Direkt zum Inhalt

Fareds Abmahnung, Fareds Mahnbescheid, Fareds Klage – Filesharing Eskalation?

Von

Aktuell werden uns von Kollegen aus ganz Deutschland Filesharing Klagen der Kanzlei Fareds aus Hamburg angetragen. Die Kanzlei Fareds scheint die Klagefrequenz insoweit erhöht zu haben. Der Ablauf ist immer ähnlich erst kommt die Fareds Abmahnung, dann kommt der Fareds Mahnbescheid und dann in einige Fällen auch die Fareds Klage. Auf der eigenen Internetseite schreibt die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft von mehreren hundert gerichtlichen Verfahren gegen Filesharer. Ob diese mehreren hundert Verfahren wirklich alles Kosten- und Unterlassungsklagen sind, oder ob  damit nicht auch die Auskunfsverfahren mit einbezogen sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Mehrere hundert Klagen scheint mir aber recht hoch gegriffen.

1. Fareds Gerichtsverfahren

Dennoch ist offensichtlich, dass auch Fareds die Schlagzahl deutlich erhöht hat, in den Verfahren, von welchen ich Kenntnis erhhalten habe werden, wurden ca. 500,00 EUR eingeklagt. Es ging dabei immer um ein Lied aus einem Container (Bravo Hits German Top 100 oder ähnliches).

Fareds selber zitiert auf der eigenen Internetseite ein Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg 18. Januar 2012 (Az: 36a C 455/11), in dem es heißt:

“Die Kläger können für die vorgerichtliche anwaltliche Abmahnung der Beklagten eine angemessene 1,3 Gebühr nebst Erhöhungsgebühr nach Ziff. 1008 VV RVG nach einem nicht übersetzten Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € zuzüglich der Auslagen gemäß Ziffer 7002 VV RVG ersetzt verlangen. Maßgeblich für die Bemessung des Gegenstandswerts sind nach allgemeiner Meinung das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung (Angriffsfaktor). Dabei war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Musikwerk über den Anschluss der Beklagten einer unbegrenzten Zahl von Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten wurde. Der Gegenstandswert entspricht dem Wert, den das Gericht in ähnlich gelagerten Fällen zugrunde legt. Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, der für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 € vorsieht, liegen nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikwerks gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung darstellt.”

Nun liegt das Urteil nicht im Volltext vor, sodass eine ausführliche Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung noch nicht erfolgen kann. Nach meiner Meinung ist der Streitwert aber deutlich übersetzt und die Begründung, warum nicht bei einem Lied die 100,00 EUR Deckelung angewandt werden soll, nicht überzeugend.

2. Verstärkung der Richterstellen?

Aktuell ist am Amtsgericht Hamburg aber wohl die zweite Richterstelle wegen Filesharing Klagen der üblichen Verdächtigen wie Sasse und Partner, rka Rechtsanwälte, Rasch Rechtsanwälte, Zimmermann und Decker, Schulenberg und Schenk geschaffen worden. Das heißt, das Amtsgericht Hamburg geht eindeutig davon aus, dass die Klagefrequenz noch weiter zunehmen wird.  Ob Fareds jetzt wirklich im größeren Stil klagt, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Nur eins ist klar selbst wenn noch fünf weitere Richterstellen geschaffen würden, könnten nicht alle Abgemahnten verklagt werden. Es erscheint aber wahrscheinlich, dass durchgängig durch die Kanzleien eine gewisses Klagefrequenz gehalten werden wird, und dass – anders als zuvor – Abgemahnte die Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens sich deutlich stärker vergegenwärtigen müssen.

3. Vorraussichtliche Kosten eines Gerichtsverfahrens

Wer eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben hat und nur die Zahlung nicht geleistet hat, der müsste, wenn er verklagt wird und wenn er das Verfahren komplett verliert, mit folgenden Kosten rechnen:

Wert: 550,00 EUR
Auftraggeber: 1
Auftraggeber Gegenseite: 1

1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG 35,00 EUR
1,0 Gebühr gem. § 13 RVG 45,00 EUR
1,2 Gebühr gem. § 13 RVG 54,00 EUR
1,3 Gebühr gem. § 13 RVG 58,50 EUR
Prozesskosten I. Instanz
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) 112,50 EUR
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) 20,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) 25,18 EUR
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) 112,50 EUR
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) 20,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) 25,18 EUR
3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG 105,00 EUR
Summe (mit 50,36 EUR USt.) 420,36 EUR

Bei einem Lied betragen die Kosten im Fall eines Unterliegens also ca. 970,00 EUR. Ob dieses Risiko im jeweiligen Fall vertretbar ist, muss jeder selbst entscheiden, oder sich anwaltlich beraten lassen.

4. Was tun bei Fareds Mahnbescheid, Fareds Klage?

Wenn das Kind schon im Brunnen ist: Die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte stehen für die Vertretung in Gerichtsverfahren gern bereit. Wenn Sie also eine Fareds Klage erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen Ihnen gern. Regelmäßig ist es empfehlenswert, wenn Sie sich melden bevor Mahnbescheid oder Klage vorliegen.

Haben Sie Fragen?

Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.

Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70

Bewertung: 4.9 Sterne von 61 Abstimmungen.