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Vahrenwald Kretschmer Rechtsanwälte

Die Kanzlei Vahrenwald & Kretschmer (kurz Vahrenwald Kretschmer) versendet aktuell Abmahnungen für die Süddeutschen Film und Medienproduktionsgesellschaft Ltd., Amalienstr. 71, 80799 München. Diese Abmahnung zeichnet sich an einigen Stellen eher durch das Aufwerfen neuer Fragen auf. Sehr gelungen ist sicherlich zunächst die grundsätzliche Darstellung. Es ist nämlich in der Tat so, dass es nicht gestattet ist Filme in Tauschbörsen herunter- bzw. heraufzuladen.Weniger überzeugend wird es aber, wenn die Vahrenwald & Kretschmer Anwälte in der Abmahnung zu der Verpflichtung zum Schadensersatz die kurzfristige Verbreitung eines Films (wie zum Beispiel „Hausbesuch bei Nataly„) ausführt, es

„stünde unserer Mandantin zumindest ein Schadensersatzanspruch zu in Höhe der potentiellen Lizenzgebühren, die ein interessiertes Unternehmen für die Einräumung einer Video-on-Demand-Lizenz hätte zahlen müssen. Wir gehen davon aus, dass diese Lizenzgebühr mindestens € 20.000 betragen würde und daß dementsprechend von unserer Mandantin ein Mindestschaden von € 20.000 geltend gemacht werden könnte.“

Diese Ausführungen sind unter keinem Gesichtspunkt wirklich überzeugend. Nicht nur, dass ein kurzfristiges Verbreiten nicht geeignet ist, einen Vergleich mit einer gewerblichen Video on Demand Lizenz zu ermöglichen. Sondern selbst wenn dem so wäre, würde niemand 20.000,00 EUR für diese Lizenz an den Laufbildern „Hausbesuch bei Nataly“ zahlen.
Richtig ist zwar, dass die Gerichte durchaus hohen Schadensersatz von 1.000,00 EUR in Einzelfällen bei der Verbreitung eines Erotik Films über eine Tauschbörse zugesprochen haben, aber zwischen 1.000,00 EUR und mindestens 20.000,00 EUR ist eben ein erheblicher Unterschied.

Ebenfalls Anlass zur Kritik bietet die in der Vahrenwald Kretschmer  Abmahnung beigefügte Honorarnote. Sowohl hinsichtlich der „enstandenen Gebühren“ als auch hinsichtlich des Vergleichsvorschlags erschließt sich mir nicht, warum der Abgemahnte die Umsatzsteuer („MWST“) ebenfalls zahlen muss. Dies scheint vor dem Hintergrund, dass die Süddeutschen Film- undMedienproduktionsgesellschaft Ltd sicherlich vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht nachvollziehbar.

Ob das Vergleichsangebot von 800,00 EUR (bereinigt um die Ust.) wirklich ein gutes Angebot ist, dies kann nur eine Einzelfallbetrachtung ergeben. Ich rate auf jedem Fall zur Vorsicht, was die beigefügte Unterlassungserklärung angeht der Ausschluss „der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ und die mit 6.000,00 EUR hohe Vertragsstrafe rate ich nicht ungeprüft zu unterschreiben. Vergleichen Sie hier die allgemeinen Ausführungen in meinem Video.

httpv://www.youtube.com/watch?v=aDlFnrfgt0U&feature=related

Wichtig ist allerdings, dass auch die hier ausgeführten Kritikpunkte die Abmahnung nicht unwirksam machen, die Abmahnung ist auf jeden Fall ernst zu nehmen. Bevor Sie handeln nutzen Sie die Möglichkeit einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung durch einen unserer Anwälte.

Dr. Wachs rät:

Unterschreiben Sie nicht vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung. Im Zweifel bindet sie die Unterlassungserklärung lebenslang und stellt ein Schuldanerkenntnis dar. Zahlen Sie nicht die geforderte Summe, ohne prüfen zu lassen, ob diese überhaupt berechtigt ist.

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