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Amtsgericht Hamburg Urteil vom 27.6.2011 AZ 36 A 172/10

Von

Gericht: Amtgericht Hamburg
AZ:    36A C 172/10
Datum: 27.6.2011
Rechtskraft (unbekannt)

Tenor:

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu bezahlen.
2.Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Musikalbums „Dxxxx“ des Künstlers „SXXXX“ Schadensersatz in Höhe von 2.250 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu zahlen.
3.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums.
Ausweislich der als Anlage K9 vorgelegten Ablichtung des CD-Covers des Musikalbums „DXXXX“ des Künstlers „SXXXX“ mit 15 Musikaufnahmen, das am 28.08.2009 veröffentlicht wurde, heißt es in dem auf diesem abgedruckten P-Vermerk „2009 M XXXXX GMBH“ und C-Vermerk „ 2009XXXXX.

In einem Auszug aus dem Phononet eMedia-Catalog  betreffend das Musikalbum „DXXXXX“ des Künstlers „SXXXXX“ werden die als Label und XXXXX als Lieferant des bezeichneten Musikalbums benannt Anlage K 13 .

Als Anlage K 12 legt die Klägerin einen Ausdruck von; der Webseite „www.schlagerhits.de“ vor,der die „KXXXXX“ als XXXXX bezeichnet.
Die Klägerin beauftragte die proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH (im Folgenden die „proMedia GmbH“) mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen. Hierzu erteilte die Klägerin der XXXXXXXX die Genehmigung zur Verfügbarmachung bestimmter Musikaufnahmen im Sinne von § 19a UrhG und zur Teilnahme an dem Filesharing-System.

Die proMedia GmbH stellte fest, dass am 19.09.2009 von 22:04:52 Uhr bis 01:01:44 Uhr mittels der Filesharingsoftware „Azureus 4.2.0.4″ über die IP-Adresse „XXXXXX“, die ausweislich der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Deutschen Telekom AG und der 1 & 1 Internet AG erteilten Auskunft zu dieser Zeit dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen ist, das Musikalbum XXXXX des Künstlers XXXXX mit 15 Musikaufnahmmen in dem Filesharingnetzwerk „BitTorrent“ einer Vielzahl von weiteren Teilnehmern dieses Netzwerks illegal zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.01.2010 (Anlage ) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 1.200,00 auf.
Am 14.01.2010 teilte der Beklagte der Rechtsanwältin MXXXX aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, er nutze die Software „Azureus“ und habe das hier in Rede stehende Musikalbum auch herunter geladen, aber nicht verfügbar gemacht.

Unter dem 21.01.2010 ließ der Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2011 hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass die dem Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Rechtsverletzung nicht weiter bestritten werde. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe ihre Rechte aus den §§ 85, 19a UrhG an dem streitgegenständlichen Musikalbum verletzt. Sie habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 nebst Auslagenpauschale gemäß Ziff. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt 1.359,00 für die Abmahnung des Beklagten sowie auf Zahlung von Schadensersatz.

Die Klägerin beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Musikalbums des Künstlers „SXXXXX“ einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe germ. § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 1.000,00 € betragen soll, nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,

1.den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von ihr entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,

2.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Musikalbums „DXXXX“ des Künstlers „SXXXXX“ Schadensersatz in Höhe von 2.250 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünden die von dieser geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Mit der Beauftragung der proMedia GmbH zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen habe die Klägerin konkludent ihr Einverständnis dazu erteilt, dass das streitgegenständliche Album über Internettauschbörsen verbreitet wird. Hierdurch habe sich die Klägerin als „agent provocateur“ an der Rechtsverletzung beteiligt. Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 verlangten Rechtsanwaltskosten hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser nicht in Rechnung gestellt. Auch der Höhe nach sei der von der Klägerin geltend gemachte, Anwaltskostenersatzanspruch übersetzt. Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei — zumal unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 03.10.2010 zum dortigen Aktenzeichen 308 0 710/09 – weit übersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2011 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € aus den §§ 97a Abs. 1 Satz 2, 85, 19a UrhG zu. Zudem hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.250,00 € aus den §§ 97, 85, 19a UrhG.
1.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem hier in Rede stehenden Tonträger. Diese Nutzungsrechte umfassen das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß den §§ 85, 19a UrhG. Die Klägerin ,hat ihre Aktivlegitimation durch Vorlage einer Ablichtung des CD-Covers mit den auf diesem abgedruckten IP- und C-Vermerken hinreichend substantiiert dargelegt. Hieraus folgt auch, dass es sich bei XXXXX lediglich um ein Label der Klägerin handelt. Das Bestreiten dieses Klagevortrages mit Nichtwissen durch den Beklagten ist demgegenüber nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte, der sich eines eigenen Rechts gemäß §19a UrhG im Hinblick auf das hier in Rede stehende Musikalbum nicht berühmt, hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen im Einzelnen der Klagevortrag zur Aktivlegitimation der Klägerin unter Berücksichtigung der von dieser vorgelegten Anlagen unzutreffend sein sollte.

Der Beklagte hat unstreitig am 19.09.2009 von 22:04:52 Uhr bis 01:01:44 Uhr mittels der Filesharingsoftware „Azureus 4.2.0.4″ das hier in Rede stehende Musikalbum in dem Filesharingnetzwerk „BitTorrent“ einer Vielzahl von weiteren Teilnehmern dieses Netzwerks illegal zum Herunterladen verfügbar gemacht und dadurch täterschaftlich die Rechte der Klägerin aus den §§ 85, 19a UrhG verletzt.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe sich durch die Beauftragung der proMedia GmbH, der sie die Genehmigung zur Verfügbarmachung bestimmter Musikaufnahmen im Internet erteilt hat, mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen als „agent provocateur“ an der Rechtsverletzung durch den Beklagten beteiligt und in Rechtsverletzungen durch Dritte eingewilligt. Keinesfalls kann in der Genehmigung ausschließlich gegenüber der proMedia GmbH und nur zu dem Zweck der Ermittlung von Rechtsverletzungen durch Dritte eine (konkludente) Einwilligung in den Down- sowie den damit verbundenen Upload der Musikaufnahmen durch Dritte, welcher einer Vielzahl weiterer Nutzer in dem Filesharing-Netzwerk einen Download der Musikaufnahmen ermöglicht, erblickt werden.

2.
Damit steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu.

Der Höhe nach kann die Klägerin eine 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG verlangen. Maßgeblich für die Wertbemessung des Gegenstandswerts sind nach allgemeiner Meinung das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung (Angriffsfaktor). Dabei war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Musikaufnahmen auf dem hier in Rede stehenden Album über den Anschluss des Beklagten einer unbegrenzten Zahl von Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten worden sind. Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, der für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 € vorsieht, liegen nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Tonträgers gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung ist.

Eine Kostenrechnung im Sinne des § 10 Abs. 1 RVG ist keine Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Abmahnkosten. Voraussetzung ist nur die Fälligkeit im Sinne des § 8 RVG. § 10 Abs. 1 RVG ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Mandanten im Innenverhältnis zu seinem Anwalt, so dass es auf die Frage, ob hier aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass auf die Berechnung verzichtet wurde, nicht ankommt. Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht das Urteil des BGH vom 04.12.2007 (GRUR 2008, 367, 368, Rz. 13) entgegen, welches sich zu dieser Frage nicht verhält. Der der Klägerin zunächst zustehende Freihalteanspruch hat sich durch die endgültige Zurückweisung des Anspruchs durch den Beklagten in einen Zahlungsanspruch verwandelt (§ 250 BGB analog).

3.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 2.250,00 € begründet, wobei dahinstehen kann, ob der unbezifferte Hauptantrag zu Ziff. 2 zulässig ist, da das Gericht den hier angemessenen Schadensersatz auf den mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 2 geltend gemachten Betrag schätzt und eine Entscheidung über den Hilfsantrag danach keine Streitwerterhöhung veranlasste (§ 45 Abs. 1 Sätzei2 und 3 GKG).
Der Beklagte hat die Klägerin jedenfalls fahrlässig in deren Rechten verletzt.

Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann anhand der Angaben der Klägerin auf 2.250,00 € geschätzt werden (§ 287 ZPO). Der von der Klägerin herangezogene GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung yon 100,00 € vorsieht, erscheint dem erkennenden Gericht als Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet. Die Anzahl der Downloads ist nicht bekannt und Filesharing-Programme sind nicht auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Die Möglichkeit, dass sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren Bereich halten, führt indes nicht zur Untauglichkeit des Tarifs als Schätzungsgrundlage, da der Verletzer das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz trägt (vgl. Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 62). Im Gegensatz zu den von dem Beklagten ermöglichten Downloads sind Streams nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet. Die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads ist unkontrollierbar. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird. Aus diesen Gründe ist ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt, so dass im Ergebnis ein Betrag von 150,00 pro Titel als angemessen erscheint. Daraus ergibt sich bei 15 Musikaufnahmen ein Gesamtbetrag in Höhevon 2.250,00 €.

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 08.10.2010 zum dortigen Aktenzeichen 308 0 710/09 vorträgt, dass pro Musikaufnahme lediglich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,00 und danach hier ein Gesamtbetrag in Höhe von 225,00 angemessen sei, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung um Musikaufnahmen zwar bekannter Künstler, die indes 12 bzw. 18 Jahre alt gewesen sind und bei denen deshalb nur noch von einer begrenzten Nachfrage ausgegangen worden ist, gehandelt hat. Die in dieser Entscheidung vorgenommene Wertung kann auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bei einem am 28.08.2009 veröffentlichten Musikalbum nicht übertragen werden.

4.
Die Zinsforderung ist jeweils gemäß § 291 Satz 1 BGB seit dem 26.08.2010 begründet (Rechtshängigkeitszinsen). Die geltend gemachte Zinshöhe folgt aus den §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB

5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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