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Wie lange speichert die Telekom? Ist die Herausgabe der Adresse rechtmäßig gewesen?

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Immer wieder erreichen mich Anfragen von Abgemahnten, wie es sein könne, dass Daten bei der Telekom abgefragt wurden, die eigentlich schon längst hätten geslöscht sein sollen. Die Antwort ist, dass sich der Rechteinhaber binnen 7 Tagen über das Gericht an den Provider (Telekom) wendet, um die Löschung binnen sieben Tagen zu untersagen. Die Daten Herausgabe erfolgt aber erst, wenn das Gericht den Fall entsprechend der jeweiligen Gerichtspraxis geprüft hat. Einige meiner Mandanten haben bei der Telekom die Rechtmäßigkeit hinterfragt.

Die Antwort der Telekom lautet zum Beispiel:

Da aufgrund dieser Rechtslage die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen oft nicht möglich ist, sind die Gerichte dazu übergegangen, durch einstweilige Anordnungen ein fristgemäßes Löschen der Verkehrsdaten bei vermuteten Urheberrechtsverstößen zu verhindern.
In einem zweiten Schritt – nach einer Prüfung des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen aus § 101 Abs. 2 UrhG – ergeht dann der Gestattungsbeschluss, der erst zu einer Herausgabe des Namens und der Adresse des Betroffenen (Anschlussinhaber / Kunde) führt.

Die Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Auskunftserteilung ergibt sich ferner aus § 101 Abs. 9 UrhG. Eine gleichzeitige Information des Betroffenen (Kunde) ist  in § 101 Abs. 2 und 9 UrhG nicht vorgesehen.

Da dieses Verfahren den Betroffenen in der Regel nicht bekannt ist und zwischen Verstoß und Abmahnung mehrere Wochen liegen können, entsteht oft der falsche Eindruck, der Provider habe die IP-Adressen länger als sieben Tage gespeichert oder es liege eine eventuelle unzulässige Datenweitergabe vor.

Danach folgt gern die Nachfrage, ob denn auch im konkreten Fall die Auskunft erfolgt ist, wie die Kanzlei XY im Auskunftsschreiben fordert. Dies wird dann nicht immer erschöpfend beantwortet, aber eine Antwort liegt mir vor:

Sie baten um Mitteilung, ob aufgrund des Gestattungsverfahrens bei dem Landgericht Köln – XX0 OXX/12 – eine Auskunft unseres Hauses an die die XXXX Verleih GmbH vertretende Anwaltskanzlei XXXX & XXXX erfolgt ist.

Eine solche Auskunft an die Anwaltskanzlei XXXX & XXXX  ist erfolgt. Wie schon erläutert, ist von unserer Seite allerdings nicht mehr ermittelbar, ob Ihre Kundenangaben von der Auskunft erfasst waren, da wir die verauskunfteten Angaben hier nicht mehr speichern.

Die Anwaltskanzlei XXXX & XXXX  ist uns im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen nach § 101 Abs.2 und 9 des Urheberrechtsgesetzes, die an unser Haus gestellt werden, bekannt. Von dort werden wiederkehrend Auskünfte zu in größerer Anzahl ermittelten IP-Adressen von uns verlangt.

Fazit: Trotz der üblichen Löschung der bei dem Provider vorgehaltenen Daten binnen 7 Tagen, kommen die abmahnenden Kanzleien mit dem Zwischenschritt eines vorläufigen Löschungsverbots auch „später noch“ an die gewünschten Auskünfte.

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