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OLG Köln AZ 6 W 42/11 vom 24. März 2011 – Machtwort des Oberlandesgericht Köln!

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Das Oberlandesgericht Köln AZ 6 W 42/11 hat sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (Beklagte wollte Prozesskostenhilfe, diese wurde vom LG Köln (28 O 482/10) wegen offensichtlicher Erfolgslosigkeit zurückgewiesen, ausführlich mit einigen Problemen in aktuellen Filesharingklageverfahren befasst. Die Entscheidung ist sehr lesenswert und kann in der Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Zentrale Punkte sind etwa:

1. Unterlassungsantrag

Der Unterlassungsantrag wird hier durch das Gericht problematisiert. Die Frage wie in welchen Varianten (Störerhaftung/Täterhaftung) der Antrag zu stellen ist, bzw. wie die Unterlassungserklärung zu formulieren ist, wird sicher noch in weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Aber schon hier zeigt sich wie eng das OLG sich an der BGH Entscheidung Sommer unseres Lebens orientiert.

2. Entkräftung der Täterschaft

Das Oberlandesgericht hat sich ferner sehr zentral mit der Frage der tatsächlichen Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung ist: „Hierzu [sc. zur Entkräftung] genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht […].“

3. Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung

Ein zentrales Problem ist, dass der Anschlussinhaber keine Möglichkeit hat die Ermittlungen die zu seinem Anschluss geführt haben zu überprüfen. Fehlerquellen sind vielfältig, aber wie sollen die Fehler nachgewiesen werden, wenn etwas der Internetanbieter die Daten bereits wieder gelöscht hat. In Prozessen bleibt dem Anschlussinhaber dann nur die Ordnungsgemäßheit der Ermittlungs(ergebnisse) zu bestreiten. Dies wurde in der Vergangenheit schon des öfteren etwa von dem Landgericht Köln als unbeachtlich („Bestreiten ins Blaue hinein“) abgestraft.

Dies sieht das Oberlandesgericht anders:

„Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, bedurfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen  nicht.“

4. 100 EUR Deckelung

Abgerundet werden die Ausführungen durch den Hinweis: „[…] ist zudem bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in derartigen Fällen [ sc. ein Computerspiel] gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € begrenzt ist […]“

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. 

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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