Irreführung durch Doctolib?
Digitale Gesundheitsportale wie Doctolib haben in den letzten Jahren das Arzttermin-Management grundlegend verändert. Mit wenigen Klicks finden Patienten passende Ärzte, buchen Termine und erhalten Bestätigungen – alles online. Doch nicht immer ist das, was angezeigt wird, auch das, was man erwarten darf. Genau das rügt nun das Landgericht Berlin, Az. 52 O 149/25 vom 18. November 2025 (nicht rechtskräftig) in einem aufsehenerregenden Urteil: Wer auf Doctolib gezielt nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, wird mitunter in die Irre geführt.
Der Filter, der nicht filtert: Was ist das Problem?
Doctolib bietet Nutzern die Möglichkeit, bei der Terminsuche nach ihrer Versicherungsart zu filtern. Wählt der Nutzer „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“, soll dies eine gezielte Suche nach Praxen ermöglichen, die Kassenpatienten ohne Zuzahlung behandeln. Die Realität sah jedoch anders aus: Trotz gesetzter Filtereinstellung wurden auch Termine in Privatpraxen angezeigt, die gesetzlich Versicherte nur als Selbstzahler akzeptieren, mitunter gegen Barzahlung in Höhe von 200 Euro.
Diese Praxis stieß auf scharfe Kritik des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der das Unternehmen zunächst abmahnte und später Klage beim Landgericht Berlin einreichte. Das Gericht gab dem Verband Recht und beurteilte das Verhalten von Doctolib als irreführend und damit als unlautere geschäftliche Handlung.
Das Urteil im Detail: Rechtliche Bewertung der Filterfunktion
Nach Auffassung des Gerichts begründet die Auswahl eines spezifischen Filters bei der Terminsuche eine klare Verbrauchererwartung. Wer bewusst danach filtert, nur Termine angezeigt zu bekommen, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar sind, darf darauf vertrauen, dass Leistungen für Selbstzahler ausgeschlossen sind. Genau das geschah jedoch nicht. Das LG Berlin, aaO führt wörtlich aus:
"Der Vorwurf der Irreführung ist in Bezug auf die von der Beklagten eingesetzte Filterfunktion ,,€ Gesetzlich/ Versicherungsart/ Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung" deshalb gerechtfertigt, weil dieser Filter die Erwartung weckt, durch seinen Einsatz eine Beschränkung der Terminsvorschläge auf solche bewirken zu können, bei denen Ärzte ihre Patienten zu den Konditionen der
gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine private Vorauszahlung verlangen. Die Filterfunktion ermöglicht ersichtlich eine Auswahl, die zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten differenziert. Wie schon das Eurozeichen signalisiert, steht hier die Bezahlung der Behandlung als Kriterium im Vordergrund."
Das Gericht stellte fest, dass bereits die Anzeige entsprechender Termine, unabhängig vom späteren Hinweisfenster, eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellt. Maßgeblich ist, dass der Nutzer in seiner Erwartungshaltung getäuscht wird und zu einer Buchungsentscheidung verleitet wird, die er bei vollständiger Kenntnis möglicherweise nicht getroffen hätte. Ein nachgeschalteter Warnhinweis reiche nicht aus, um diesen Effekt zu neutralisieren.
Argumente von Doctolib: Verweis auf Wahlfreiheit und Hinweise
Doctolib wiederum vertritt die Ansicht, dass seine Filterfunktion das gesetzliche Wahlrecht korrekt abbilde. Jeder Patient habe schließlich das Recht, sich, unabhängig von seiner Versicherung, auf Selbstzahlerbasis behandeln zu lassen. Zudem betone Doctolib, die Plattform weise mehrfach und deutlich auf entstehende Kosten hin.
Das Landgericht Berlin ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten. Die Frage sei nicht, ob ein solches Recht besteht, sondern ob die Darstellung der Suchergebnisse der gewählten Einstellung entspricht. Eine Diskrepanz zwischen Auswahl und tatsächlichem Ergebnis sei nicht hinnehmbar, zumal der Hinweis auf die privatärztliche Abrechnung häufig erst sehr spät, kurz vor Abschluss der Terminbuchung, eingeblendet werde.
Noch nicht rechtskräftig: Doctolib legt Berufung ein
Das Urteil des LG Berlins Az. 52 O 149/25 ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Doctolib hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten, doch schon jetzt hat die Entscheidung Signalwirkung für die gesamte Branche.
Was bedeutet das für andere Plattformen?
Der Fall Doctolib wirft ein Schlaglicht auf eine zentrale Frage im digitalen Gesundheitswesen: Wie transparent und verlässlich müssen Filterfunktionen gestaltet sein? Die Antwort des Gerichts ist eindeutig: Wer über Filter selektiert, darf keine widersprüchlichen Ergebnisse erhalten. Insbesondere im Gesundheitsbereich, wo Vertrauen eine zentrale Rolle spielt, kommt der Nutzerführung und -aufklärung eine erhebliche rechtliche Relevanz zu.
Digitale Plattformen, die ärztliche Leistungen vermitteln, sollten daher ihre Systeme auf Transparenz und Konformität mit dem Wettbewerbsrecht prüfen. Dazu gehört eine klare Kennzeichnung von Leistungen für Selbstzahler, frühzeitige Information über Kosten und ganz zentral, die technische Sicherstellung, dass Filtereinstellungen auch tatsächlich greifen.
Was sollten gesetzlich Versicherte nun beachten?
Für gesetzlich versicherte Patienten bleibt vorerst Vorsicht geboten. Wer eine Terminbuchung über Online-Portale vornimmt, sollte darauf achten, ob im Verlauf der Buchung Hinweise auf Selbstzahlungspflichten auftauchen. Wenn trotz gesetzter Filter Privatpraxen angezeigt werden, ist es ratsam, sich vor einer Terminierung über die übernommenen Leistungen der eigenen Krankenkasse zu informieren.
Fazit: Ein Urteil mit Wirkung über den Einzelfall hinaus
Das Urteil des LG Berlin stellt ein wichtiges Korrektiv dar und hebt die Bedeutung von Transparenz und Nutzerorientierung in der digitalen Gesundheitsversorgung hervor. Auch wenn noch abzuwarten bleibt, ob das Kammergericht diese Entscheidung bestätigt, das Urteil ermahnt Plattformbetreiber, dass Nutzerführung nicht nur ein UX-Thema (Nutzererfahrung) ist, sondern auch eine rechtliche Komponente innehält.
Gleichzeitig zeigt es: Auch im digitalen Gesundheitsmarkt gilt – irreführende Strukturen, haben rechtliche Konsequenzen. Verbraucherzentralen und Gerichte werden die Entwicklung wachsam begleiten. Plattformen dürfen keine Auswahlmöglichkeit lediglich suggerieren, um den Patienten dann doch zu weiteren kostenpflichtigen Angeboten zu lenken.

Haben Sie Fragen?
Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.
Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70