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OLG Frankfurt AZ 11 U 53/11 vom 26.9.2011 zur Frage der Parteieinvernahme in Filesharingverfahren

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Das OLG Frankfurt (AZ 11 U 53/11) hatte sich kürzlich am 26.9.2011 mit der Frage zu beschäftigen, wie mit der bekannten Situation umzugehen ist, dass einem Anschlussinhaber vorgeworfen wird, eine Rechtsverletzung begangen zu haben, dieser aber die Rechtsverletzung bestreitet und mitteilt nicht zu hause gewesen zu sein. Die Rechtsprechung legt dem  Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast faktisch dafür auf, nachzuweisen dass er die Rechtsverletzung nicht begangen hat.
Die Vorinstanz des OLG Frankfurt war hier offenbar von einer täterschaftlichen Begehung des Anschlussinhabers ausgegangen. Namentlich ging es um die alte Diskussion, ob der PC ausgeschaltet war als das Filesharing statt gefunden hat oder nicht.

Der beklagte Anschlussinhaber hat sich selber als Beweismittel angeboten – sog. Parteieinvernahme. In der Praxis ist es sehr häufig, dass der Beklagte gar keine andere Möglichkeit hat, als dieses Beweismittel anzubieten, etwa wenn er alleine wohnt oder wenn er keine Zeugen dafür anbieten kann, dass er spazieren geht usw.

In der Praxis versucht die Klägerseite dieses Beweismittel – oft mit fadenscheinigen Argumenten – zu torpedieren, um einen prozessualen Vorteil zu erhalten. Das OLG Frankfurt hat nun aber entschieden, dass die Parteieinvernahme ein durchaus taugliches Beweismittel ist und das Gericht dieser auch nachzugehen hat:

Der Umstand, dass der Vortrag des Beklagten im Zusammenhang mit der Frage seiner Ortsabwesenheit im Laufe des Verfahrens verändert wurde, hätte der Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme nicht entgegengestanden, sondern wäre im Rahmen der anschließend vorzunehmenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen.

Abhängig vom Ergebnis der geschilderten Beweisaufnahme zur Feststellung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung wäre gegebenenfalls zur Klärung der dem Hilfsantrag der Klägerin zugrunde liegenden Störerhaftung zudem ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Im Raum steht insoweit die Frage, ob eine WEP-Verschlüsselung für einen im November 2005 angeschafften Router marktüblich war, soweit ein weitergehender Verschlüsselungsgrad nur unter Aufwendungen von finanziellen Mitteln zu erreichen gewesen wäre (vgl. BGH GRUR 2010, 633, 637 — Sommer unseres Lebens).

Fazit: Das OlG Frankfurt hat hier ein Machtwort gesprochen, mit dem nicht nur ein  Personen Haushalte nicht mehr völlig schutzlos dem Vorwurf gegenüberstehen, eine Rechtsverletzung habe stattgefunden. Eine Entscheidung, die dringend notwendig war, und welche die anderen Landgericht sicher zur Kenntnis nehmen werden.

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