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Hotelbewertung löschen

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Die Seite „Hotelbewertung.de“ ermöglicht Gästen Hotels zu bewerten – nur wie kann ein Hotelbetreiber eine negative Hotelbewertung löschen? Muss sich ein Hotelier alles gefallen lassen? Wer haftet für „Rufmord“ in Bewertungsportalen? Ist ein Anwalt erforderlich? Diesen Fragen will sich der folgende Beitrag am Beispiel von „Hotelbewertung.de“ nähern.

Wer ist Betreiber von Hotelbewertung.de?

Der Betreiber von Hotelbewertung.de ist nach dem Impressum:
• Nix-wie-weg GmbH & Co. KG
• Schulstraße 5
• D-92711 Parkstein
• Tel. +49 9602 944553-502
• Fax: +49 9602 944553-100
• reisen@Hotelbewertung.de

Was darf auf Bewertungsportalen geschrieben werden?

Auf Hotelbewertungsportalen dürfen wahre Tatsachen und Meinungsäußerungen kundgetan werden. Dagegen müssen unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik gelöscht werden. Vergleichen Sie auch  unsere weitergehenden Ausführungen.

Wer haftet allgemein auf Bewertungsportalen?

Für eine unwahre Tatsachenbehauptung haftet zunächst der Einsteller/Bewerter. Dieser ist jedoch häufig unter einem Pseudonym aktiv. Wenn der Hotelier sich nicht an einen Gast besonders erinnert und diesen in der Bewertung wiedererkennt – etwa weil dieser zuvor versuchte den Hotelier bei Androhung einer schlechten Bewertung zu einem Upgrade zu veranlassen – hat der Hotelier schlechte Karten den Bewerter zu identifizieren. Der Portalbetreiber, der oftmals selber nicht den Klarnamen kennt, wird im Zweifel bei der Identifizierung nicht helfen. Eine Inanspruchnahme des Gastes scheidet damit oftmals aus. Der Portalbetreiber haftet nicht, weil er die unwahre Tatsachenbehauptung nicht eingestellt hat. Er haftet erst wenn er Kenntnis davon erlangt, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das in Kenntnis setzen kann durch den Hotelier oder durch einen Anwalt erfolgen.

Proaktive Prüfpflicht  bei zu Hotelbewertungen?

Nun ist es naheliegend zu überlegen, ob nicht eine Bewertungsseite derart gefahrengeneigt ist, dass der Betreiber im Vorfeld Bewertungen prüfen muss, um Verletzungen zu verhindern. Schließlich kann jedermann Behauptungen aufstellen, die dann über Suchmaschinen gut gefunden werden, und für den Bewerteten schnell existenzbedrohend werden können.

BGH mit Urt. v. 19.03.2015, Az. I ZR 94/13

Der BGH hat mit Urt. v. 19.03.2015, Az. I ZR 94/13 diese Bedenken nicht geteilt. Der Entsscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In einer Bewertung zu einem Hotel ließ sich ein Gast unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ unter anderem zu der Bemerkung hinreißen, dass die Zimmer bzw. Betten mit Bettwanzen befallen und „verseuchte“ Zimmer (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden seien. Auch sei das Fernsehgerät wohl absichtlich schlecht befestigt worden, da bei Beschädigung 50,- € gezahlt werden müssten. Nachdem die Bewertung gelöscht wurde, aber keine Unterlassungserklärung durch den Betreiber des Portals abgegeben wurde, klagte der Hotelier – erfolglos.

Was tun um eine Hotelbewertung löschen zu lassen?

Entscheidend ist es zunächst den Sachverhalt neutral zu erfassen. Die Abrenzung wann eine Tatsachenbehauptung und wann eine Meinungsäußerung vorliegt ist im Detail sehr schwierig, aber für ein erfolgreiches Löschungsbegehren entscheidend. Sprechen Sie uns gern zunächst auf eine Bewertung im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung an, dann können wir im Einzelgespräch einschätzen, ob es erfolgsversprechend ist, die Hotelbewertung löschen zu lassen.

Haben Sie Fragen?

Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.

Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70

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