in den Suchergebnissen weiterhin sichtbar bleibt.

Auch in diesem Fall darf sich der Unterlassungsschuldner nicht ohne Weiteres auf die Löschung von der eigenen Seite verlassen. Die frühere Löschpflicht bei Google Cache nach Abmahnung greift hier zwar nicht unmittelbar. Ein fortbestehendes Vorschaubild in der Google-Bildersuche kann dennoch unterlassungs- und vertragsstrafenrechtlich relevant sein. Das gilt insbesondere, wenn der Schuldner den ursprünglichen Internetauftritt veranlasst hat, den verbliebenen Suchtreffer erkennen konnte und nicht mit zumutbaren Mitteln auf dessen Entfernung hingewirkt hat.

Nach der Entfernung des Bildes von der Ursprungsseite kann über Googles Tool zum Entfernen veralteter Inhalte eine Löschung bzw. Aktualisierung des Bildtreffers beantragt werden. Löschantrag, Bearbeitungsstatus und anschließende Kontrollabfragen sollten dokumentiert werden.

Was gilt für andere Suchmaschinen?

Mit dem Ende des Google Cache können andere Suchmaschinen stärker in den Fokus rücken. Das Landgericht Baden-Baden nahm in seinem Urteil vom 2. Februar 2016, Az. 5 O 13/15 KfH, an, dass sich die erforderliche Einwirkung nicht zwingend auf Google beschränkt. Im damaligen Fall musste auch Yahoo zur Entfernung aufgefordert werden.

Ob eine bestimmte Suchmaschine geprüft werden muss, hängt von ihrer Reichweite, der technischen Abrufbarkeit, der Zumutbarkeit und dem Inhalt der Unterlassungsverpflichtung ab. Eine schematische Übertragung der früheren Löschpflicht bei Google Cache nach Abmahnung auf jeden Suchdienst wäre zu weitgehend. Gängige Angebote und erkennbare Fundstellen sollten jedoch kontrolliert werden.

Tritt die Wayback Machine an die Stelle des Google Cache?

Die Wayback Machine des Internet-Archivs speichert historische Fassungen von Webseiten. Google verweist innerhalb der Funktion „Weitere Informationen zu dieser Seite“ teilweise auf solche Archivversionen der Wayback Machine. Dadurch können ältere Inhalte leichter auffindbar sein, obwohl kein Google Cache mehr besteht.

Die Löschpflicht bei Google Cache nach Abmahnung lässt sich nicht automatisch auf unabhängige Webarchive übertragen. Maßgeblich sind der geltend gemachte Anspruch, die Unterlassungserklärung, die Einflussmöglichkeiten und die Zurechenbarkeit der Archivkopie. Im Wettbewerbsrecht wurde eine Vertragsstrafe wegen einer verbliebenen Wayback-Kopie bereits verneint. Für andere Rechtsgebiete kann die Beurteilung abweichen.

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