Mietminderung wegen Corona für gewerbliche Mieter?
Mietminderung wegen Corona: Obwohl ich bereits in einem längeren Artikel auf das Problem hingewiesen habe, will ich es noch einmal betonen:
Wenn Sie einen Gewerbemietvertrag geschlossen haben und aufgrund der Corona Krise diese entweder nicht oder nicht vollständig nutzen können, sollten Sie nicht nur auf die Stundung der Miete setzen sondern auch eine Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage versuchen. Dogmatisch besonders sauber ist das nicht möglich, weil eine Störung der Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich der mietrechtlichen Mängelhaftung nicht anwendbar ist und das sogar für die Fälle gelten soll, in denen ein Mietmangel eben nicht vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 17.09.2002 - 24 U 1/02 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.1970 - 13 U 76/70 -; LG Wiesbaden, Urteil vom 24.04.2009 - 7 O 116/08; BGH, Urteil vom 11.12.1991, AZ.: XII ZR 63/90.) Auch gibt es einige gewerbliche Mietverträge, welche das Recht auf Mietminderung ausgeschlossen haben, nach der bisherigen Dogmatik wäre auch in diesen Fällen eine Anwendbarkeit der Störung der Geschäftsgrundlage schwierig.
Nun ist Corona aber ein heißer Kandidat dafür hier das (gewerbliche) Mietrecht weiterzuentwickeln als es unbillig erscheint, die wirtschaftlichen Nachteile allein den Mietern aufzubürden.
Gewerbliche Mieter sollten daher mit Ihren Vermietern sprechen und für die Dauer der Corona Krise eine Lösung gemeinsam suchen. Diese kann für ein oder zwei Monate eine Reduzierung der Miete möglicherweise sogar auf Null bedeuten. Mieter, die aktuell die volle Miete überweisen, sollten dies nur "unter Vorbehalt" vornehmen. Und dies sowohl in einem Anschreiben an den Vermieter als auch auf dem Überweisungsträger so vermerken. Ansonsten riskieren sie vor vollendeten Tatsachen zu stehen.
Ein Gespräch mit einem Anwalt ist zumindest dann sinnvoll, wenn Gespräche mit dem Vermieter zu einer tragbaren Lösung scheiterten.
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