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Die Kanzlei Rasch schlägt zurück!

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Nach einigen Fehlschlägen (vgl. die vorherigen Einträge) meldet sich die Kanzlei Rasch zurück. Flankiert von einer Berichterstattung auf Chip.de (http://www.chip.de/artikel/CHIP-Report-Jagd-auf-Raubkopierer-und-Musikpiraten_30215269.html), wird der Druck auf die Eltern der „Musik-Piraten“ massiv erhöht.

 

In einem Beitrag der Chip wird dargestellt, wie die Musikindustrie mittels Hausdurchsuchung die Tauschbösennutzer aufs Korn nimmt. Wenn dort aber der Mitarbeiter der ProMedia Herr Lüngen zitiert wird, die Durchsuchungen werden „oft“ durch Streifenpolizisten durchgeführt, die „mit Computern nichts am Hut hätten“ und die dann Herrn Lüngen hinzuzögen, wird dem Leser Angst und Bange. Aber nicht aus der Furcht vor Herr Lüngen.

Erstens ist es rechtsstaatlich mehr als bedenklich, wenn Vertreter der Geschädigten selber die Beweissicherung unterstützen. Zweitens ist dieser Satz hoffentlich unglücklich zitiert, denn er spiegelt nicht einmal ansatzweise die Erfahrungen des Verfassers wieder. Unsere Polizei führt die Beweissicherung in Fällen der Internetkriminalität durch, die erheblich aufwendiger sind, als zu überprüfen wie viele Dateien sich im Verzeichnis einer Tauschbörse befinden. Ohnehin werden im Falle einer Hausdurchsuchung regelmäßig einfach die Rechner mitgenommen. Das schafft auch der Streifenpolizist im ersten Ausbildungsjahr ohne Informatik-Studium.

 Wie in diesem Blog bereits dargestellt /blog/2007/08/27/strafanzeige-wegen-unerlaubter-verwertung-geschuetzter-tonaufnahmen-oder-wenn-die-pro-media-gmbh-zweimal-klingelt/, besteht keine Verpflichtung, Mitarbeitern der ProMedia GmbH Zugang zu den Räumen zu gestatten.

In einem Gespräch mit einem Staatsanwalt wurde mir sogar mitgeteilt, dass von der Hinzuziehung der ProMedia ausdrücklich Abstand genommen wurde, seit sich die ProMedia auf die Endnutzer eingeschossen hat.

Es ist bedauerlich, dass in der Berichterstattung der Chip solche Überlegungen überhaupt nicht angesprochen wurden, geschweige denn ein Vertreter der Abgemahnten zu der Thematik befragt oder gar in dem Artikel zitiert wurde.

Trotz allem konnte die Kanzlei Rasch vor dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 Az. I-20 W 157/07 ein weiteres Gericht davon überzeugen, dass derjenige, der seinen Anschluss nicht ausreichend schützt, auch für die Verletzungen Dritter in Anspruch genommen werden kann. Die Störerhaftung scheint also – wenn keine Schutzvorkehrungen ergriffen wurden – weiterhin von einigen Gerichten bejaht zu werden. Es bleibt spannend.

Falls Sie durch eine Abmahnung mit hohen Zahlungen konfrontiert werden verweise ich auf  /unerlaubte-verwertung-geschuetzter-tonaufnahmen.html

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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