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Ordnungsgeld gegen Meta reduziert: OLG Frankfurt setzt Ordnungsmittel auf 75.000 Euro herab

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Ordnungsgeld gegen Meta reduziert

Das Ordnungsgeld gegen Meta wegen der verspäteten Löschung rechtswidriger Facebook-Beiträge fällt niedriger aus als zunächst vom Landgericht Frankfurt am Main festgesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. Juli 2026 das ursprünglich verhängte Ordnungsgeld von 100.000 Euro auf 75.000 Euro reduziert. Die Entscheidung erging unter dem Az. 16 W 32/26 und ist nicht anfechtbar.

Damit korrigiert der zuständige 16. Zivilsenat als Pressesenat zwar die Bewertung der Vorinstanz teilweise. An dem zentralen Vorwurf gegenüber Meta ändert sich jedoch nichts: Eine Löschung erst 15 beziehungsweise 17 Tage nach Zustellung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung war deutlich zu spät.

Wie es zum Ordnungsgeld gegen Meta kam

Ausgangspunkt waren drei Facebook-Beiträge über einen im Gazastreifen eingesetzten Soldaten. In den Postings wurde der Mann wahrheitswidrig als Kriegsverbrecher bezeichnet. Zudem wurden sein Name und sein Bild veröffentlicht.

Der Soldat wandte sich daraufhin an das Landgericht Frankfurt am Main. Dieses untersagte Meta mit Beschluss vom 23. März 2026 die weitere Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte. Dennoch wurden die Beiträge erst am 8. beziehungsweise 10. April entfernt.

Das Landgericht Frankfurt am Main verhängte deshalb mit Beschluss vom 28. Mai 2026 unter dem Az. 2-03 O 128/26 ein Ordnungsgeld gegen Meta in Höhe von 100.000 Euro. Die Hintergründe dieser Entscheidung haben wir in unserem vorangegangenen Beitrag ausführlich dargestellt. Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes legte Meta Beschwerde ein.

OLG Frankfurt reduziert die Sanktion

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hielt ein empfindliches Ordnungsgeld gegen Meta weiterhin für erforderlich, reduzierte den Betrag jedoch auf 75.000 Euro.

Entscheidend waren insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad sowie die Gefährlichkeit der Rechtsverletzung. Anders als das Landgericht sah das OLG keine ausreichenden Anhaltspunkte für vorsätzliches Verhalten.

Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass Meta ein generelles strukturelles Organisationsverschulden zur Last gelegt werden könne oder dass das Unternehmen wissentlich und willentlich taktisch motiviert gehandelt habe. Auch die Annahme, der Konzern nehme lieber Ordnungsgelder in Kauf, als seine internen Strukturen für eine schnellere Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen anzupassen, sah der Senat nicht als hinreichend belegt an.

Kein Vorsatz, aber grobe Fahrlässigkeit

Eine wirkliche Entlastung für Meta bedeutet die Entscheidung dennoch nicht. Das OLG bewertete die verspätete Umsetzung ausdrücklich nicht nur als leicht, sondern als grob fahrlässig.

Meta hatte nach Auffassung des Gerichts nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb die Löschung 15 beziehungsweise 17 Tage dauerte. Insbesondere sei nicht ausreichend dargelegt worden, welche konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt eingeleitet worden waren.

Auch mögliche Sprachprobleme rechtfertigten die Verzögerung nicht. Selbst wenn die zuständigen Mitarbeiter nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt hätten, hätte eine Übersetzung der gerichtlichen Verfügung mithilfe entsprechender Software innerhalb kürzester Zeit erfolgen können. Inhaltliche Schwierigkeiten, die eine längere Prüfung erforderlich gemacht hätten, waren ebenfalls nicht ersichtlich.

Zwar verfügte Meta nach Ansicht des Senats grundsätzlich über branchenübliche Strukturen zur Umsetzung gerichtlicher Anordnungen. Diese seien im konkreten Fall jedoch nicht in der gebotenen Weise genutzt worden, sondern die Bearbeitung habe sich in vorwerfbarer Weise verzögert. Das Ordnungsgeld gegen Meta blieb deshalb trotz erfolgreicher Beschwerde mit 75.000 Euro erheblich.

Warum das OLG das Ordnungsgeld reduzierte

Neben dem geringeren Verschuldensgrad berücksichtigte das Gericht die tatsächlichen Auswirkungen der verspäteten Löschung. Die betreffenden Facebook-Beiträge waren bereits mehrere Monate alt und in der „timeline“ zunehmend nach unten gerutscht. Eine besonders große weitere Reichweite war daher nach Einschätzung des Senats nicht mehr zu erwarten.

Zudem berücksichtigte das OLG die mediale Vorberichterstattung über den Fall. Kommerzielle Interessen Metas an der verzögerten Entfernung konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Schließlich ging das Oberlandesgericht von einer geringeren Zahl relevanter Verstöße aus als die Vorinstanz.

Diese Gesamtumstände rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts eine Reduzierung des Ordnungsgeldes gegen Meta um 25.000 Euro.

Was die Entscheidung für Plattformbetreiber bedeutet

Der Beschluss macht deutlich, dass das bloße Vorhandensein interner Bearbeitungs- und Compliance-Strukturen nicht genügt. Wird eine vollstreckbare Unterlassungsverfügung zugestellt, müssen die vorhandenen Prozesse auch tatsächlich so genutzt werden, dass die gerichtlich untersagten Inhalte ohne vermeidbare Verzögerungen entfernt werden.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes differenziert werden muss. Vorsatz, strukturelles Organisationsverschulden und grobe Fahrlässigkeit sind unterschiedlich zu bewerten. Auch Dauer, Reichweite und tatsächliche Folgen des Verstoßes spielen eine Rolle.

Fazit: Ordnungsgeld gegen Meta bleibt empfindlich

Mit Beschluss vom 28. Juli 2026, Az. 16 W 32/26, hat das OLG Frankfurt das zuvor vom Landgericht unter dem Az. 2-03 O 128/26 verhängte Ordnungsgeld gegen Meta von 100.000 auf 75.000 Euro reduziert.

Die Entscheidung stellt jedoch keinen Freibrief für verzögerte Löschungen dar. Das OLG verneinte zwar ein vorsätzliches oder strukturell auf Verzögerung ausgerichtetes Verhalten, bewertete die mehr als zweiwöchige Verzögerung aber weiterhin als grob fahrlässig. Das Ordnungsgeld gegen Meta bleibt damit ein deutliches Signal an Plattformbetreiber, gerichtliche Unterlassungsentscheidungen zügig und organisatorisch zuverlässig umzusetzen.

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