Nutzerdaten herausgeben auf Bewertungsplattformen: OLG Zweibrücken stärkt Rechte betroffener Unternehmen
Beim Thema Nutzerdaten herausgeben auf Bewertungsplattformen hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken eine wegweisende Entscheidung getroffen: Wer auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform unwahre Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass der Social-Media-Plattformbetreiber Nutzerdaten herausgeben muss und so die Identifizierung des Verfassers ermöglicht. Diese weitreichende Entscheidung hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mit Beschluss vom 31. März 2026 unter dem Aktenzeichen 4 W 4/26 getroffen und damit eine anderslautende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz aufgehoben.
Der Sachverhalt: Eine Sterne-Bewertung mit strafrechtlicher Relevanz
Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Pflegedienstes hatte auf einer bekannten Arbeitgeberbewertungsplattform unter dem Punkt „Gehalt/Sozialleistungen“ eine Ein-Sterne-Bewertung hinterlassen. Darin hieß es unter anderem: „Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“ Der betroffene Pflegedienst wandte sich daraufhin an das Gericht und verlangte, dass der Social-Media-Plattformbetreiber Nutzerdaten herausgeben müsse, um zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verfasser durchsetzen zu können.
Das Landgericht Koblenz wies den Antrag am 25. August 2025 unter dem Aktenzeichen 2 O 1/25 in erster Instanz noch ab und qualifizierte die Aussage lediglich als Meinungsäußerung. Der betroffene Pflegedienst legte dagegen Beschwerde ein.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken: Tatsachenbehauptung, kein bloßes Werturteil
Der 4. Zivilsenat sah dies grundlegend anders. Unter Anwendung von § 21 Abs. 2 TDDDG (Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) stellte das Gericht fest, dass ein Social-Media-Plattformbetreiber Nutzerdaten herausgeben muss, wenn die veröffentlichten Inhalte den Tatbestand einer der in dieser Vorschrift genannten Strafnormen erfüllen. Im vorliegenden Fall bejahte der Senat den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB.
Entscheidend war dabei die Einordnung der beanstandeten Aussage: Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Behauptung, der Arbeitgeber zahle unter dem gesetzlichen Mindestlohn, um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung handelt – und gerade nicht um eine bloße Meinungsäußerung. Zur Begründung führte der Senat aus:
„Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt wurde, ist durch eine einfache Berechnung möglich und beinhaltet keine wertenden Anteile.“
Dem Arbeitgeber werde damit ein konkreter, bußgeld- und strafbewehrter Gesetzesverstoß vorgeworfen.
Damit ein Social-Media-Plattformbetreiber Nutzerdaten herausgeben muss, reicht es nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken aus, dass ein solcher strafrechtlich relevanter Vorwurf im Raum steht und der betroffene Inhalt nachweislich unwahr ist.
Warum die Aussage keine Meinungsäußerung ist
Ein zentrales Argument des Senats war die Erwartungshaltung der Leserschaft. Während Bewertungskategorien wie „Arbeitsatmosphäre“, „Image“ oder „Work-Life-Balance“ naturgemäß subjektive Einschätzungen widerspiegeln, erwartet ein Durchschnittnutzer bei der Kategorie „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Aussagen zu konkreten Gehaltszahlungen in Relation zum gesetzlichen Mindestlohn sind rechnerisch überprüfbar und enthalten keine wertenden Elemente. Sie fallen daher aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus, sobald sie nachweislich falsch sind.
Ebenfalls abgelehnt wurde die These, es handele sich lediglich um eine pointiert überspitzte, schlagwortartige Meinungsäußerung ohne konkreten Tatsachenkern. Der Senat stellte klar, dass die beanstandete Aussage eine abschließende, auf eine gesetzeswidrige Bezahlung hinweisende Behauptung mit einem nachprüfbaren tatsächlichen Kern darstellt. Ein Social-Media-Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben, sobald eine solche Äußerung den Tatbestand des § 186 StGB erfüllt und ihre Unwahrheit glaubhaft gemacht wurde.
Beweisführung und freibeweisliche Würdigung
Der betroffene Pflegedienst hatte eine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlich geleisteten Stundenlöhne für alle Gehaltsgruppen ab dem Jahr 2019 vorgelegt und deren Richtigkeit an Eides Statt versichert. Der Plattformbetreiber trat diesem Vortrag nach einem gerichtlichen Hinweis inhaltlich nicht mehr entgegen. Auf dieser Grundlage gelangte der Senat im Wege des Freibeweises zu der Überzeugung, dass die Behauptung über eine Unterschreitung des Mindestlohns unwahr war. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung „ins Blaue hinein“ bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht. Unter diesen Voraussetzungen wurde bestätigt, dass ein Social-Media-Plattformbetreiber Nutzerdaten herausgeben muss, ohne dass es einer weitergehenden gerichtlichen Beweiserhebung bedarf.
Welche Daten müssen herausgegeben werden?
Der Beschluss des OLG Zweibrücken (Az. 4 W 4/26) verpflichtete den Plattformbetreiber, dem Pflegedienst Auskunft über sämtliche gespeicherten Bestandsdaten des Nutzers zu erteilen, soweit diese vorliegen – also insbesondere über den vollständigen Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse. Dass ein Social-Media-Plattformbetreiber Nutzerdaten herausgeben muss, bedeutet dabei nicht, dass unbegrenzte Datenmengen weitergegeben werden dürfen; die Auskunftspflicht ist auf die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Bestandsdaten beschränkt.
Bedeutung für die Praxis: Nutzerdaten herausgeben auf Bewertungsplattformen
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken hat erhebliche praktische Relevanz für alle Unternehmen, die mit unzutreffenden Bewertungen auf Plattformen konfrontiert werden. Sie verdeutlicht, dass Bewertungsportale keine rechtsfreien Räume sind. Wer konkrete, überprüfbare Tatsachenbehauptungen aufstellt, die sich als unwahr erweisen, muss mit der Identifizierung durch den Plattformbetreiber rechnen. Denn nach dieser Rechtsprechung muss ein Social-Media-Plattformbetreiber Nutzerdaten herausgeben, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG erfüllt sind.
Für betroffene Unternehmen bedeutet dies: Der Weg zur Identifizierung anonymer Verfasser negativer Bewertungen ist rechtlich gangbar, wenn die Inhalte einen strafbaren Charakter aufweisen. Dass ein Social-Media-Plattformbetreiber Nutzerdaten herausgeben muss, ist dabei nicht nur ein theoretisches Recht, sondern – wie der Fall zeigt – vor Gericht auch durchsetzbar. Es scheint hier ein gewisser Trend erkennbar.
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