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CSR Rechtsanwaltskanzlei Abmahnung

Die Kanzlei CSR vertritt die rechtlichen Interessen – soweit bekannt schwerpunktmäßig – Produzenten pornografischer Werke, deren Rechte durch Verbreitung deren Filme in Tauschbörsen verletzt wurden. 2014 ist diese Kanzlei nicht mehr durch Abmahnungen oder Klageververfahren aufgefallen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich also auf alte Abmahnungen. Beachten Sie aber unser UPDATE am Ende zum Thema CSR Abmahnung.

Worum geht es in der CSR Abmahnung?

Das Schreiben, welches mir von der Kanzlei vorliegt, heißt: „Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen“. Die Kanzlei CSR zeigt an von den Filmproduzenten beauftragt zu sein, Abmahnungen auszusprechen, wenn deren Filme in sogenannten Tauschbörsen frei zur Verfügung gestellt wurden. Viele Menschen wissen nicht, dass wenn Sie einen Film über eine Tauschbörse herunterladen, dieser regelmäßig auch verbreitet und damit zugänglich gemacht wird.

Folgende Firmen werden/wurden von CSR Rechtsanwaltskanzlei vertreten:

  • Oftly Goldwin GmbH
  • FunMovies Aram
  • Beate Uhse Licensing
  • Foerster Media
  • Fraserside Holdings Limited
  • GGG – John Thompson Productions e.K.
  • GEDAST GmbH
  • GMV Media GmbH & Co. KG
  • Gröger MV GmbH & Co. KG
  • Herzog-Video e.K.
  • John Thompson Productions e.K.
  • media & more GmbH & Co. KG

Die für die CSR Abmahnung notwendigen Daten werden anhand einer „Spezialsoftware“ durch eine Firma ermittelt. Damit soll nachgewiesen werden wann die Datei bereitgestellt worden sein soll.

Was wird von CSR Rechtsanwaltskanzlei gefordert?

Ferner fordert die CSR Rechtsanwaltskanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Betrages i. H. v. 650,00 EUR, wenn der Abgemahnte den Vorfall außergerichtlich klären möchte. Die der CSR Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung lautet: „es zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Filmmaterial (…) oder einzelne Teile hiervon ohne Zustimmung der Firma (…) (insbesondere im Internet) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu verbreiten oder zu vervielfältigen.“ Verstößt der Unterzeichner gegen die abgegebene Unterlassungserklärung ist eine „Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen“.

httpv://www.youtube.com/watch?v=CvjhDHKjYHQ

Strafrechtlich werden Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen kaum verfolgt, insbesondere Hausdurchsuchungen sind nicht zu befürchten. Bevor Sie sich „Horror-Szenarien“ ausmalen, nutzen Sie die Möglichkeit sich über die Chancen und Risiken insbesondere im Rahmen einer CSR Abmahnung zu informieren.

 

UPDATE 2015: Neue CSR Abmahnung

Nachdem in einer nicht zu unterschätzenden Zahl von Verfahren die Kanzlei CSR für Focus Klagen vor Gerichten in ganz Deutschland einreichte, werden nun auch wieder in geringen Stückzahlen für Mandanten von CSR neue CSR Abmahnungen verschickt. Wenn Sie eine CSR Abmahnung  erhalten haben, können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen und Ihre Chancen und Risiken im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung mit uns diskutieren.

November 2015 Analyse der neuen CSR Rechtsanwaltskanzlei Abmahnung

Die  neue CSR Abmahnung ist überschrieben mit „Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen“.

Zur Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) wird ausgeführt, „dass uns die Firma Gröger MV GmbH & Co KG, Südstr. 27, 74374 Zaberfeld, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. […] Unsere Mandantin hat als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem unten genannten Filmwerk nunmehr festgestellt, dass über Ihren Internetanschluss das folgende urheberrechtlich geschützte Material unerlaubt weltweit anderen Nutzern angeboten wurde.“

Zu der Rechtsverletzung insbesondere der Ermittlung wird ausgeführt: „Die zweifelsfreie Identifizierung erfolgte anhand einer eindeutigen Dateikennung (Hashwert). Darüber hinaus wurde das über Ihren Internetanschluss angebotene Filmmaterial geladen, gesichtet und zu Beweiszwecken gesichert. Mittels einer Spezialsoftware wurden in Ihrem Fall zudem folgende Informationen erfasst.“ Die Ermittlungsdarstellung mutet ein wenig kryptisch an. Der Verweis auf Spezialsoftware kann eine dezidierte Darstellung insbesondere hinsichtlich des beauftragten Ermittlungsunternehmens nach hier vertretener Auffassung nicht ersetzen.

Bei der geforderten Erläuterung zu der Unterlassungserklärung ist Rechtsanwalt Schmietenknopp in der mir vorliegenden CSR Abmahnung allerdings ein Fehler unterlaufen, der sogar zur Unwirksamkeit der CSR Abmahnung führen kann. So heißt es in der CSR Rechtsanwaltskanzlei Abmahnung: „Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die als Formulierungsvorschlag beigefügte Unterlassungserklärung nicht über die vorliegend abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Der Formulierungsvorschlag bezieht sich ausschließlich auf die Verpflichtung, das vorliegend abgemahnte Werk zukünftig nicht erneut im Internet anzubieten bzw. anbieten zu lassen (im Falle der Störerhaftung). Sie haben die Möglichkeit, beigefügte Unterlassungserklärung durch deutliches Ankreuzen als Täter und/oder als Störer abzugeben. Unabhängig von der Frage, ob „der Öffentlichkeit zugänglich machen oder vervielfältigen zu lassen“ – so der Störer Formulierungsvorschlag zutreffend sein mag – ich bezweifele das vgl. hier. Die Erläuterung hätte lauten müssen „beigefügte Unterlassungserklärung als Täter oder Störer“ abzugeben. Zwischen dem Störer und dem Täter beteht ein Alternativverhältnis. Die Täterhaftung stellt so zumindest die hier vertretene Rechtsauffassung kein „mehr“ in der Haftung dar sondern ein „aliud“, wie auch in meinem Artikel zu der Waldorf Frommer Unterlassungserklärung hier dargestellt.

Ansonsten folgt die CSR Abmahnung im Wesentlichen dem Waldorf Frommer bekannten Ansatz, wozu auch gehört die Anwaltkosten nach dem Streitwert aus Unterlassung (1.000,00 EUR) und Schadensersatz zu addieren, ohne jedoch deren innerliche Stringenz zu befolgen, als Waldorf Frommer nämlich konkret von der Täterhaftung über die Täterschaftvermutung ausgeht. Die Ausführungen der CSR Abmahnungen versuchen dagegen zu vielen Herren zu gehorchen und sind stark angreifbar, wie beispielhaft eben an zwei Punkten dargestellt.

 

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