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Rasch Abmahnung für Universal Music GmbH

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Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnt weiterhin Urheberrechtsverletzungen von Tauschbörsennutzungen im Internet ab. Im Vergleich zu früheren Abmahnungen sind bei den seit einigen Monaten versandten Abmahnungen einige Änderungen erkennbar. Nachdem im Internet alte und jüngere Vorgehensweise gerne durcheinandergeworfen werden, hier eine kurze Gegenüberstellung.

– Höhe des Vergleichsbetrages
Während die Kanzlei Rasch in der Vergangenheit regelmäßig erst abmahnte, wenn mehr als 100 Dateien getauscht wurden und dafür dann Vergleichsbeträge von über 3.000 EUR geltend machte, werden nun einzelne Alben abgemahnt. Die alten Abmahnungen betrafen überwiegend „klassische Tauschbörsen wie Emule und Bearshare“
Die Kanzlei Rasch fordert nunmehr für jede Abmahnung wegen eines Albums 1.200,00 EUR und stürzt sich besonders auf das Torrent-Netzwerk . Der aufmerksame Leser mag hinsichtlich der Vergleichssumme ein gewisses Missverhältnis zu den früheren Abmahnungen erkennen. Ein durchschnittliches Monatseinkommen für das Herunterladen eines Albums erscheint mir unverhältnismäßig.

– Ermittlungen der Klarnamen aus der IP-Adresse
Während die Kanzlei Rasch früher Strafanzeige gegen Unbekannt stellte, woraufhin die Staatsanwaltschaften die Klarnamen bei den Providern abfragten, um dann über eine Akteneinsicht an die ermittelten Daten zu gelangen und dann abzumahnen, ist dieser Weg seit Ende letzten Jahres an dem Widerstand der Staatsanwaltschaften gescheitert. Die Staatsanwaltschaften ermitteln nunmehr regelmäßig nur noch, wenn mehrere hundert Dateien zur Verfügung gestellt werden.

Diese Verweigerungshaltung der Staatsanwaltschaften wird auch damit begründet, dass die Industrie nunmehr einen eigenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegenüber dem Provider hat. Im Rahmen dieses Auskunftsanspruchs prüft ein Richter, ob der Provider die Daten herausgeben muss. Ob eine entsprechende Pflicht besteht, wird unterschiedlich beurteilt. Das für die Telekom zuständige Landgericht Köln zeichnet sich aber durch eine sehr rechteinhaberfreundliche Rechtsprechung aus.

Im Umkehrschluss bedeutet dies: wenn in der Abmahnung der Verweis auf § 101 Abs. 9 UrhG erfolgt, hat das Verfahren regelmäßig kein strafrechtliches Nachspiel.

– Unterlassungserklärung
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist zu weit gefasst und darf so nicht abgegeben werden, damit nicht in Zukunft befürchtet werden muss, unbeabsichtigt gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen und dann ruiniert zu sein. Im Falle eines Verstoßes müssten sonst 5.001,00 EUR pro Verstoß gezahlt werden.

-Beweissicherung
Die Beweissicherung führt die ProMedia GmbH durch. In den älteren Fällen (Bearshare, Emule usw.) wurden einzelne Lieder testweise als Hörprobe heruntergeladen. Diese Vorgehensweise wurde auch in einigen Gerichtsverfahren als ausreichend bezeichnet. In den neueren (Torrent-)Verfahren deutet einiges daraufhin, dass die Torrent-Datei nur einmal komplett heruntergeladen wird und auf den Inhalt geprüft wird, aber ein konkretes Testhören der vorgeworfenen Rechtsverletzung im Einzelfall unterbleibt. Inwieweit die Beweissicherung damit angreifbarer wird, bleibt zu prüfen.

– Fazit:
Die hohe Forderung, die Reichweite der Unterlassungserklärung und die Gefahren auch gegen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung zu verstoßen, gebieten eine anwaltliche Beratung. Die Kanzlei Rasch erwirkt leider sehr schnell Einstweilige Verfügungen, die für den Adressaten mindestens Mehrkosten in Höhe von 2.000,00 EUR bedeuten. Nutzen Sie die Möglichkeit einer kurzen kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung durch den Unterzeichner.

Dr. Alexander Wachs

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