Bewertungen: Was Verbraucher schreiben dürfen – und was nicht!
Online-Bewertungen sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Ob Arztpraxis, Handwerksbetrieb, Arbeitgeber oder Online-Shop – Sterne und Kommentare beeinflussen maßgeblich, wem wir unser Vertrauen schenken. Gerade weil Bewertungen eine so große Wirkung entfalten, gelten für sie klare rechtliche Regeln. Wir erklären verständlich, was Verbraucher dürfen, was Unternehmen hinnehmen müssen und wann Bewertungen unzulässig sind und zeigen das an drei kleinen Fällen aus unserer Praxis.
Warum Online-Bewertungen rechtlich sensibel sind
Bewertungen wirken wie digitale Empfehlungen – oder Warnungen. Sie entscheiden oft darüber, ob ein Unternehmen überhaupt kontaktiert wird. Gleichzeitig treffen sie Unternehmen in ihrem Ruf, welcher wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung ist. Deshalb schützt das Recht zwei Interessen gleichzeitig:
- die Meinungsfreiheit der Verbraucher
- das Persönlichkeits- und Unternehmensrecht der Bewerteten
Zulässig ist nicht alles, was emotional verständlich erscheint.
Was Verbraucher in Bewertungen grundsätzlich dürfen
Verbraucher dürfen ihre eigene, tatsächliche Erfahrung schildern und diese bewerten – auch kritisch und deutlich.
Erlaubt sind insbesondere:
- subjektive Einschätzungen („Ich war enttäuscht“, „Das hat mich gestört“)
- negative Bewertungen ohne Begründung - soweit ein echter nachweisbarer Kontakt stattgefunden hat
- Kritik an Service, Organisation, Atmosphäre oder Kommunikation
- emotionale Formulierungen, solange sie sachbezogen bleiben
Wichtig ist dabei
👉 Die Bewertung muss als persönliche Wahrnehmung erkennbar sein.
Wo die rechtliche Grenze überschritten wird
Nicht mehr erlaubt sind Aussagen, die nicht mehr der Meinungsäußerung, sondern der Herabwürdigung oder Rufschädigung dienen. Besonders problematisch sind:
- Beleidigungen
- ehrverletzende Zuschreibungen
- unwahre Tatsachenbehauptungen
- Verallgemeinerungen
- Schmähkritik
- Bewertungen ohne echten Kontakt
Anhand konkreter Gerichtsurteile und Beispielen aus unserer Kanzlei, lässt sich besonders gut erklären, wo die Grenze zwischen zulässiger Kritik und rechtswidriger Bewertung verläuft:
Praxisbeispiel 1: Persönliche Herabsetzung statt Kritik
Dass Online-Bewertungen nicht alles dürfen, was subjektiv „so empfunden“ wird, zeigt ein Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 22.05.2023 (Az. 6 O 18/23) sehr deutlich. Das Gericht stellt klar: Wer in einer Bewertung negative Tatsachen oder schwerwiegende Vorwürfe äußert, muss im Streitfall belegen können, dass diese zutreffen. Gelingt das nicht, überwiegt der Schutz des Betroffenen – die Bewertung ist zu löschen. Das OLG Koblenz hat sich mit Beschluss vom 25.3.2013 zum Aktenzeichen 3 W 178/13 ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht, dass Äußerungen welche über überspitze Kritik hinausgehen und in diffamierender herabsetzender Schmähkritik bestehen, nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. An diesem Punkt setzt auch das folgende Beispiel aus unserer Kanzlei an:
In dieser Bewertung wird ein Arzt als grob und charakterlich „sadistisch“ beschrieben, verbunden mit weiteren abwertenden Bemerkungen über seine Persönlichkeit.
Warum das nicht erlaubt ist:
Solche Aussagen verlassen die Ebene der subjektiven Behandlungserfahrung. Begriffe wie „sadistisch“ unterstellen die Bereitschaft sich am Leid zu laben. Das ist gerade bei einem Mediziner eine höchst diffamierende Äußerung. Die Beschreibung hat keinen sachlichen Bezug zur medizinischen Leistung. Sie dient der persönlichen Diffamierung. Dies selbt unter der Maßgabe, dass eine Behandlung stattgefunden hätte.
➡️ Rechtlich unzulässig.
Eine Löschung ist gut begründbar.
Praxisbeispiel 2: Beleidigung und Altersdiskriminierung
Wie weit Kritik selbst bei einer durchweg negativen Bewertung reichen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart (4. Zivilsenat) vom 29.09.2025, Az. 4 U 191/25 („Google-Bewertung“). Das Gericht stellt dort im Kern klar: Auch eine sehr scharfe, vollständig negative Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit kann als Meinungsäußerung grundsätzlich geschützt sein, selbst dann, wenn der Bewertende seine Einschätzung nicht im Detail „begründet“ oder die Bewertung aus Sicht Dritter überzogen wirkt. Wertungen wie „konsequent unvorbereitet“ sind nach der Entscheidung nicht beweisfähig und fallen deshalb typischerweise in den weiten Schutzbereich der Meinungsfreiheit; erst erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Schmähkritik/Formalbeleidigungen ziehen die Grenze. Hier knüpft auch wieder unser Praxisbeispiel aus der Kanzlei an:
In diesem Beispiel werden Mitarbeiter des Unternehmens pauschal als „ekelhaft“ bezeichnet. Zudem wird eine Mitarbeiterin herabgesetzt und persönlich beschrieben wobei das Alter - wenig nachvollziehbar - thematisiert wird..
Warum das nicht erlaubt ist:
Hier liegt keine Kritik mehr vor, sondern reine Beleidigung. Altersbezogene Abwertungen verletzen hier zumindest das Persönlichkeitsrecht der Frau mit Brille. Ausgehend von der Größe des Unternehmens und der Position ist die betroffene Person sogar erkennbar.
➡️ Eindeutig rechtswidrig.
Solche Bewertungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Praxisbeispiel 3: Arbeitgeberbewertung mit dem Vorwurf „sektengleicher Strukturen“
Auch im Bereich von Arbeitgeberbewertungen zieht die Rechtsprechung klare Linien. Das Oberlandesgericht Dresden betont mit Urteil vom 17.12.2024 - 4 U 744/24, dass besonders schwerwiegende Vorwürfe nur dann zulässig sind, wenn sie auf eigenen, tatsächlichen Erfahrungen aus einem echten Beschäftigungsverhältnis beruhen und konkret überprüfbar sind. Auch aus unserer Beratungspraxis kennen wir zahlreiche Fälle, in denen es auf diese Frage ankommt. Hier ein Beispiel:.
In dieser Arbeitgeberbewertung wird dem Unternehmen ein „sektengleiches“ Verhalten vorgeworfen, verbunden mit dem Eindruck, Mitarbeitern würden bestimmte Lebensweisen aufgezwungen.
Warum das nicht erlaubt ist:
Kritik an Arbeitsklima, Führungsstil oder internen Regeln ist erlaubt, wenn sie als subjektive Wahrnehmung formuliert ist und keine unwahren Tatsachen enthält.
Problematisch wird es wenn Begriffe wie:
- „sektengleich“
- „aufgezwungen“
verwendet werden. Diese Begriffe suggerieren institutionalisierte Manipulation oder Zwang. Diese Meinungsäußerung enthält zumindest einen Tatsachenkern; damit müssen die Vorwürfe im Zweifel belegbar sein. Wenn dies nicht der Fall ist, handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die angreifbar sind. Ferner muss aber natürlich auch vom Bewerter bewiesen werden, dass er bei dem bewerteten Unternehmen beschäftig war oder ist.
➡️ Diese Passagen sind unzulässig, wenn sie nicht konkret und nachprüfbar belegt werden können und/oder kein Beschäfttigungsverhältnis nachgewiesen werden kann..
Wann auch textlose Bewertungen unzulässig sein können
Bewertungen ohne Text sind grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer echten Erfahrung beruhen. Problematisch wird es jedoch, wenn jeglicher Bezug zu einem tatsächlichen Kontakt fehlt. Wird etwa eine negative Sternebewertung etwa unter einem Fantasienamen wie „Pyjama Mama“ abgegeben, ohne jede inhaltliche Erläuterung oder Anknüpfung an einen Besuch, kann das Unternehmen berechtigte Zweifel an der Echtheit äußern. Diesen muss das Bewertungsportal dann nachgehen. Die Bewertung muss dann entfernt werden, wenn der tatsächliche Kunden- oder Patientenkontakt nicht plausibel gemacht wird..
Was Unternehmen hinnehmen müssen – und was nicht
Unternehmen müssen:
- sachliche Kritik akzeptieren
- unterschiedliche Meinungen dulden
- auch harte, aber faire Bewertungen hinnehmen
Unternehmen müssen nicht hinnehmen:
- Beleidigungen
- unwahre Vorwürfe
- pauschale Verunglimpfungen
- Bewertungen von Personen ohne echten Kontakt
- ehrverletzende Begriffe ohne Sachbezug
In solchen Fällen dürfen und sollten Unternehmen sich rechtlich zur Wehr setzen.
Transparenz und Fake-Bewertungen: ein wachsendes Problem
Nicht jede Bewertung stammt von echten Kunden. Gekaufte Rezensionen, Wettbewerberbewertungen oder automatisierte Texte verfälschen das Bild. Deshalb gelten inzwischen strenge Transparenzpflichten: Anbieter müssen offenlegen, ob und wie Bewertungen überprüft werden.
Für Verbraucher bedeutet das:
- Bewertungen kritisch lesen
- mehrere Quellen vergleichen
- auf Wortwahl, Detailtiefe und zeitliche Häufungen achten
Fazit: Fair bewerten – fair beurteilen
Online-Bewertungen sind wertvoll, wenn sie ehrlich, sachlich und auf echten Erfahrungen beruhen. Verbraucher dürfen ihre Meinung äußern – aber nicht auf Kosten der Würde, des Rufs oder der Wahrheit.
Merke: 👉 Kritik ist erlaubt. Diffamierung nicht.
Wer diese Grenze kennt, schützt nicht nur sich selbst vor rechtlichen Konsequenzen, sondern trägt auch zu einem fairen, verlässlichen Bewertungssystem bei.

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