Haushaltsprivileg DSGVO und private Videoüberwachung – Datenschutz in der Küche
Datenschutzrecht auch unter Privatleuten? Ja, die Datenschutz-Grundverordnung kann auch im privaten Wohnzimmer – oder genauer: in der Wohnküche – Relevanz entfalten. Unter dem Aktenzeichen BGH, Az. I ZR 289/25 verhandeln die Karlsruher Richter einen niedersächsischen Familienstreit, der grundsätzliche Fragen zum Haushaltsprivileg DSGVO aufwirft. Ein Urteil ist noch nicht gefallen: Der BGH hat den Verkündungstermin auf den 17. September 2026 angesetzt. Bis dahin bleibt offen, ob die Richter in Karlsruhe selbst entscheiden oder die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird.
Der Sachverhalt ist ebenso alltäglich wie familiär belastend: Eine Tochter und ihr Ehemann hatten in ihrer gemeinsamen Wohnküche eine Kamera installiert. Die Mutter der Tochter, die ebenfalls im Haus wohnte, hatte Zutritt zu diesem Raum. Als der Verdacht entstand, sie hätte Münzen aus einem Küchenschrank entwendet, wurden die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet und zusätzlich an eine weitere Tochter verschickt. Die gefilmte Mutter klagte daraufhin auf Löschung der Aufnahmen, Unterlassung weiterer Überwachung und Zahlung von Schmerzensgeld.
Das Urteil aus Celle – und warum Karlsruhe zweifelt
Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 5 U 331/24) ab. Die Richter stellten fest, dass der datenschutzrechtliche Ausschließungsgrund des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO – das sogenannte Haushaltsprivileg DSGVO – greife, weil sich die Überwachung ausschließlich auf den Bereich der Privatsphäre beschränkt hätte.
In der Urteilsbegründung hieß es sinngemäß, die Videoüberwachung hätte sich auf den privaten Wohnbereich beschränkt und diene damit einer rein persönlichen oder familiären Tätigkeit im Sinne der Verordnung.
Beim Bundesgerichtshof stieß diese Argumentation jedoch auf erhebliche Skepsis. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch sprach in der mündlichen Verhandlung vom April 2026 ausdrücklich von
„nicht ganz einfachen Fragen"
und deutete an, dass das Gericht die Reichweite des Haushaltsprivilegs DSGVO deutlich enger sehen könnte als die Vorinstanz. Insbesondere die Weitergabe der Aufnahmen an Polizei und weitere Familienangehörige außerhalb des gemeinsamen Haushalts gab Anlass zu grundsätzlichen Zweifeln daran, ob das Haushaltsprivileg DSGVO hier überhaupt noch einschlägig sein kann.
Was das Haushaltsprivileg DSGVO bedeutet – und was es nicht bedeutet
Das Haushaltsprivileg DSGVO ist in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO verankert. Die Verordnung gilt danach nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen, soweit diese ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Der europäische Datenschutz soll nicht den privaten Alltag regulieren. Wer Familienfotos macht, ein persönliches Adressbuch führt oder Nachrichten an Freunde verschickt, soll nicht denselben strengen Anforderungen unterliegen wie ein Unternehmen, das Kundendaten verarbeitet.
Das Haushaltsprivileg DSGVO ist damit eine wichtige Ausnahme – aber eben keine schrankenlose. Der entscheidende Begriff ist das Wort „ausschließlich". Sobald die Datenverarbeitung über den rein persönlichen oder familiären Bereich hinausgeht, greift die Ausnahme nicht mehr. Genau hier liegt der Kern des aktuellen Verfahrens. Denn die im Streit stehenden Videoaufnahmen wurden nicht nur intern gespeichert, sondern gezielt an Behörden und weitere Familienangehörige außerhalb des unmittelbaren Haushalts weitergegeben – ein Umstand, der nach Auffassung des BGH möglicherweise gegen die Anwendbarkeit des Haushaltsprivilegs DSGVO spricht.
Wo die Grenze des Haushaltsprivilegs verläuft
Bislang fehlte höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, wie weit das Haushaltsprivileg DSGVO bei privater Videoüberwachung tatsächlich reicht. Die Vorinstanzen haben die Ausnahme in der Vergangenheit teilweise sehr weit ausgelegt, indem sie allein auf den privaten Ort der Aufnahme abstellten. Der BGH deutete nun an, dass dieser Ansatz zu kurz greift.
Besonders zwei Punkte stehen im Fokus: Erstens, ob das Haushaltsprivileg überhaupt noch greift, wenn Aufnahmen gezielt zur Strafverfolgung genutzt und an die Polizei übermittelt werden. Und zweitens, ob der Begriff des „familiären Bereichs" im Sinne des Haushaltsprivilegs auch Personen erfasst, die zwar mit dem Filmenden verwandt sind, aber nicht zum engsten häuslichen Kreis gehören. Wer darauf vertraut, dass das Haushaltsprivileg ihn in solchen Situationen schützt, könnte sich nach der bevorstehenden Entscheidung irren.
Persönlichkeitsrechte enden nicht an der Wohnungstür
Was in der Diskussion um das Haushaltsprivileg DSGVO oft vergessen wird: Auch innerhalb der Familie bestehen Persönlichkeitsrechte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild schützen davor, heimlich gefilmt oder fotografiert zu werden – unabhängig davon, ob die Kamera in einem öffentlichen Raum oder in einer Privatwohnung installiert ist.
Das Haushaltsprivileg DSGVO beseitigt diese Rechte nicht automatisch. Es sorgt lediglich dafür, dass die DSGVO als Rechtsrahmen in bestimmten Konstellationen nicht zur Anwendung kommt. Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche nach deutschem Zivilrecht bleiben davon unberührt. Besonders heikel ist die Situation, wenn Besucher oder im Haus wohnende Familienangehörige überwacht werden, ohne davon zu wissen. Bislang existiert keine gefestigte Rechtsprechung dazu, ob und in welcher Form, diese Personen über eine laufende Überwachung informiert werden müssen. Genau diese Lücke könnte das Verfahren BGH, Az. I ZR 289/25 schließen.
Entscheidung am 17. September 2026 – oder Vorlage an den EuGH?
Der BGH hat den Verkündungstermin für den 17. September 2026 angesetzt. Offen ist dabei nicht nur, wie das Gericht inhaltlich entscheiden wird, sondern auch, ob es überhaupt eine eigene Sachentscheidung trifft. Da das Haushaltsprivileg unmittelbar aus der DSGVO stammt, ist der Europäische Gerichtshof letztlich für dessen verbindliche Auslegung zuständig. Der BGH erwägt deshalb ernsthaft, die Sache im Wege einer Vorabentscheidungsfrage nach Luxemburg zu verweisen.
Eine solche Vorlage hätte erhebliche Auswirkungen – nicht nur für den konkreten Familienstreit, sondern für die gesamte Rechtslage in allen EU-Mitgliedstaaten. Bislang existieren nur wenige EuGH-Entscheidungen zu den genauen Grenzen des Haushaltsprivilegs DSGVO bei privater Videoüberwachung. Sollte der Gerichtshof die Ausnahme restriktiv auslegen, würden private Kamerabetreiber europaweit unter deutlich strengere Anforderungen fallen.
Welche Konsequenzen eine enge Auslegung hätte
Sollte der BGH oder der EuGH das Haushaltsprivileg DSGVO eng definieren, hätte das unmittelbare praktische Folgen für alle, die Kameras im privaten Wohnbereich betreiben. Private Videoüberwachung würde dann grundsätzlich der DSGVO unterfallen, sobald auch nur die Möglichkeit besteht, dass Aufnahmen über den engen häuslichen Bereich hinaus verwendet werden. Das würde bedeuten, dass eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO erforderlich wäre, Betroffene über die Überwachung informiert werden müssten, Speicherfristen einzuhalten wären und Betroffene Löschungsansprüche geltend machen könnten. Unter Umständen wäre sogar eine ausdrückliche Einwilligung der gefilmten Personen notwendig – was in der Praxis kaum durchsetzbar wäre.
Im Bereich moderner Smart-Home-Systeme mit Dashcams, Türklingeln mit Kamerafunktion und vernetzten Überwachungssystemen wäre diese Entwicklung von erheblicher praktischer Relevanz.
Fazit: Das Haushaltsprivileg DSGVO ist kein Freibrief
Der Fall BGH, Az. I ZR 289/25 macht deutlich, dass das Haushaltsprivileg DSGVO keine pauschale Ausnahme von den Regeln des Datenschutzrechts darstellt. Die Grenze zwischen geschützter Privatsphäre und datenschutzrechtlich relevanter Datenverarbeitung ist schneller erreicht, als viele vermuten – spätestens dann, wenn Aufnahmen gespeichert, an Dritte weitergegeben oder gezielt zur Durchsetzung rechtlicher Interessen genutzt werden.
Am 17. September 2026 wird der Bundesgerichtshof entweder eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung treffen oder die Frage dem Europäischen Gerichtshof überlassen. In beiden Fällen dürfte das Ergebnis weit über diesen ungewöhnlichen Familienstreit hinaus Bedeutung erlangen. Einigen können wir uns darauf, dass es in der Familie weder schön ist sich zu bestehlen noch Bildaufnahmen von Familienmitgliedern an Dritte weiterzugeben. Interessant ist aber auch, wie sehr die DSGVO genutzt wird, um Ansprüche geltend zu machen, die in diesem Kontext schon ein Geschmäckle haben. Es bleibt aber in der Familie.

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