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Amtsgericht Aachen Urteil vom 16.7.2010 (AZ 115 C 77/10) n.n.r. – Streitwert bei einem Album 3.000,00 EUR

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Das Amtsgericht Aachen AZ 115 c 77/10 – noch nicht rechtskräftig – hatte sich im Rahmen eines Gebührenstreits mit der Frage des Streitwerts bei einem Album zu beschäftigen (konkret ging es um das Album „humanoid“ der Gruppe Tokio Hotel).

In der mündlichen Verhandlung wurde u.a. diskutiert, inwieweit der von der Klägerin (Einzugsstelle für anwaltliche Gebühren) unter Bezug auf die Abmahnung mit 50.000,00 EUR angesetzte Streitwert angemessen ist. In dem Urteil führte das Gericht zum Streitwert unter anderem aus: „Die Abmahnung vom 27.10.2009 diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der Firma Universal Music geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Das Interesse des Beklagten ging dahin diesen Anspruch der Beklagten abzuwehren. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Aktenzeichen 6 U 101/09 I-6- U 101/09 – zitiert nach juris). Gleichwohl ist der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse durch erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehneder Anzahl droht, zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei einem Album mit 12 Titeln lag, welches recht aktuell und damit die Gefahrt höherer Downloadzahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das Oberlandesgericht Köln dargestellten Kriterien auf 3.000,00 €. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich unterhalb der durch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, a.a.0) und das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 27.01.2010 , Aktenzeichen 28 O 241/09 – zitiert nach Juris) zu beurteilenden Mengen lag. Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall eien Streitwert von 200.000 € an. DAs Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert von 160.000 € an. Insgesamt ist daher vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 3000,00 € auszugehen.“

Diese von mir erstrittene Entscheidung ist eine aus mehreren jüngeren Verfahren, in denen die Amtsgerichte die Streitwerte massiv herabgesetzt haben. Ich hatte in diesem Blog ja bereits darauf hingewiesen, dass zuletzt das OLG Köln und auch das LG Köln immer mehr dazu tendieren, die Streitwerte auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Diese Entwicklung begrüße ich sehr. Viel zu lange wurde mit den hohen Streitwerten ein strafendes und dem deutschen Zivilrecht fremdes Element eingeführt. Dies hat ferner dazu geführt, dass ein sich zur Wehr setzen gegen die Forderungen nicht möglich war, und die abmahnenden Kanzleien nach Gutdünken Vergleichspauschalen festsetzten, ohne dass eine Gegenwehr wirtschaftlich vertretbar gewesen wäre. Dies könnte sich nun ändern.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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