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BGH Morpheus: Täterschaftsvermutung auch bei Ehegatten?

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Selten war ich mit einer BGH-Entscheidung unzufriedener als mit der Morpheus Entscheidung. Alle den Praktiker betreffenden Punkte wurden umschifft. Dagegen wurde zur unsäglichen Täterschaftvermutung noch einmal Öl ins Feuer gegossen. Nun soll diese tatsächlich auch bei gemeinsam genutzen Anschlüssen gegen beide Ehepartner existieren:

„Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen  Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.“

Nicht nur, dass ich nicht nachvollziehen kann, wie eine Vermutung bestehen kann, wenn etwas faktisch kaum vorstellbar ist (beide Ehepartner sitzen gemeinsam vor dem Rechner und drücken gemeinsam „Enter“ oder zumindest versichert sich der Ehepartner rück, bevor er die Taste drückt….). Wenn die Vermutung aber nicht an die faktische Möglichkeit anknüpft, müsste bei einer Kapitalgesellschaft auch diese verpflichtet werden. Sollen wir Anwälte nun raten UGs zu gründen, auf die der Familienanschluss läuft, diese könnten im Fall von Problemen bequem liquidiert werden. Es bleibt dabei: Selten war ich mit einer BGH-Entscheidung unzufriedener als mit der Morpheus Entscheidung.

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