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LG München AZ 21 S 29908/11 vom 22. März 2013: Tatsächliche Vermutung und Beweislastregelung

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Das LG München AZ 21 S 29908/11 vom 22. März 2013 hat eine Klage auf Erstattung von Anwaltskosten nach einer Filesharing Abmahnung abgewiesen. Dabei stellten sich auch die von mir bereits in diesem Blog diskutierten Probleme zur tatsächlichen Vermutung der Täterschaft. Das Besondere an dieser Konstellation war, dass die Beklagte allein wohnte.  Das Gericht entschied zwar zu Gunsten der beklagten Anschlussinhaberin ließ jedoch die Revision zu.

Die Frage, ob die tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, deren Anschluss eine in einem Filesharing-Netzwerk bei einer Rechtsverletzung ermittelte IP-Adresse zugeordnet wurde, auch eine Auswirkung auf die Beweislastregeln hat, ist derzeit höchstrichterlich nicht entschieden. Da die Urheberrechtsstreitverfahren mit Bezug zu Filesharing-Netzwerken von den meist zuständigen Amtsgerichten vielhundertfach geführt werden und die Reichweite der sich aus dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ abzuleitenden tatsächlichen Vermutung im Hinblick auf die Beweissituation nicht endgültig geklärt ist, fehlt für die rechtliche Beurteilung typischer Lebenssachverhalte einer richtungsweisende Orientierungshilfe (vgl. BGH NJW 2002, 3029)
Gleichzeitig besteht ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in dieser Frage, da es sich bei dem hohen Verbreitungsgrad drahtgebundener und vor allem drahtloser Internetzugänge samt der – teilweise unbeabsichtigten und unberechtigten- Zugriffsmöglichkeiten Dritter die Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt.

„Freche“ Übersetzung: Das LG München hat erkannt, dass die sog. Täterschaftvermutung bereits bei Ein-Personen Haushalten zu erheblichen Problemen in der Beweiswürdigung des Vortrags führt und hier der BGH noch einmal erklären soll, wie er sich das vorstellt.

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