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Folgen des Anti Abzock Gesetzes Teil 1: Fliegender Gerichtsstand

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Das „Anti Abzock Gesetz“ wie das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ im Volksmund liebevoll genannt wird, führt nur zu vergleichsweise geringen Einschnitten im derzeitigen Abmahnungswesen. Die vorliegende Serie beschäftigt sich mit den Folgen in der Übergangsphase und wenn das Gesetz in Kraft getreten ist: Die nachhaltigste Einschränkung bedeutet fraglos die Abschaffung des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“. So müssen zukünftig Abgemahnte nicht mehr quer durch die Republik reisen, sondern sie werden an Ihrem Wohnort oder bei einer geregelten Sonderzuständigkeit zumindest in Ihrem Bundesland verklagt. Bis das Gesetz in Kraft tritt, werden aber noch eine Vielzahl von Kanzleien versuchen, ihre Ansprüche unmittelbar rechtshängig zu machen, um von der alten Rechtslage zu profitieren. Unterstellt es gäbe keine unechte Rückwirkung hinsichtlich des fliegenden Gerichtsstandes, bedeutet dies, dass gerade diejenigen Abgemahnten, welche in Bundesländern wohnen, die weit von der abmahnen Kanzlei entfernt sind, oder in denen es keine Konzentrationswirkung auf bestimmte Fachgerichte gibt, nun verstärkt mit Klagen zu rechnen haben.

Es ist derzeit unsicher, wann das im Bundestag bereits verabschiedete Gesetz wirklich in Kraft tritt. Wir stellen bereits in unserer täglichen Praxis fest, dass Abgemahnte, die an einen schwer erreichbaren Gericht wohnen (siehe dazu oben) bessere Vergleichsangebote erhalten, als Abgemahnte die beispielsweise in Hamburg oder in München wohnen. Dieser Trend wird sich zweifellos massiv fortsetzen, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.

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