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Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen und das OLG Köln – alles fließt

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Der Kölner Rechtsanwalt Herr Solmecke berichtet derzeit über eine mündliche Verhandlung am OLG Köln, in dem sich  das Gericht kritisch zu einer Vorentscheidung äußerte, in der ein Streitwert von 400.000,00 EUR ( 4 Rechteinhaber mit einem Streitwert zu je 100.000,00 EUR) festgesetzt wurde. Ausgegangen wurde dabei von einem Streitwert von 10.000 EUR pro Lied.

Nach Bericht des anwesenden Kollegen äußerte der Vorsitzende Bedenken gegen den hohen Streitwert, ein Streitwert von 50.000,00 sei wohl angemessener, hinzu käme aber noch eine Erhöhungsgebühr. Dies ist zweifellos ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Meines Erachtens können dann die einstweiligen Verfügungen des LG Kölns, in denen für ein Album ein Streitwert von 100.000,00 EUR festgesetzt wird, so nicht aufrecht erhalten werden. Ob nun diese „Deckelung“ für alle Fälle gelten soll, egal ob 10 oder 500 Lieder zur Verfügung gestellt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt aber wohl noch Kaffeesatzleserei. Zunächst einmal ist abzuwarten, wie das Urteil dann letztlich lautet, denn es handelte sich um eine Art „mündliche Einschätzung“ des Gerichts.

Mit großer Sorge ist allerdings zur Kenntnis zu nehmen, dass das Gericht außerdem einen Schadensersatzanspruch begründen will – der noch nicht einmal eingeklagt war (?), und einen Schadensersatz von 30 EUR pro Lied als angemessen betrachtete.

Im Ergebnis hätte, wenn dieses Urteil so ergeht, niemand etwas gewonnen. Das, was an Anwaltskosten eingespart wird, muss jetzt eben an Schadensersatz gezahlt werden. Hier kann jetzt nur spekuliert werden, ob das Gericht vielleicht in Anlehnung an die letzten BGH Entscheidungen, davon ausgeht, dass ohnehin bald die Haftung des Anschlussinhabers erweitert wird, und nun schon einmal die Anwaltskosten stutzt, um die Prozesskosten bei hinzutretendem Schadensersatz nicht ins Unermessliche steigen zu lassen. Wenn die Rechteinhaber nun gezielt anfangen, Schadensersatz einzuklagen, kommt noch einmal richtig Bewegung in die Tauschbörsenverfahren.

Hervorzuheben ist übrigens, dass viele Abgemahnte durchaus Verständnis dafür haben, dass Schadensersatz zu leisten ist, in vielen Fällen die Anwaltskosten aber als völlig unverhältnismäßig angesetzt werden. Zumindest dies wird für den Einen oder Anderen eine gewisse Befriedigung bedeuten. Insgesamt wirkt der Vorschlag des Gerichts, wie ein Hinweis nach dem gesunden Menschenverstand, der dogmatisch aber so (noch) nicht nachvollziehbar ist.

Fazit: Es vergeht kein Tag, an dem die rechtliche Beurteilung bei Tauschbörsennutzungen nicht von einer neuen Mitteilung beeinflusst wird: „Alles fließt“.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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